Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.08.2021 – 9 A 1635/18.ZZitiert von 3
- VG Stuttgart, 18.10.2023 – 6 K 5390/23
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 7/17Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche AnlageZitiert von 12
- OLG Rostock, 20.12.2024 – 8 U 7/22
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.2005 – 5 S 2272/03Zitiert von 3
- BVerwG, 14.11.2024 – 7 A 8/23Genehmigung der LNG-Anlage im Hafen von LubminZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 25.09.2025 – 4 LB 36/23Zitiert von 5
- VG Hannover, 08.03.2023 – 15 A 2168/19
- OLG Schleswig, 13.08.2021 – 17 U 9/21Zitiert von 18
29 Entscheidungen zu § 38 BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/38#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/38#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/38#abs-3 (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.