Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/1936 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 10) Mit der Änderung im Satz 1 wird die Finanzierung der ge- setzlichen Insolvenzsicherung auf vollständige Kapitalde- ckung umgestellt. Die Beiträge eines Jahres müssen den ge- samten Schaden aus den neu eintretenden Insolvenzen decken, der aus den Barwerten für die bereits laufenden Leistungen und – neu – den Barwerten für die gesetzlich un- verfallbaren Anwartschaften besteht. Dazu wird der bisheri- ge Beitrag ergänzt um die Differenz der Barwerte der gesi- cherten Anwartschaften zum Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres und des Vorjahres. Satz 2 regelt, welchen Rechnungszinsfuß der Träger der In- solvenzsicherung bei der Berechnung des Beitrags verwen- den muss. Für die bereits laufenden Leistungen muss wie bisher mit dem für die Lebensversicherungen geltenden Rechnungszinsfuß kalkuliert werden. Bei der Bewertung der Anwartschaften hängt der Rechnungszinsfuß davon ab, ob der Träger der Insolvenzsicherung von der Möglichkeit Ge- brauch macht, sich von seinen zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Renten nach § 8 Abs. 1 zu befreien. Befreit er sich, indem er z. B. Versicherungen gegen Einmalprämien abschließt, so ist bei der Bewertung der Anwartschaft der Rechnungszinsfuß für Lebensversicherungsunternehmen maßgeblich. Wenn er dagegen die Anwartschaften als eigene Kapitalanlage führt, was den Regelfall darstellt, ist ein höhe- rer Rechnungszinsfuß gerechtfertigt. Ansonsten bliebe unbe- rücksichtigt, dass mit dem Rechnungszinsfuß für Lebensver- sicherungen Zinsüberschüsse erzielt würden, die nur den jeweiligen Beitragszahlern zugute kämen. Satz 3 entspricht den Regelungen zu den Kosten, dem Aus- gleichsfonds und der Verlustrücklage im bisherigen Satz 1. Der neue Satz 4 entspricht dem bisherige
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.042 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1936, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.396–15.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 1703e77d310c7a08….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP