Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405

Stand: 09.06.2026

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
2.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
3.
entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62a#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 62 § 63