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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2672

BGBl. 2018 I S. 2672 · 115.200 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672
                                          Gesetz
                        zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341
           des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember

2016
              über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen
                 der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)1
                                                        Vom 19. Dezember 2018

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                        Änderung des
               Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 4

       wie folgt geändert:

      a) Die Angaben zu Kapitel 1 werden durch die fol-
         genden Angaben ersetzt:
                                  „Kapitel 1

                              Pensionskassen

                                 Abschnitt 1

                         Abgrenzung zu
             anderen Lebensversicherungsunternehmen

          § 232      Pensionskassen
          § 233      Regulierte Pensionskassen
          § 234      Besonderheiten der Geschäftstätigkeit,
                     die nicht die Geschäftsorganisation be-
                     treffen

                                 Abschnitt 2

                            Besonderheiten
                       der Geschäftsorganisation

          § 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften

          § 234b Besondere Vorschriften zu Schlüssel-

                 funktionen
          § 234c Risikomanagement
          § 234d Eigene Risikobeurteilung
1

§ 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliede-
       rung

                     Abschnitt 3
                  Besonderheiten
       in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234f     Allgemeines

§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Min-

       destkapitalanforderung und Eigenmittel

§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrund-

       sätze

§ 234i     Anlagepolitik

§ 234j     Besondere Vorschriften zum Siche-
           rungsvermögen

                     Abschnitt 4

              Informationspflichten
         gegenüber Versorgungsanwärtern
           und Versorgungsempfängern

§ 234k Anforderungen an zu erteilende Infor-
       mationen
§ 234l     Allgemeine Informationen zu einem Al-
           tersversorgungssystem
§ 234m Information der Versorgungsanwärter
       bei Beginn des Versorgungsverhältnis-
       ses

§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem
       Altersversorgungssystem

§ 234o Information der Versorgungsanwärter

       während der Anwartschaftsphase

§ 234p Information der Versorgungsempfänger

                     Abschnitt 5
            Verordnungsermächtigungen
    Die Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der   § 235      Verordnungsermächtigungen zur Finanz-
    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beauf-
    sichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
           aufsicht

§ 235a Verordnungsermächtigung zu den Infor-
       mationspflichten“.
BGBl. 2018, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
  b) Die Angaben zu Kapitel 3 werden durch die fol-
     genden Angaben ersetzt:
                         „Kapitel 3
                   Grenzüberschreitende
         Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der
        betrieblichen Altersversorgung und grenz-
       überschreitende Übertragung von Beständen
     § 241    Grenzüberschreitende Geschäftstätig-
              keit
     § 242    Grenzüberschreitende Geschäftstätig-
              keit von Pensionskassen und Pensions-
              fonds
     § 243    Grenzüberschreitende Geschäftstätig-
              keit von Einrichtungen, deren Her-
              kunftsstaat ein anderer Mitglied- oder
              Vertragsstaat ist
     § 243a Übertragung von Beständen auf eine
            Pensionskasse oder einen Pensions-
            fonds
     § 243b Übertragung von Beständen auf eine
            Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein
            anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
     § 244    (weggefallen)“.
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 193, 213
   bis 217, 220, 235“ durch die Wörter „die §§ 193,
   213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die

   §§ 234g und 235“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der

         Geschäftsorganisation zur Übernahme prak-

         tischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind

         dabei:

         a) unabhängige Risikocontrollingfunktion,
         b) Compliance-Funktion,
         c) interne Revisionsfunktion,
         d) versicherungsmathematische Funktion.“

  b) Folgende Nummer 37 wird angefügt:

     „37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertrags-
          staat, in dem
          a) ein Versicherungsunternehmen, auf das
             die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung
             findet, seinen Sitz hat,
          b) eine Einrichtung der betrieblichen Alters-
             versorgung zugelassen oder in ein natio-
             nales Register eingetragen ist gemäß
             Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
             2016/2341 des Europäischen Parla-
             ments und des Rates vom 14. Dezem-
             ber 2016 über die Tätigkeiten und die Be-
             aufsichtigung von Einrichtungen der be-
             trieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neu-
             fassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
             S. 37).“

4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. eine Schätzung der jeweiligen finanziellen
         Mittel, die voraussichtlich zur Verfügung
         stehen,

          a) um die versicherungstechnischen Rück-
             stellungen zu bedecken,
          b) um die Mindestkapitalanforderung und
             die Solvabilitätskapitalanforderung einzu-
             halten;“.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsüber-
      sicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen,
      ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4
      Buchstabe a ausschließlich für die versiche-
      rungstechnischen Rückstellungen nach dem
      Handelsgesetzbuch abzugeben.“
 5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „aufstellen; deren
      Umsetzung ist sicherzustellen“ durch die Wörter
      „aufstellen, die der vorherigen Zustimmung
      durch den Vorstand unterliegen und deren Um-
      setzung sicherzustellen ist“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprü-
      fen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche
      oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie
      entsprechend anzupassen.“
 6. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
 7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Versicherungsunternehmen müssen über

   ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen,
   das mindestens Verwaltungs- und Rechnungs-
   legungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen
   und eine angemessene unternehmensinterne Be-

   richterstattung auf allen Unternehmensebenen um-

   fasst. Darüber hinaus muss das interne Kontroll-

   system über eine Funktion zur Überwachung der

   Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funk-
   tion) verfügen.“
 8. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risiko-
   managementsystems bei. Dies gilt insbesondere

   im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle.
   Außerdem trägt die versicherungsmathematische
   Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
   bei.“
 9. In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Herkunfts-
    staat)“ gestrichen.
10. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Für Einrichtungen der betrieblichen Alters-
   versorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der
   Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem
   Drittstaat haben, gelten die Vorschriften dieses
   Unterabschnitts entsprechend.“
11. § 124 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „1. Versicherungsunternehmen      dürfen aus-
          schließlich in Vermögenswerte und Instru-
          mente investieren, deren Risiken sie
          a) hinreichend identifizieren, bewerten, über-
             wachen, steuern, kontrollieren und in ihre
             Berichterstattung einbeziehen können,
BGBl. 2018, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
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          b) bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbe-
             darfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1
             hinreichend berücksichtigen können;“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 2“
      gestrichen.
12. § 134 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Im Fall des Absat-
      zes 4 Satz 1 haben“ durch die Wörter „Hat die
      Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 3 Satz 1
      um mehr als drei Monate verlängert, haben“ er-
      setzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „Die nach Absatz 4
      Satz 1 gewährte Verlängerung“ durch die Wörter
      „Die Verlängerung der Frist“ ersetzt.
13. § 141 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „, sofern es sich
      nicht um einen kleineren Verein im Sinne des
      § 210 handelt,“ gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die
       Pflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das
       Lebensversicherungsunternehmen ein kleinerer
       Verein im Sinne des § 210 ist.“

14. § 144 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen
   Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
   erbringen, gelten für die Information der Versor-
   gungsanwärter und Versorgungsempfänger die
   §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.“
15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz 2 Satz 2 wird
    jeweils die Angabe „§ 141 Absatz 5“ durch die
    Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
16. § 211 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-
      strichen.

   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6 an-
      gefügt:

       „6. die keine Pensions- oder Sterbekassen
           sind.“

17. § 212 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.
18. § 213 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
    setzt:
   „Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets
   über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabili-
   tätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitäts-
   kapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung
   zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.“
19. § 214 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 214
                        Eigenmittel
       (1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein
   1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-
      kapital abzüglich des Betrags der eigenen Ak-
      tien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
      keit der eingezahlte Gründungsstock, bei öffent-

   lich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die
   dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesell-
   schaften entsprechenden Posten,
2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden
   Dividenden ergebende Gewinnvortrag,
4. Kapital, das gegen Gewährung von Genuss-
   rechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Ab-
   sätze 2 und 5,
5. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachran-
   giger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maß-
   gabe der Absätze 3 und 5,
6. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit un-
   bestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist,
   nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
7. bei Lebensversicherungsunternehmen und bei
   Krankenversicherungsunternehmen, die die Kran-
   kenversicherung nach Art der Lebensversiche-
   rung betreiben, die Rückstellung für Beitrags-
   rückerstattung, sofern sie zur Deckung von Ver-
   lusten verwendet werden darf und soweit sie
   nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt,
   sowie

8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichts-
   behörde sowie unter Einhaltung der Höchst-
   grenze nach Absatz 6
   a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
      Grundkapitals, des Gründungsstocks oder
      der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
      unternehmen dem Grundkapital bei Aktienge-
      sellschaften entsprechenden Posten, wenn
      der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grund-
      kapitals, des Gründungsstocks oder der
      bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-
      nehmen dem Grundkapital bei Aktiengesell-
      schaften entsprechenden Posten erreicht,

   b) bei Versicherungsunternehmen, die

     aa) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
         oder nach dem Grundsatz der Gegen-
         seitigkeit arbeitende öffentlich-rechtliche
         Versicherungsunternehmen sind und

     bb) weder die Kranken- noch die Lebensver-
         sicherung betreiben,
     die Hälfte der Differenz zwischen den nach
     der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässi-
     gen Nachschüssen und den tatsächlich ge-
     forderten Nachschüssen,
   c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der
      Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese
      Reserven nicht Ausnahmecharakter haben,
      und
   d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach
      Maßgabe der auf Grund des § 217 Satz 1 er-
      lassenen Vorschriften der Wert der in den
      Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, so-
      weit sie bei der Deckungsrückstellung nicht
      berücksichtigt worden sind.
Die Eigenmittel ergeben sich als Summe der Be-
träge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich
1. des um die auszuschüttende Dividende erhöh-
   ten Verlustvortrags,
BGBl. 2018, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
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2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen
   Werte, insbesondere eines aktivierten Ge-
   schäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1
   Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, und
3. der in Absatz 7 angegebenen Beteiligungen und
   Forderungen.

  (2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-

mer 4 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und

   das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,

   im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzu-

   schieben,

2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des

   Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des

   Versicherungsunternehmens erst nach Befriedi-

   gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück-

   gezahlt wird,

3. es dem Versicherungsunternehmen mindestens
   für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-
   stellt wird und nach den getroffenen Vereinba-
   rungen
  a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter
     keinen Umständen auf Verlangen des Gläubi-
     gers vorzeitig zurückgezahlt werden muss
     sowie

  b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
     vorzeitig zurückgezahlt werden kann und
4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen
   voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt
   hat, keine Einwände gegen die Änderung zu
   haben.
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit
haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-
hörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Lauf-
zeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus
dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung
erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den
dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsich-
tigt das Versicherungsunternehmen bei einer Ver-
einbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vor-
zeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Auf-
sichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem
gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu
bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wert-
papieren verbriefte eigene Genussrechte nicht er-
werben.

  (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
   Versicherungsunternehmens erst nach Befriedi-
   gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück-
   erstattet wird,
2. es dem Versicherungsunternehmen mindestens
   für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-
   stellt wird und nach den getroffenen Vereinba-
   rungen

  a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und un-
     ter keinen Umständen auf Verlangen des
     Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden
     muss sowie

   b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
      vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs
   gegen Forderungen des Versicherungsunterneh-
   mens ausgeschlossen ist und für die Verbind-
   lichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch
   das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte

   gestellt werden und

4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen

   voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt

   hat, keine Einwände gegen die Änderung zu

   haben.

Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit

haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-

hörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Lauf-

zeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus

dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung

erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den
dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsich-
tigt das Versicherungsunternehmen bei einer Ver-
einbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzei-
tige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Auf-
sichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem
gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu
bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wert-
papieren verbriefte eigene nachrangige Verbind-
lichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1
Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen
nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbind-
lichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den
Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochter-
unternehmen des Versicherungsunternehmens ein-
gegangen ist.
  (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläu-
   biger den Forderungen des Inhabers des Wert-
   papiers vorgehen,

2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des
   Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückge-
   zahlt werden kann,
4. der Emissionsvertrag dem Versicherungsunter-
   nehmen jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzu-
   schieben, und

5. nach den Ausgabebedingungen neben dem ein-
   gezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an
   einem Verlust teilnehmen, ohne das Versiche-
   rungsunternehmen in der Fortsetzung seiner
   Tätigkeit einzuschränken.
Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die
Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichts-
behörde mindestens sechs Monate vor dem ge-
wählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu
bitten.
  (5) Kapital, das eingezahlt ist

1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Ab-
   satz 2,

2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Ver-
   bindlichkeiten nach Absatz 3 oder
3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
BGBl. 2018, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676
  kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des
  Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist
  möglich, soweit
  1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Auf-
     nahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Pro-
     zent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht
     überschreitet sowie

  2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Lauf-
     zeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln

     zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent

     der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitäts-
     kapitalanforderung nicht überschreitet.

    (6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
  Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur
  zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze
  von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum
  der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforde-
  rung ergibt.
    (7) In den Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2
  Nummer 3 gehen ein:
  1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens
     im Sinne des § 7 Nummer 4 an

       a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1

          Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 des

          Kreditwesengesetzes,

       b) Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
          § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des
          Kreditwesengesetzes,
       c) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3
          des Kreditwesengesetzes,
       d) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
          Mitglied- oder Vertragsstaat,
       e) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,

       f) Versicherungs-Holdinggesellschaften sowie

       g) Pensionsfonds und

  2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des
     Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen
     aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne
     des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber

     den in Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten
     Unternehmen, an denen das Versicherungs-
     unternehmen eine Beteiligung hält oder mit
     dem zusammen es Mitglied einer horizontalen
     Unternehmensgruppe ist.

  Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versi-
  cherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugs-
  positionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn
  das Versicherungsunternehmen Anteile an den in
  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten
  Unternehmen vorübergehend besitzt, um das be-
  treffende Unternehmen zwecks Sanierung und
  Rettung finanziell zu stützen.
     (8) Auf Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
  Nummer 4 und 5, das vor dem 13. Januar 2019
  eingezahlt worden ist, können die Absätze 2 und 3
  in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung
  weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in
  dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember
  2027 beginnt.“

20. § 219 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
      Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 141 Ab-
      satz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maß-
              gabe, dass zusätzlich einzureichen sind

              a) die allgemeinen Versicherungsbedin-

                 gungen sowie

              b) die fachlichen Geschäftsunterlagen,
                 insbesondere die Tarife und die Grund-
                 sätze für die Berechnung der Prämien
                 und der versicherungstechnischen
                 Rückstellungen nach dem Handels-
                 gesetzbuch einschließlich der verwen-
                 deten Rechnungsgrundlagen, mathe-
                 matischen Formeln, kalkulatorischen
                 Herleitungen und statistischen Nach-
                 weise,“.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 141 Ab-
          satz 5 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 141
          Absatz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141 Ab-

          satz 5 Nummer 2 erster Halbsatz“ durch die

          Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“
          ersetzt und die Wörter „; diese Maßgabe gilt
          nicht, sofern es sich um einen kleineren
          Verein nach § 210 handelt“ gestrichen.
21. Dem § 232 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                       „Abschnitt 1
                    Abgrenzung zu
       anderen Lebensversicherungsunternehmen“.
22. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversiche-

   rungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis
   ausschließlich in den Versicherungssparten nach
   Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.“

23. § 233 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 233

                Regulierte Pensionskassen

     (1) Pensionskassen können mit Genehmigung
   der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte
   Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden,
   können stellen

   1. Pensionskassen in der Rechtsform des Versi-
      cherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn
      a) die Satzung vorsieht, dass Versicherungs-
         ansprüche gekürzt werden dürfen,
      b) nach der Satzung mindestens 50 Prozent
         der Mitglieder der obersten Vertretung Ver-
         sicherte oder ihre Vertreter sein sollen oder,
         wenn nur das Rückdeckungsgeschäft be-
         trieben wird, nach der Satzung ein solches
         Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt
         wird,
      c) ausschließlich die unter § 17 des Betriebs-
         rentengesetzes fallenden Personen, die Ge-
         schäftsleiter oder die Inhaber der Träger-
         unternehmen versichert werden sowie solche
BGBl. 2018, Seite 2677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2677
     Personen, die der Pensionskasse durch
     Gesetz zugewiesen werden oder die nach Be-
     endigung des Arbeitsverhältnisses das Versi-
     cherungsverhältnis mit der Pensionskasse
     fortführen, und
  d) keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten
     für die Vermittlung von Versicherungsverträ-
     gen erhoben und keine Vergütung für die Ver-
     mittlung oder den Abschluss von Versiche-
     rungsverträgen gewährt werden und

2. Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt
   festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen
   des § 156a Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes in der Fassung vom 15. De-
   zember 2004 erfüllen.
Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2
erfüllt sind.
   (2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2
Absatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht
und Pensionskassen, die auf Grund eines allge-
meinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemein-
same Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2
des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als
regulierte Pensionskassen.
   (3) Für regulierte Pensionskassen gelten nicht
§ 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Absatz 2
und 3 sowie § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-
satz 6. Entsprechend anzuwenden sind § 210 Ab-
satz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2. Soweit
Versicherungsverhältnisse vor der Regulierung der
Pensionskassen abgeschlossen worden sind und
ihnen kein von der Aufsichtsbehörde genehmigter
Geschäftsplan zugrunde liegt, gehören die fach-
lichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b abweichend von
Satz 2 nicht zum Geschäftsplan. Entgegen Satz 1
wird in diesem Fall auf die allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3
weiterhin angewendet.
   (4) Auf regulierte Pensionskassen, die mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe
des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes von § 153 des Versicherungs-
vertragsgesetzes abweichende Bestimmungen ge-
troffen haben, findet § 139 Absatz 3 und 4 keine
Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht
nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestim-
mungen getroffen haben, können mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus
den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ge-
mäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichenden
Verfahren berechnen.
   (5) Erfüllt eine regulierte Pensionskasse nicht
mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2,
stellt die Bundesanstalt durch Bescheid fest, dass
es sich nicht mehr um eine regulierte Pensions-
kasse handelt. Auf Versicherungsverhältnisse, die
vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft
getreten sind, ist § 234 Absatz 6 entsprechend an-
zuwenden.“

