Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 6a Pensionsrückstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 319
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.09.2024 – XI R 25/21Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte MindestversorgungZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 15.01.2024 – 6 K 2351/19 KZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 – 3 K 1327/07Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 – 3 K 82/03Zitiert von 2
- BFH, 06.12.2022 – IV R 21/19(Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt)Zitiert von 7
- FG Hessen, 07.11.2018 – 4 K 2332/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 05.02.2026 – IV R 11/24Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; Zwischenurteil
- BFH, 17.12.2025 – I R 4/23Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
- BFH, 19.11.2025 – I R 50/22Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden PensionszusageZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6a#abs-1 (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6a#abs-2 (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6a#abs-3 (3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6a#abs-4 (4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6a#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.