Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2546)
BGBl. 2005 I S. 2546
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.