24. § 234 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 234
           Besonderheiten der Geschäftstätigkeit,
       die nicht die Geschäftsorganisation betreffen“.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 124
          dieses Gesetzes und“ durch das Wort „gilt“
          ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 bis 6 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:
          „§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37
          Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a,
          die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und
          § 144 gelten nicht.“
   d) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
      Absätze 2 bis 6 ersetzt:
         „(2) Die allgemeinen Versicherungsbedingun-
      gen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil
      nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. Das Genehmi-
      gungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt
      für sie nicht. Änderungen und die Einführung
      neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen
      werden erst drei Monate nach Vorlage bei der
      Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichts-
      behörde nicht vorher die Unbedenklichkeit fest-
      stellt.
         (3) Von § 138 können Pensionskassen mit
      Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen.
      In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten
      die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1
      Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung
      an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des
      § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
      Der Treuhänder nach § 142 muss auch über
      ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieb-
      lichen Altersversorgung verfügen. Ist die Pensi-
      onskasse ein kleinerer Verein, hat der Verant-
      wortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraus-
      setzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung er-
      füllt sind.
         (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun-
      gen von der Wertentwicklung eines nach Maß-
      gabe des Geschäftsplans gebildeten Invest-
      mentvermögens ab, ist für dieses Investment-
      vermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120,
      135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs
      oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes
      in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
      gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2
      des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Ab-
      satz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum
      21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzu-
      wenden.
         (5) Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1
      ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die
      Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. Dabei
      hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vor-
      stand vom Aufsichtsrat oder vom obersten
      Organ zu bestellen ist.
BGBl. 2018, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678
          (6) Auf Versicherungsverhältnisse, die vor
       dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist
       § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen
       ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Ge-
       schäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen
       Fällen nicht.“
25. Nach § 234 werden die folgenden Abschnitte 2 bis 4
    eingefügt:

                       „Abschnitt 2
                     Besonderheiten
                der Geschäftsorganisation

                          § 234a

           Ergänzende allgemeine Vorschriften

      (1) Die Geschäftsorganisation einer Pensions-
   kasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der
   Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein.
   Die Geschäftsorganisation ist darauf abzustimmen,
   ob und auf welche Weise ökologische, soziale und
   die Unternehmensführung betreffende Faktoren in
   Bezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentschei-
   dungen berücksichtigt werden.
      (2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c
   nicht.

      (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3
   haben auch Vorgaben zu einer bestehenden ver-
   sicherungsmathematischen Funktion zu machen.
   Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es,
   wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle

   drei Jahre überprüfen.

     (4) Besonderheiten im Hinblick auf eine Beset-
   zung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeit-
   geber und der Arbeitnehmer der Trägerunterneh-
   men sind zu berücksichtigen.
      (5) Die Vergütungssysteme im Sinne des § 25
   müssen der Größe und der internen Organisation
   der Pensionskasse sowie der Größenordnung, der
   Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Ge-
   schäftstätigkeiten angemessen sein.
       (6) § 28 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

     (7) Für das interne Kontrollsystem gilt § 29 Ab-
   satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 nicht.

                          § 234b
                        Besondere
           Vorschriften zu Schlüsselfunktionen
      (1) Pensionskassen ermöglichen der verantwort-
   lichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Auf-
   gaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhän-

   gig ausüben zu können.

      (2) Die für die interne Revisionsfunktion verant-
   wortliche Person darf keine andere Schlüsselfunk-
   tion innerhalb der Pensionskasse ausüben.
      (3) Die verantwortliche Person für eine Schlüs-
   selfunktion darf im Trägerunternehmen nur dann
   eine ähnliche Aufgabe ausüben, wenn
   1. dies der Größenordnung, der Art, dem Umfang
      und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensi-
      onskasse angemessen ist und
   2. die Pensionskasse gegenüber der Aufsichts-
      behörde darlegt, wie sie Interessenkonflikte

   mit dem Trägerunternehmen verhindert oder
   mit ihnen verfährt.
Die Pensionskasse übermittelt der Aufsichtsbe-
hörde unverzüglich eine Stellungnahme nach Satz 1
Nummer 2, wenn die verantwortliche Person für
eine Schlüsselfunktion eine ähnliche Aufgabe im
Trägerunternehmen ausübt oder übernehmen soll.

   (4) Die für eine Schlüsselfunktion verantwort-
liche Person hat dem Vorstand alle wesentlichen
Feststellungen und Empfehlungen aus ihrem Ver-
antwortungsbereich mitzuteilen. Der Vorstand ent-
scheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die
verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion
ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zu melden,

dass der Vorstand nicht rechtzeitig geeignete Maß-
nahmen getroffen hat, wenn die Pensionskasse

1. dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesent-
   liche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfül-
   len, und dies
   a) dem Vorstand mitgeteilt wurde sowie
   b) wesentliche Auswirkungen auf die Interessen
      von Versorgungsanwärtern und Versorgungs-
      empfängern haben könnte, oder

2. in einem der Verantwortung der Schlüsselfunk-
   tion unterfallenden Bereich in erheblicher Weise
   gegen geltende Rechts- oder Verwaltungsvor-
   schriften verstößt und dem Vorstand dies mitge-
   teilt wurde.

Die Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn die ver-

antwortliche Person für die Schlüsselfunktion sich
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Wegen einer
Meldung nach Satz 3 darf die verantwortliche Per-
son für die Schlüsselfunktion weder nach arbeits-
rechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften
verantwortlich gemacht werden. Sie darf nicht zum
Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei
denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig unwahr abgegeben worden. Ihre Berechtigung
zur Abgabe von Meldungen nach Satz 3 darf ver-
traglich nicht eingeschränkt werden. Entgegen-
stehende Vereinbarungen sind unwirksam.
  (5) Die versicherungsmathematische Funktion
hat die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen auch zu überwachen. Abweichend
von § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 hat sie

1. die Angemessenheit der für die Berechnung der

   versicherungstechnischen Rückstellungen ver-
   wendeten Methoden und Basismodelle sowie
   der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annah-
   men zu beurteilen,
2. die bei der Berechnung der versicherungstech-
   nischen Rückstellungen zugrunde gelegten An-
   nahmen mit den Erfahrungswerten zu verglei-
   chen.
Außerdem trägt die versicherungsmathematische
Funktion zur eigenen Risikobeurteilung nach § 234d
bei. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie Absatz 2
Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
BGBl. 2018, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2679
  (6) Die versicherungsmathematische Funktion
kann entfallen, wenn die Pensionskasse
1. keine biometrischen Risiken selbst abdeckt und

2. weder Anlageergebnisse noch eine bestimmte
   Höhe der Leistungen garantiert.
   (7) Personen oder Stellen, an die eine Schlüssel-
funktion ausgegliedert wird, müssen die Anforde-
rungen des § 24 Absatz 1 entsprechend erfüllen.

                       § 234c

                Risikomanagement
  (1) Das Risikomanagementsystem einer Pensi-
onskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch
ökologische und soziale Risiken sowie die Unter-
nehmensführung betreffende Risiken abdecken,
soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und
dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Die vom
Risikomanagementsystem erfassten Risiken wer-
den auf eine Weise behandelt, die der Größe und
der internen Organisation der Pensionskasse sowie
der Größenordnung, der Art, dem Umfang und
der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten ange-
messen ist.

   (2) Das Risikomanagementsystem hat außer-
dem die Risiken, die die Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger gemäß den Bedingungen
eines Altersversorgungssystems tragen, aus der
Sicht der Versorgungsanwärter und Versorgungs-
empfänger zu berücksichtigen.
   (3) Pensionskassen haben die Berichterstattung
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, die gegenüber
dem Vorstand erfolgt, innerhalb eines Monats nach
Vorlage beim Vorstand der Aufsichtsbehörde einzu-
reichen. Diese Pflicht entfällt für die Berichterstat-
tung, die dem Vorstand vorgelegt wird im Zeitraum
von sechs Monaten vor und nach dem Abschluss
einer eigenen Risikobeurteilung nach § 234d, die
für das gesamte Risikoprofil durchgeführt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann Pensionskassen von
der Pflicht nach Satz 1 auch ganz oder teilweise
befreien, wenn dies mit den Aufsichtszielen verein-
bar ist.
   (4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist
nicht anzuwenden.

  (5) Zum Risikomanagementsystem der Pensi-
onskasse gehört die eigene Risikobeurteilung nach
§ 234d. § 27 ist nicht anzuwenden.

