Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 19.09.2025 – 2 B 1913/25 SN
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2021 – 5 K 148/21 OVGZulassung des vorzeitigen Beginns einer Windenergieanlage: Fehlende Klagebefugnis von Denkmaleigentümern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 – 2 L 142/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 – OVG 11 S 8/20Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2025 – 10 S 68/25Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 12.08.2009 – 4 K 1648/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2026 – OVG 4 S 1/26Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 26.02.2026 – 1 MN 28/26
- VG Schleswig, 10.07.2025 – 6 B 12/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/8a#abs-1 (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/8a#abs-2 (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/8a#abs-3 (3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Absatz 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.