Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d#abs-1 (1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in den §§ 37c und 37i geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu verpflichtenden Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d#abs-2a (2a) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37d BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 1 K 1168/20
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 – 1 K 1108/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2021 Ausfertigung
§ 37d geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I 4458; 2022 I 1024)
BGBl. 2021 I S. 4458
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 37d eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2771)
BGBl. 2017 I S. 2771
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 37d neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 37d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1740)
BGBl. 2014 I S. 1740
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