                       § 234d
             Eigene Risikobeurteilung

   (1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensi-
onskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die
zu dokumentieren ist. Die eigene Risikobeurteilung
ist mindestens alle drei Jahre für das gesamte
Risikoprofil durchzuführen, auf Verlangen der Auf-
sichtsbehörde auch häufiger. Die Pensionskasse
hat unverzüglich eine eigene Risikobeurteilung vor-
zunehmen, wenn eine wesentliche Änderung

1. in ihrem Risikoprofil oder
2. im Risikoprofil der von ihr betriebenen Altersver-
   sorgungssysteme

eingetreten ist. Ist im Fall des Satzes 3 Nummer 2
nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann
die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersver-
sorgungssystem beschränkt werden. Die Pensions-
kassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb
von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten
eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis.
   (2) Im Rahmen der eigenen Risikobeurteilung hat
die Pensionskasse

1. darzustellen, wie die eigene Risikobeurteilung in
   die Leitungs- und Entscheidungsprozesse der
   Pensionskasse einbezogen wird;
2. die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems
   zu beurteilen;

3. darzustellen, wie sie Interessenkonflikte mit dem
   Trägerunternehmen verhindert oder mit ihnen
   verfährt, wenn die verantwortliche Person für
   eine Schlüsselfunktion zugleich eine ähnliche
   Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt;
4. den gesamten Finanzierungsbedarf zu beurteilen
   und gegebenenfalls Maßnahmen zur Deckung
   des Finanzierungsbedarfs zu beschreiben;

5. die Risiken zu beurteilen, die für die Versor-
   gungsanwärter und Versorgungsempfänger in
   Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversor-
   gungsleistungen bestehen, sowie die Wirk-
   samkeit von Gegenmaßnahmen einzuschätzen,
   wobei in die Betrachtung einzubeziehen sind
   die gegebenenfalls bestehenden
  a) Indexierungsmechanismen,

  b) Mechanismen zur Minderung der Anwart-
     schaften und Ansprüche auf Versorgungs-
     leistungen, wobei auch anzugeben ist, unter
     welchen Voraussetzungen und in welchem
     Umfang die Anwartschaften und Ansprüche
     gemindert werden können und wer die Min-
     derung vornimmt;
6. eine qualitative Beurteilung der Mechanismen
   vorzunehmen, die zum Schutz der Anwartschaf-
   ten und Ansprüche auf Versorgungsleistungen
   bestehen, einschließlich der zugunsten der Pen-
   sionskasse oder zugunsten der Versorgungsan-
   wärter und Versorgungsempfänger gegebenen-
   falls bestehenden

  a) Garantien, bindenden Verpflichtungen oder
     finanziellen Unterstützung jeglicher anderer
     Art durch das Trägerunternehmen,
  b) Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
     einbarungen mit einem Unternehmen, das
     unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder

  c) Abdeckung durch ein Altersversorgungs-
     sicherungssystem;
7. die operationellen Risiken qualitativ zu beurtei-
   len;

8. die neu hinzugekommenen und die voraussicht-
   lich hinzukommenden Risiken zu beurteilen, die
   dadurch bedingt sind, dass die Pensionskasse
   ökologische, soziale und die Unternehmens-
   führung betreffende Faktoren bei ihren Anlage-
   entscheidungen berücksichtigt.
BGBl. 2018, Seite 2680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2680
  In die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter
  anderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang
  mit dem Klimawandel, der Verwendung von Res-
  sourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken
  und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine
  geänderte Regulierung bedingten Wertminderung
  von Vermögenswerten.

     (3) Für die Durchführung der Risikobeurteilung

  nach Absatz 2 hat die Pensionskasse Methoden

  zu verwenden, anhand deren sie diejenigen Risiken

  erkennen und beurteilen kann, die

  1. sie kurz- oder langfristig betreffen oder betreffen
     könnten und
  2. sich auf die Fähigkeit der Pensionskasse aus-
     wirken könnten, die Verpflichtungen zu erfüllen.

  Die Methoden müssen der Größenordnung, der Art,

  dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten
  der Pensionskasse angemessen sein und auch die
  in Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie
  sind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen.
     (4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die

  strategischen Entscheidungen der Pensionskasse

  ein.

                         § 234e
                      Ergänzende
            Vorschriften zur Ausgliederung

    (1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen
  Pensionskassen einen geeigneten Dienstleister
  auswählen und kontinuierlich überwachen, dass
  der Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten
  ordnungsgemäß durchführt.
     (2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister
  eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung
  über eine Ausgliederung zu schließen, die die
  Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
     (3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind
  auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten,
  die diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.

                      Abschnitt 3
                   Besonderheiten
        in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

                         § 234f

                      Allgemeines
     (1) Für Pensionskassen gelten nicht die §§ 74
  bis 88 und 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301
  und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341
  bis 352.
    (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g
  Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen
  anwendbaren Vorschriften auf Basiseigenmittel
  oder anrechnungsfähige Eigenmittel Bezug genom-
  men wird, treten an deren Stelle die Eigenmittel
  nach § 234g Absatz 3.

     (3) Abweichend von § 134 Absatz 3 Satz 2 kann
  die Aufsichtsbehörde die Frist nach § 134 Absatz 3
  Satz 1 um einen angemessenen Zeitraum verlän-
  gern.

   (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
widerrufen, wenn es der Pensionskasse nicht ge-
lingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung
der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforde-
rung den genehmigten Finanzierungsplan zu er-
füllen. Die Aufsichtsbehörde hat die Erlaubnis zu
widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass der
vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzu-

reichend ist, oder wenn es der Pensionskasse nicht

gelingt, innerhalb von neun Monaten nach Fest-

stellung der Nichtbedeckung der Mindestkapital-

anforderung den genehmigten Finanzierungsplan
zu erfüllen.

                      § 234g

         Solvabilitätskapitalanforderung,

    Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel

  (1) Pensionskassen müssen stets über Eigen-
mittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapital-
anforderung verfügen.

   (2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch

die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1

bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanfor-
derung gilt als Mindestkapitalanforderung.

   (3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit
Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buch-
stabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235
Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der
nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.

   (4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde
jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapital-
anforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel
nachzuweisen.

                      § 234h
    Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze

  (1) Pensionskassen haben die Vermögenswerte
zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Ver-
sorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ins-
gesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts
sorgt die Pensionskasse oder die Stelle, die ihr
Vermögen verwaltet, dafür, dass die Anlage aus-

schließlich im Interesse der Versorgungsanwärter
und Versorgungsempfänger erfolgt.
   (2) Bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente
ist eine übermäßige Risikokonzentration in Bezug
auf eine einzelne Gegenpartei und in Bezug auf an-
dere Derivatgeschäfte zu vermeiden.

    (3) Bei ihren Anlageentscheidungen können
Pensionskassen im Rahmen des Grundsatzes der
unternehmerischen Vorsicht den möglichen lang-
fristigen Auswirkungen auf ökologische, soziale
und die Unternehmensführung betreffende Belange
Rechnung tragen.

  (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-
zuwenden.
BGBl. 2018, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
                      § 234i
                   Anlagepolitik
   Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde
eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlage-
politik vorzulegen
1. spätestens vier Monate nach Ende eines Ge-
   schäftsjahres und
2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
   der Anlagepolitik.
In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das

Verfahren der Risikobewertung und der Risiko-
steuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage,
wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und
die Unternehmensführung betreffenden Belangen
Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklä-
rung öffentlich zugänglich machen. Spätestens
nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.

                      § 234j

                    Besondere
      Vorschriften zum Sicherungsvermögen
  (1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt
werden in
1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverord-
   nung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen
   sind.

Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur
angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde
bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Ein-
zelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

   (2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind
nicht anzuwenden.

  (3) Pensionskassen haben über ihre gesamten

Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen

und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach
§ 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

                   Abschnitt 4
             Informationspflichten
        gegenüber Versorgungsanwärtern
          und Versorgungsempfängern

                      § 234k
                  Anforderungen
          an zu erteilende Informationen
   (1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Informationen über ein Altersversorgungssystem
müssen
1. in deutscher Sprache gefasst sein;
2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
   wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen
   nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt
   auch in Allgemeinsprache dargestellt werden
   kann;
3. schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeich-
   nungen einheitlich verwendet und beibehalten
   werden;
4. in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;

5. regelmäßig aktualisiert werden.
   (2) Die Informationen dürfen nicht irreführend
sein.
  (3) Die vorgeschriebenen Informationen werden
kostenlos zur Verfügung gestellt.
   (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht
anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die
von der Pensionskasse grenzüberschreitend im
Sinne des § 241 betrieben werden.

                      § 234l

             Allgemeine Informationen
        zu einem Altersversorgungssystem
   (1) Für jedes betriebene Altersversorgungssys-
tem stellt die Pensionskasse den Versorgungsan-
wärtern und Versorgungsempfängern allgemeine
Informationen über das Altersversorgungssystem
zur Verfügung.

   (2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungs-
anwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb
einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen
Informationen zu geänderten Bestimmungen des
Altersversorgungssystems mit.
   (3) Werden die Methoden und Annahmen zur
Berechnung der versicherungstechnischen Rück-
stellungen wesentlich geändert, stellt die Pensions-
kasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen
Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger innerhalb einer angemes-
senen Frist zur Verfügung.

                      § 234m

       Information der Versorgungsanwärter
     bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

   (1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungs-

anwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

folgende Informationen zur Verfügung:

1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pen-
   sionskasse,
2. die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarif-
   bestimmungen, soweit sie für das Versorgungs-
   verhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den
   Vertrag anwendbaren Rechts,
3. Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhält-
   nisses,
4. allgemeine Angaben über die für das Versor-
   gungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
5. die mit dem Altersversorgungssystem verbunde-
   nen finanziellen, versicherungstechnischen und
   sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung
   der Risiken,
6. allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leis-
   tungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in
   der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
   rung unterliegen.
   (2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch
in das Altersversorgungssystem aufgenommen, er-
hält er außerdem folgende Informationen:
1. die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten ein-
   schließlich der Anlageoptionen,
BGBl. 2018, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
  2. die wesentlichen Merkmale des Altersversor-
     gungssystems einschließlich der Art der Leistun-
     gen,
  3. Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlage-
     politik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Kli-
     ma, Soziales und Unternehmensführung Rech-
     nung trägt,
  4. Angaben dazu, wo weitere Informationen erhält-
     lich sind.

