Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 67 Übergangsvorschrift
Stand: 09.06.2026
Wird zitiert von 206
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.10.2024 – 8 B 576/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.06.2024 – 3 L 84/24Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2023 – 2 L 142/21.ZZitiert von 1
- BVerwG, 21.12.2011 – 4 C 12/10Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei Wiederaufbau einer zerstörten AnlageZitiert von 35
- OVG Niedersachsen, 18.05.2007 – 12 LB 8/07Keine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung für Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG NRW, 20.10.2005 – 8 B 158/05Fortgeltung der sofortigen Vollziehbarkeit einer vor dem 1. Juli 2005 erteilten Baugenehmigung für Windkraftanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 – OVG 7 A 13/25
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 – 12 MS 30/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.02.2025 – 3 L 430/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-1 (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-2 (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-3 (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-4 (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-5 (5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-6 (6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-7 (7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-8 (8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-9 (9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-10 (10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67#abs-11 (11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden.