Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 – 10 S 2237/02Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.09.2023 – 8 A 2519/18Immissionsschutz: Anforderungen an das behördliche Einschreiten gegen nächtliche Ruhestörungen auf einem öffentlichen Platz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.07.2010 – 7 B 1698/10Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 – 1 S 1894/21Eilrechtsschutz gegen nächtliches Musik- und Spielverbot im öffentlichen Raum; vorläufige Außervollzugsetzung des Spielverbots KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Schleswig, 09.12.2025 – 5 MR 2/25Zitiert von 1
- VG Köln, 09.09.2025 – 9 L 1616/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.09.2025 – 9 L 1609/25
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 686/25Zitiert von 1
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 404/25Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/49#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/49#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/49#abs-3 (3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.