                        § 234n

              Information vor dem Beitritt
          zu einem Altersversorgungssystem
     Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versor-
  gungsanwärtern, die nicht automatisch in das Al-
  tersversorgungssystem aufgenommen werden, die
  in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur
  Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Alters-
  versorgungssystem beitreten.
                        § 234o
        Information der Versorgungsanwärter
          während der Anwartschaftsphase
    (1) Pensionskassen stellen dem Versorgungs-
  anwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn
  wesentlichen Informationen über den Stand seines
  Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. Die Infor-
  mationen werden in knapper, präziser Form zu-
  sammengestellt und die Überschrift „Renteninfor-
  mation“ vorangestellt.

    (2) Die Renteninformation muss den Besonder-
  heiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme
  und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rech-
  nung tragen.

     (3) Die Pensionskasse hat in die Renteninforma-
  tion eine Projektion der Altersversorgungsleistun-
  gen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter
  aufzunehmen. Sie muss in deutlicher Form darauf
  hinweisen, dass

  1. die Angaben in der Projektion nicht garantiert
     sind und die endgültige Höhe der Altersversor-
     gungsleistungen von der Projektion abweichen
     kann sowie

  2. der Versorgungsanwärter aus der Projektion
     keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ab-
     leiten kann.
    (4) Enthält die Renteninformation wesentliche
  Änderungen gegenüber den Informationen der vor-
  herigen Renteninformation, werden diese deutlich
  kenntlich gemacht.

     (5) Darüber, in welcher Form die Altersversor-
  gungsleistungen bezogen werden können, infor-
  miert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter
  rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem
  voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezo-
  gen werden. Sie hat die Informationen auch auf
  Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.

                        § 234p
       Information der Versorgungsempfänger
    (1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versor-
  gungsempfänger regelmäßig über die ihm zuste-

   henden Leistungen und über etwaige Wahlrechte,
   in welcher Form die Leistungen bezogen werden
   können.
      (2) Die Pensionskasse informiert die Versor-
   gungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zu-
   stehenden Leistungen
   1. unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung
      über die Kürzung und
   2. drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kür-
      zung wirksam wird.

     (3) Tragen die Versorgungsempfänger in der
   Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko,
   werden sie von der Pensionskasse regelmäßig an-
   gemessen informiert.“
26. Nach § 234p wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Abschnitt 5
              Verordnungsermächtigungen“.
27. § 235 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 235
                Verordnungsermächtigungen
                    zur Finanzaufsicht“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 124
               Absatz 1“ durch die Wörter „§ 124 Ab-
               satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-
               stabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie
               § 234h Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 216
               Absatz 1“ durch die Angabe „§ 234g
               Absatz 4“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
28. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:
                         „§ 235a

                Verordnungsermächtigung
               zu den Informationspflichten

      Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen,
   die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
   der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung
   Vorschriften zu erlassen
   1. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informa-
      tionen nach § 234l Absatz 1,

   2. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renten-
      information nach § 234o Absatz 1 bis 3,

   3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach
      § 234p Absatz 1 und 3,
   4. darüber, welche Informationen über § 234m Ab-
      satz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versor-
      gungsverhältnisses zu erteilen sind,
   5. darüber, welche Informationen dem Versor-
      gungsanwärter im Fall des § 234n zusätzlich
      vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem
      zu erteilen sind,
   6. darüber, welche weiteren Informationen die Pen-
      sionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem
BGBl. 2018, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683
      Versorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen
      hat,

   7. darüber, wie Informationen dem Versorgungs-

      anwärter oder dem Versorgungsempfänger zur

      Verfügung zu stellen sind, und

   8. über die Festlegung der Annahmen, die den

      Projektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde

      zu legen sind.

   Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht
   der Zustimmung des Bundesrates.“

29. § 236 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a wird Absatz 3.

   b) Absatz 2b wird Absatz 6 und in Satz 1 werden

      die Wörter „des Absatzes 2a“ durch die Wörter

      „des Absatzes 3“ ersetzt.

   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4

      und 5.

30. Die §§ 237 und 238 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 237

               Anzuwendende Vorschriften

      (1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensver-

   sicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind,

   anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit
   dieser Teil keine abweichenden Regelungen ent-
   hält. Dabei treten
   1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen
      Versicherungsbedingungen,
   2. die Belange der Versorgungsanwärter und Ver-
      sorgungsempfänger an die Stelle der Belange
      der Versicherten,

   3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der

      Versicherungsverhältnisse.

   Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-
   plans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßi-
   gen Leistungserbringung im Versorgungsfall.
      (2) Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Ab-
   satz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139
   Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234
   Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6,
   die §§ 234i und 234j Absatz 1, die §§ 235 und 312

   Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2

   und § 313.

     (3) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf
   nur Aktiengesellschaften einschließlich der Euro-
   päischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen
   auf Gegenseitigkeit erteilt werden. Auf Pensions-
   fondsvereine sind die Vorschriften über Versiche-

   rungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend

   anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

      (4) In § 140 Absatz 2 tritt die auf Grund des

   § 240 Satz 1 Nummer 7 erlassene Rechtsverord-

   nung an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2

   erlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5

   Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der
   auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12
   erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der
   Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 er-
   lassenen Rechtsverordnung.

                          § 238

                 Finanzielle Ausstattung

       (1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5

   an die Stelle des § 234g. In § 234f Absatz 2 Satz 2

   tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3.

     (2) Pensionsfonds müssen stets über Eigen-

   mittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapital-

   anforderung verfügen, die sich nach dem gesamten
   Geschäftsumfang bemisst.

      (3) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch
   die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9
   bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanfor-

   derung gilt als Mindestkapitalanforderung.

     (4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf

   Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene

   Rechtsverordnung maßgebend.

      (5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde

   jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalan-
   forderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nach-
   zuweisen.“
31. § 239 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde

   eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlage-

   politik vorzulegen

   1. spätestens vier Monate nach Ende eines Ge-
      schäftsjahres und
   2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
      der Anlagepolitik.
   Die Erklärung muss Angaben enthalten über das
   Verfahren zur Risikobewertung und zur Risiko-
   steuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den
   jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Auftei-

   lung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer

   der Altersversorgungsleistungen. Außerdem ist auf
   die Frage einzugehen, wie die Anlagepolitik ökolo-
   gischen, sozialen und die Unternehmensführung
   betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensions-
   fonds müssen die Erklärung öffentlich zugänglich
   machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklä-
   rung zu überprüfen.“
32. § 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5

      Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5

      Satz 1 Nummer 2“ und die Wörter „§ 141 Ab-
      satz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit
      § 237“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1
      Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 237 Ab-
      satz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 7 werden die Wörter „in Verbindung

      mit § 237“ durch die Wörter „in Verbindung mit

      § 237 Absatz 1“ ersetzt.

   c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ergän-

      zend zu § 124 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 und 2

      Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8

      sowie § 234h Absatz 1 bis 3“ eingefügt.

   d) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 238 anzu-
      sehen ist und in welchem Umfang die Eigen-
      mittel auf die Solvabilitätskapitalanforderung an-
      gerechnet werden dürfen“ durch die Wörter
BGBl. 2018, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684
       „§ 238 Absatz 2 anzusehen ist“ ersetzt und die
       Wörter „dabei sind die Artikel 17 bis 17d der
       Richtlinie 2003/41/EG zu beachten;“ gestrichen.
33. Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 3
                  Grenzüberschreitende
          Geschäftstätigkeit von Einrichtungen
         der betrieblichen Altersversorgung und
    grenzüberschreitende Übertragung von Beständen

                              § 241
         Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
       (1) Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ei-
    ner Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
    liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem be-
    treibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mit-
    glied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der
    Einrichtung ist. Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder

    Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche

    Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersver-

    sorgung auf die Beziehung zwischen dem Träger-
    unternehmen und seinen Versorgungsanwärtern
    und Versorgungsempfängern angewendet werden.
       (2) Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind
    die §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. Für Einrichtun-
    gen der betrieblichen Altersversorgung, deren Her-
    kunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat
    ist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar.

                              § 242
         Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
         von Pensionskassen und Pensionsfonds

       (1) Pensionskassen und Pensionsfonds haben
    ihre Absicht, für ein Trägerunternehmen die betrieb-
    liche Altersversorgung im Wege der grenzüber-
    schreitenden Geschäftstätigkeit durchzuführen,
    der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie
    anzugeben

    1. den Tätigkeitsstaat,

    2. Name und Standort der Hauptverwaltung des
       Trägerunternehmens und
    3. die Hauptmerkmale des Altersversorgungssys-
       tems, das für das Trägerunternehmen betrieben
       werden soll.

    Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die beabsichtigte
    Geschäftstätigkeit rechtlich zulässig ist und ob
    die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage sowie die
    Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Ge-
    schäftsleiter der beabsichtigten grenzüberschrei-
    tenden Geschäftstätigkeit angemessen sind. Sie
    kann verlangen, dass für das zu betreibende Alters-
    versorgungssystem ein gesondertes Sicherungs-
    vermögen einzurichten ist. Auf die grenzüberschrei-
    tende Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse ist
    § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.
    Im Fall eines Pensionsfonds sind § 236 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2
    und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
       (2) Sobald die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
    und 2 vollständig vorliegt, entscheidet die Auf-
    sichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, ob die

Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
Sind die Anforderungen erfüllt, übermittelt sie die
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 den zuständigen
Behörden des Tätigkeitsstaats und teilt der Pensi-
onskasse oder dem Pensionsfonds mit, dass diese
Behörden informiert wurden. Andernfalls untersagt
sie der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds die
Aufnahme der grenzüberschreitenden Geschäfts-
tätigkeit.
  (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 übermittelt die
Aufsichtsbehörde der Pensionskasse oder dem
Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden
des Tätigkeitsstaats erteilten Informationen über
1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen
   Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-
   versorgung, die bei der Durchführung des für
   das Trägerunternehmen betriebenen Altersver-
   sorgungssystems einzuhalten sind, sowie

2. die Vorschriften des Tätigkeitsstaats, die nach

   Titel IV der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassen

   worden sind.

