Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 12.12.2012 – 1 K 2696/10
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 – 1 S 1894/21Eilrechtsschutz gegen nächtliches Musik- und Spielverbot im öffentlichen Raum; vorläufige Außervollzugsetzung des Spielverbots KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Karlsruhe, 14.03.2017 – 2 (10) SsRs 414/16; 2 (10) SsRs 414/16 - AK 189/16
- VG Stuttgart, 19.09.2014 – 13 K 3067/13Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 – 1 B 10112/14
- VG Karlsruhe, 02.05.2019 – 4 K 7609/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 12.12.2025 – 1 L 37/25
- OVG NRW, 01.10.2025 – 7 A 1145/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/23#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/23#abs-1a (1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/23#abs-2 (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.