Pensionskassen und Pensionsfonds sind berech-
tigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 ge-
nannten Vorschriften aufzunehmen, sobald ihnen
die Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Satz 1
vorliegt, spätestens aber sechs Wochen, nachdem
sie die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten
haben.
   (4) Wird die Aufsichtsbehörde von den zuständi-
gen Behörden des Tätigkeitsstaats über wesent-
liche Änderungen der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Vorschriften benachrichtigt, hat
sie diese Informationen an die Pensionskasse oder
an den Pensionsfonds weiterzuleiten.

   (5) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit
den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Pensionskasse oder der Pensionsfonds

die von den zuständigen Behörden des Tätigkeits-
staats festgestellten Verstöße gegen die in Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften
unterbindet. Die Aufsichtsbehörde kann die grenz-
überschreitende Geschäftstätigkeit untersagen oder
einschränken, wenn die Pensionskasse oder der
Pensionsfonds die Anforderungen nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 nicht einhält.

   (6) Bei Pensionskassen und Pensionsfonds, die
der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zu-
ständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesan-
stalt über eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
Die Bundesanstalt unterstützt die Landesaufsichts-
behörde auf Anforderung bei der Durchführung des
Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und bei der
Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5.
  (7) Die Aufsichtsbehörde informiert die Euro-
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung darü-
ber, in welchen Mitglied- und Vertragsstaaten die
Pensionskasse oder der Pensionsfonds grenzüber-
schreitend tätig ist. Sie teilt ihr Änderungen dieser
Angaben laufend mit.
BGBl. 2018, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685
                       § 243

     Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

     von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat

    ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist

   (1) Die Absätze 2 bis 6 sind anzuwenden auf
Altersversorgungssysteme,
1. die von einer Einrichtung, deren Herkunftsstaat
   ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist und
   eine Zulassung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1

   der Richtlinie (EU) 2016/2341 hat, im Rahmen

   einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit

   für das Trägerunternehmen betrieben werden

   und

2. bei denen der Tätigkeitsstaat Deutschland ist.
   (2) Hat die Bundesanstalt von den zuständigen
Behörden des Herkunftsstaats der Einrichtung die
in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU)
2016/2341 genannten Angaben erhalten, informiert
sie innerhalb von sechs Wochen diese Behörden
über

1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen
   Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-
   versorgung, die einzuhalten sind, wenn in
   Deutschland Altersversorgungssysteme für ein
   Trägerunternehmen durchgeführt werden, sowie

2. die Vorschriften, die nach Titel IV der Richtlinie
   (EU) 2016/2341 erlassen worden sind.

Die Einrichtung ist berechtigt, die grenzüberschrei-

tende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in

Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften

aufzunehmen, sobald sie von den zuständigen Be-

hörden des Herkunftsstaats die von der Bundes-

anstalt übermittelten Informationen erhalten hat,

spätestens aber nach Ablauf der in Satz 1 genann-
ten Frist.

   (3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-
führungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des
Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen
ist, und übermittelt die Feststellung an die Einrich-
tung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versi-
cherungsverein auf Gegenseitigkeit.
   (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän-
digen Behörden des Herkunftsstaats über wesent-
liche Änderungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Vorschriften.
   (5) Die Bundesanstalt überwacht laufend, ob die
Einrichtung die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
genannten Vorschriften einhält. Bei Verstößen ge-
gen diese Vorschriften unterrichtet sie unverzüglich
die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats.
Verstößt die Einrichtung weiterhin gegen die Vor-
schriften, kann die Bundesanstalt nach Unterrich-

tung der zuständigen Behörden des Herkunfts-

staats selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um
die Verstöße zu beenden oder zu ahnden. Kommt
eine andere Lösung nicht in Betracht, kann sie der
Einrichtung untersagen, weiter im Inland für das
Trägerunternehmen tätig zu sein.

  (6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist
§ 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1
und 2 sowie Absatz 5 entsprechend anwendbar.

   (7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Her-
kunftsstaats kann die Bundesanstalt die freie Ver-

fügung über Vermögenswerte untersagen, die sich

im Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle

mit Standort im Inland befinden.

                        § 243a
           Übertragung von Beständen
auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds

   (1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Ver-

sorgungsverhältnissen eines Altersversorgungs-

systems, das eine Einrichtung der betrieblichen

Altersversorgung mit einem anderen Herkunftsstaat

als Deutschland betreibt, ganz oder teilweise auf
eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Der Antrag auf Genehmi-
gung wird von der Pensionskasse oder dem Pensi-
onsfonds gestellt. Die Aufsichtsbehörde leitet den
Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde im
Herkunftsstaat der Einrichtung weiter.

   (2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 muss
sicherstellen, dass die Kosten der Übertragung
weder von den bisherigen Versorgungsanwärtern
und Versorgungsempfängern der Pensionskasse
oder des Pensionsfonds noch von den verbleiben-
den Versorgungsanwärtern und Versorgungsemp-
fängern der Einrichtung getragen werden.

  (3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung

1. der Mehrheit der betroffenen Versorgungsan-

   wärter und der Mehrheit der betroffenen Versor-

   gungsempfänger des Altersversorgungssystems

   oder der Mehrheit ihrer Vertreter, wobei die je-

   weilige Mehrheit nach den maßgebenden natio-

   nalen Regelungen ermittelt wird, und

2. des Trägerunternehmens der Einrichtung, sofern
   dessen Zustimmung erforderlich ist.

  (4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 muss ent-
halten
1. die schriftliche Vereinbarung zwischen der Ein-
   richtung und der Pensionskasse oder dem
   Pensionsfonds, in der die Bedingungen für die
   Übertragung festgelegt sind;
2. eine Beschreibung der Hauptmerkmale des
   Altersversorgungssystems des zu übertragen-
   den Bestandes;
3. eine Beschreibung der zu übertragenden Ver-
   bindlichkeiten oder versicherungstechnischen
   Rückstellungen und der anderen Rechte und
   Pflichten sowie die zugehörigen Vermögens-
   werte oder die flüssigen Mittel, die ihnen ent-
   sprechen;

4. für die Einrichtung und die Pensionskasse oder

   den Pensionsfonds jeweils Angaben zum

   a) Namen,
   b) Ort der Hauptverwaltung,

   c) Herkunftsstaat;

5. den Namen und den Hauptstandort der betroffe-
   nen Trägerunternehmen der Einrichtung;
6. den Nachweis der Zustimmung nach Absatz 3;
BGBl. 2018, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
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  7. die Angabe der Mitglied- und Vertragsstaaten,
     deren sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften
     im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
     für das Altersversorgungssystem des zu über-
     tragenden Bestands maßgeblich sind.
    (5) Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag nach
  Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie, ob
  1. die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Informa-
     tionen enthalten sind,

  2. der beantragten Übertragung angemessen sind
       a) die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage
          der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,

       b) die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung
          der Geschäftsleiter der Pensionskasse oder
          des Pensionsfonds,

  3. die langfristigen Interessen der Versorgungsan-
     wärter und Versorgungsempfänger
       a) der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,

       b) des zu übertragenden Bestands

       während und nach der Übertragung angemes-
       sen geschützt sind,

  4. in dem Fall, dass die Übertragung eine grenz-

     überschreitende Geschäftstätigkeit der Pensi-

     onskasse oder des Pensionsfonds zur Folge
     hat, die versicherungstechnischen Rückstellun-
     gen der Pensionskasse oder des Pensionsfonds
     im Übertragungszeitpunkt vollständig kapitalge-
     deckt sind, und

  5. die zu übertragenden Vermögenswerte ausrei-
     chend und angemessen sind, um die Verbind-
     lichkeiten, die versicherungstechnischen Rück-
     stellungen und die sonstigen zu übertragenden
     Verpflichtungen und Ansprüche nach den für
     Pensionskassen und Pensionsfonds geltenden
     Bestimmungen zu decken.
  Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick da-
  rauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und
  Versorgungsempfänger gewahrt sind.
     (6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Grund
  der Prüfung nach Absatz 5 innerhalb von drei Mo-
  naten über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2. Sie
  unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunfts-
  staat der Einrichtung über die getroffene Entschei-
  dung innerhalb von zwei Wochen. Eine Genehmi-
  gung ist ausgeschlossen, wenn diese Behörde der
  Übertragung nicht zugestimmt hat.
    (7) Wird der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 geneh-
  migt, findet § 13 Absatz 5 sowie 7 Satz 1 und 2
  Anwendung.

     (8) Hat die Übertragung eine grenzüberschrei-
  tende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder
  des Pensionsfonds zur Folge, ist § 242 Absatz 1
  bis 3 nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde
  übermittelt die Informationen über die in § 242 Ab-
  satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschrif-
  ten, die sie aus Anlass der Übertragung von der
  zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Ein-
  richtung erhalten hat, innerhalb von einer Woche
  der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds.

   (9) Pensionskassen und Pensionsfonds können
das übernommene Altersversorgungssystem be-
treiben,
1. sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1
   Satz 1 erhalten haben, es sei denn, die Übertra-
   gung hat eine grenzüberschreitende Geschäfts-
   tätigkeit zur Folge,
2. sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1
   Satz 1 und die in Absatz 8 Satz 2 genannten
   Informationen von der Aufsichtsbehörde erhal-
   ten haben, spätestens aber sieben Wochen
   nach Erhalt der Genehmigung.

                        § 243b

           Übertragung von Beständen
    auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat
    ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
   (1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Ver-
sorgungsverhältnissen eines von einer Pensions-
kasse oder einem Pensionsfonds betriebenen
Altersversorgungssystems ganz oder teilweise auf

eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer
Mitglied- oder Vertragsstaat ist, übertragen werden
soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen
Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung. Der

Antrag auf Genehmigung wird von der Einrichtung

gestellt.

   (2) Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds
stellt sicher, dass die Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger, die bei der Pensionskasse
oder beim Pensionsfonds verbleiben, nicht an den
Kosten der Übertragung beteiligt werden.

  (3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung
1. einer Mehrheit von
   a) jeweils drei Vierteln der betroffenen Versor-
      gungsanwärter und der betroffenen Versor-
      gungsempfänger des Altersversorgungssys-
      tems oder
   b) drei Vierteln der Mitglieder der Interessenver-
      tretung der Versorgungsanwärter und Versor-
      gungsempfänger, wenn eine Interessenver-
      tretung nach der Satzung der Pensionskasse
      oder des Pensionsfonds vorgesehen ist, und
2. des Trägerunternehmens der Pensionskasse
   oder des Pensionsfonds, sofern dessen Interes-
   sen berührt sind.
Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds hat
den betroffenen Versorgungsanwärtern und den
betroffenen Versorgungsempfängern oder den Mit-
gliedern der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ge-
nannten Interessenvertretung Informationen zu den
Bedingungen der Übertragung rechtzeitig zugäng-
lich zu machen, bevor die Einrichtung den Antrag
nach Absatz 1 Satz 2 stellt.

   (4) Hat die Aufsichtsbehörde von der zuständi-
gen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung
den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie,
ob
1. die langfristigen Interessen der Versorgungsan-
   wärter und Versorgungsempfänger, die bei der
   Pensionskasse oder beim Pensionsfonds ver-
   bleiben, angemessen geschützt sind;
BGBl. 2018, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
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   2. die individuellen Ansprüche der Versorgungs-
      anwärter und Versorgungsempfänger des zu
      übertragenden Bestands und des verbleibenden
      Bestands der Pensionskasse oder des Pensi-
      onsfonds nach der Übertragung mindestens so
      hoch sind wie vorher;
   3. die zu übertragenden Vermögenswerte ausrei-
      chend und angemessen sind, um die Verbind-
      lichkeiten, die versicherungstechnischen Rück-
      stellungen und die sonstigen Verpflichtungen
      und Ansprüche nach den inländischen Bestim-
      mungen zu decken.
   Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick da-
   rauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und
   Versorgungsempfänger gewahrt sind. Die Auf-
   sichtsbehörde hat innerhalb von acht Wochen der
   zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Ein-
   richtung mitzuteilen, ob sie auf Grund der Prüfung
   nach Satz 1 der Übertragung zustimmt oder nicht.

      (5) Hat die Übertragung eine grenzüberschrei-

   tende Geschäftstätigkeit der Einrichtung zur Folge,
   informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Be-
   hörde im Herkunftsstaat der Einrichtung über die in
   § 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
   Vorschriften. Sie hat die Informationen innerhalb
   von vier Wochen zu übermitteln, nachdem sie von
   der zuständigen Behörde über die Genehmigung
   nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet worden ist.
   § 243 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“

34. Dem § 245 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Vorschriften dieses Teils finden keine
   Anwendung, wenn eine Gruppe von Unternehmen,
   die der Versicherungsaufsicht unterliegen, aus-
   schließlich durch die Einbeziehung von kleinen Ver-
   sicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensions-
   kassen oder Pensionsfonds entsteht.“
35. § 294 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf
      die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen
      Altersversorgung von Pensionskassen zu be-
      achtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vor-
      schriften.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt
      regelmäßig die Strategien, Prozesse und Melde-
      verfahren, die ein Versicherungsunternehmen
      festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie
      2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU)
      2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwal-
      tungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches
      Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Über-
      prüfungsverfahren umfasst die Bewertung
      1. der qualitativen Anforderungen hinsichtlich
         der Geschäftsorganisation,
      2. der Risiken, denen das Unternehmen ausge-
         setzt ist oder sein könnte, und
      3. der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risi-
         ken unter Berücksichtigung des jeweiligen
         Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen
         standzuhalten.

      Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit
      und den Anwendungsbereich dieser Überprü-
      fungen, Beurteilungen und Bewertungen unter
      Berücksichtigung von Art, Umfang und Kom-
      plexität der Tätigkeiten des betreffenden Versi-
      cherungsunternehmens fest. Bei Pensionskas-
      sen berücksichtigt sie auch die Größenordnung
      der Tätigkeiten.“
36. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine
   Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde
   die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und
   Weise an, die der Art, dem Umfang und der Kom-
   plexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tä-
   tigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens
   einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Auf-
   sichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in
   einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der
   Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätig-
   keiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen

   ist.“

37. In § 331 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden
    die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“ durch die
    Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
38. § 332 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 212 Absatz 3
      Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster
      Halbsatz oder § 242 Absatz 8“ durch die Wörter
      „§ 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1
      Satz 1“ ersetzt.
   b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

      „9. entgegen
          a) § 215 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
             mit einer Rechtsverordnung nach § 217
             Satz 1 Nummer 6, oder

          b) § 234j Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
             dung mit einer Rechtsverordnung nach
             § 235 Absatz 1 Nummer 10,

          ein Sicherungsvermögen anlegt,“.
   c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
      „11. einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1
           Nummer 8 erster Halbsatz oder einer voll-
           ziehbaren Anordnung auf Grund einer
           solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
           soweit die Rechtsverordnung für einen be-
           stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
           vorschrift verweist.“

                       Artikel 2
             Weitere Änderungen des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
   Gebiets seines Geschäftsbetriebs und“ durch die
   Wörter „seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet
BGBl. 2018, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688
   außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie
   die“ ersetzt.
2. Dem § 178 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Er-
   richtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock
   gebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige
   Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.
   Einzahlungen in den weiteren Gründungsstock und
   seine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Auf-
   sichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung.“
3. § 234f wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
       „Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist
       nach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern.

       Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135

       Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und

       die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchs-

       tens zwölf Monate verlängern.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „von neun Mona-
      ten“ durch die Wörter „von zwölf Monaten“ er-
      setzt.
4. Dem § 236 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen
   an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld

   begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat-
   tungskosten.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
            Versicherungsunternehmens-
            Rechnungslegungsverordnung
   Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Für die Berechnung der Rückstellung im
   Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art
   der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und
   Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen
   1. § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsauf-
      sichtsgesetzes,
   2. § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Ver-
      bindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234
      Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
      gesetzes,

   3. § 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6
      Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes, sowie

   4. die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1
      Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4
      bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlas-
      senen Vorschriften.“

2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
      „, § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des
      Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts

     des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über
     die Offenlegung“ gestrichen.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
     „Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
     Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Ver-
     bindung mit den Vorschriften des Vierten Unter-
     abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
     Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offen-
     legung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt
     sich bei diesen Unternehmen um Pensions-
     kassen.“
3. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 6 wird aufgehoben.
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur

     Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des

     Europäischen Parlaments und des Rates vom

     14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die

     Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-
     lichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
     vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ist erst-
     mals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-
     zernabschluss für das nach dem 31. Dezember
     2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Änderung der
       Versicherungs-Vergütungsverordnung
  § 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Die neuen Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
     den Sätze ersetzt:

     „Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal
     jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen
     und gegebenenfalls anzupassen. Die Geschäfts-
     leiter und Geschäftsleiterinnen sind für die ange-
     messene Ausgestaltung der Vergütungssysteme
     der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwort-
     lich. Für die angemessene Ausgestaltung der
     Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
     schäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwort-
     lich. Ist für die angemessene Ausgestaltung der
     Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
     schäftsleiterinnen öffentlich-rechtlicher Pensions-
     kassen, die der Landesaufsicht unterliegen, im
     Landesrecht eine verantwortliche Stelle festge-
     legt, tritt diese an die Stelle des Aufsichtsrats.“

2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
   und 1b eingefügt:

     „(1a) Versicherungsunternehmen, die keine Pen-
  sionskassen sind, müssen die Vergütungssysteme
  so ausgestalten, dass

  1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des
     Unternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet
     sind; im Fall von Strategieänderungen ist die Aus-
     gestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen
     und erforderlichenfalls anzupassen;
BGBl. 2018, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
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2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere
   Interessenkonflikte und das Eingehen unverhält-
   nismäßig hoher Risiken, und sie nicht der Über-
   wachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwider-
   laufen;
3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der
   variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätig-
   keit sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des
   Unternehmens darstellt; die variable Vergütung
   darf insbesondere nicht maßgeblich von der Ge-
   samtbeitragseinnahme, vom Neugeschäft oder
   von der Vermittlung einzelner Versicherungsver-
   träge abhängig sein;
4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeit-
   horizont angemessen berücksichtigen;

5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch

   der gesamte Erfolg des Unternehmens angemes-

   sen berücksichtigt wird; dies schließt jedoch die

   Zahlung von Provisionen im Bereich des ange-

   stellten Außendienstes nicht aus, und

6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Per-

   sonalausstattung der Kontrolleinheiten ermög-

   licht wird.

   (1b) Pensionskassen und Pensionsfonds müssen
für Personen, die das Unternehmen tatsächlich lei-
ten oder für eine Schlüsselfunktion verantwortlich
sind, und für andere Gruppen von Personen, deren
Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens
wesentlich beeinflussen, die Vergütungssysteme so
ausgestalten, dass
1. sie im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risiko-
   profil, den Zielen und mit dem langfristigen Inte-
   resse, der finanziellen Stabilität und der Leistung
   der Pensionskasse oder des Pensionsfonds ins-
   gesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt
   werden;
2. sie zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten
   Management beitragen;

3. sie mit den langfristigen Interessen der Versor-

   gungsanwärter und Versorgungsempfänger der

   von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme

   im Einklang stehen;

4. sie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessen-
   konflikten umfassen;
5. sie mit einem soliden und wirksamen Risiko-
   management vereinbar sind und nicht zur Über-
   nahme von Risiken, die unvereinbar sind mit dem
   Risikoprofil und Vorschriften der Pensionskasse
   oder des Pensionsfonds, ermutigen;
6. sie und ihre Überwachung klaren, transparenten
   und effizienten Regeln unterliegen.

Die Vergütungssysteme gelten für die Pensionskas-
sen und Pensionsfonds sowie für die Dienstleister
und Subdienstleister im Sinne des § 32 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in den Anwen-
dungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:
1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor-
   dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
   ten betreffend bestimmte Organismen für ge-
   meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

      (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32),
      die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402
      (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert wor-
      den ist;
   2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 25. November 2009
      betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
      sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
      (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1),
      die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843
      (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert wor-
      den ist;
   3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
      die Verwalter alternativer Investmentfonds und
      zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und

      2009/65/EG und der Verordnungen (EG)

      Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.

      L 174 vom 1.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die

      Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom

      28.12.2017, S. 35) geändert worden ist;

   4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-

      ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über

      den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
      und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
      Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
      2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
      2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
      27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie
      (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)
      geändert worden ist;
   5. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
      Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung
      der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
      L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch
      die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 (ABl.
      L 276 vom 26.10.2017, S. 32) geändert worden
      ist.
   Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April

   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der

   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien

   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1) nicht etwas anderes vor-
   sieht, veröffentlichen Pensionskassen und Pensi-
   onsfonds in regelmäßigen Abständen Informationen
   zu ihrer Vergütungspolitik.“
3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-
   sichtsrat“ die Wörter „oder die verantwortliche Stelle
   nach Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.

                        Artikel 5

                  Änderung der
        Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
  Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 1
    Kapitel 7 die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe
    „Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-
     satz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212
     Absatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1“ durch
     die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in
     Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 212 Ab-
     satz 1 und“ gestrichen.
3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-
   satz 5 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5
   Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 212
   Absatz 1 und“ gestrichen.

5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „§ 124 Absatz 1“ durch die
   Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h“
   ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
     „Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni
     2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti-
     gung von Einrichtungen der betrieblichen Alters-
     versorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10),
     die zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl.
     L 145 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist“
     durch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU)
     2016/2341“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
     „Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG“ durch die
     Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341“
     ersetzt.
7. In § 24 Absatz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 2a“
   durch die Angabe „§ 236 Absatz 3“ ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 27

                        Eigenmittel

       (1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein
  1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-
     kapital abzüglich des Betrags der eigenen Ak-
     tien,
  2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
     der eingezahlte Gründungsstock,
  3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
  4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden
     Dividenden ergebende Gewinnvortrag,

  5. Kapital, das gegen Gewährung von Genuss-
     rechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Ab-
     sätze 2 und 5,
  6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachran-
     giger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maß-
     gabe der Absätze 3 und 5,
  7. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbe-
     stimmter Laufzeit aufgenommen worden ist,
     nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

  8. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, so-
     fern sie zur Deckung von Verlusten verwendet
     werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte
     Überschussanteile entfällt, und

9. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichts-
   behörde sowie unter Einhaltung der Höchst-
   grenze nach Absatz 6
   a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
      Grundkapitals oder des Gründungsstocks,
      wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des
      Grundkapitals oder des Gründungsstocks
      erreicht, und
   b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der
      Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese
      Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.
Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als
Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8
abzüglich

1. des um die auszuschüttende Dividende erhöh-
   ten Verlustvortrags,
2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen
   Werte, insbesondere eines aktivierten Ge-
   schäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1
   Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.

  (2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
   der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines
   Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
   Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht
   nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
3. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer
   von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und
   nach den getroffenen Vereinbarungen
   a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter
      keinen Umständen auf Verlangen des Gläubi-
      gers vorzeitig zurückgezahlt werden muss
      sowie

   b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
      vorzeitig zurückgezahlt werden kann und
4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen
   voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt
   hat, keine Einwände gegen die Änderung zu
   haben.
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit ha-
ben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätes-
tens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan
zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervor-
geht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder
bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforder-
lichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensi-
onsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne
feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des
Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens
sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungs-
termin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensions-
fonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Ge-
nussrechte nicht erwerben.

  (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
BGBl. 2018, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
  Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht
  nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer
   von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und
   nach den getroffenen Vereinbarungen

  a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und
     unter keinen Umständen auf Verlangen des
     Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden
     muss sowie

  b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
     vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs
   gegen Forderungen des Pensionsfonds ausge-
   schlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine
   vertraglichen Sicherheiten durch den Pensions-
   fonds oder durch Dritte gestellt werden und
4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen
   an die Bedingung geknüpft wird, dass die Auf-
   sichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen
   die Änderung zu haben.
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit ha-
ben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätes-
tens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan
zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervor-
geht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder
bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforder-
lichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensi-
onsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne
feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des
Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens
sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungs-
termin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensions-
fonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach-
rangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.
  (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläu-
   biger den Forderungen des Inhabers des Wert-
   papiers vorgehen,

2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des
   Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückge-
   zahlt werden kann,

4. der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jeder-
   zeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und
5. nach den Ausgabebedingungen neben dem ein-
   gezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an
   einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensions-
   fonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzu-
   schränken.

Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung
des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindes-
tens sechs Monate vor dem gewählten Rückzah-
lungstermin um Zustimmung zu bitten.

  (5) Kapital, das eingezahlt ist
1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Ab-
   satz 2,

2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Ver-
   bindlichkeiten nach Absatz 3 oder

   3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,

   kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des
   Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist
   möglich, soweit

   1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Auf-
      nahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Pro-
      zent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht
      überschreitet sowie

   2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Lauf-
      zeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln
      zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent
      der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitäts-
      kapitalanforderung nicht überschreitet.
      (6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
   Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zuge-
   rechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von
   50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der
   Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung
   ergibt.“
 9. Vor § 29 wird in der Überschrift des Kapitels 7 die
    Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 3“
    ersetzt.
10. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar
   2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2
   und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden
   Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt
   letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem
   31. Dezember 2027 beginnt.“
11. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Unternummer 7
    werden die Wörter „und § 212 Absatz 1“ gestrichen.

                      Artikel 6

                  Folgeänderungen

   (1) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

  a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 236
     Absatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 4“ er-
     setzt.
  b) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 110a
     Absatz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ er-
     setzt.

2. In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 236
   Absatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 4“ er-
   setzt.

   (2) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 234
   Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 219 Ab-
   satz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 Buch-
   stabe a werden die Wörter „89, 213, auch in Verbin-
   dung mit den §§ 234 und 238“ durch die Wörter „89,
   213, 234g oder 238“ ersetzt.
  (3) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 234

     Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 219

     Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.

  b) In Absatz 3a werden die Wörter „§ 237 Absatz 3
     Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 237 Ab-
     satz 1 Satz 3“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 235
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 235
   Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.

3. In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden die
   Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
   „§ 214 Absatz 6“ ersetzt.

   (4) Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und

die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 15. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3960) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6.2 wird in der Spalte „Gebührentatbe-
   stand“ die Angabe „§ 236 Absatz 4“ durch die An-
   gabe „§ 236 Absatz 5“ ersetzt.

2. In den Nummern 6.3.1, 6.3.3, 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.6
   werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ jeweils
   die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in
   Verbindung mit § 212 Absatz 1“ durch die Wörter
   „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.

3. In Nummer 6.4.1 werden in der Spalte „Gebührentat-
   bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
   bindung mit § 212 Absatz 1,“ durch die Wörter
   „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.

4. In den Nummern 6.4.3, 6.7, 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.3
   werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ jeweils
   die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
   § 212 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 237 Absatz 1
   Satz 1 und 2“ ersetzt.
5. In Nummer 6.9.1 werden in der Spalte „Gebührentat-
   bestand“ die Wörter „§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Ver-
   bindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1“ durch die

   Wörter „§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
   § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ und die
   Wörter „§ 233 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter
   „§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
   § 233 Absatz 5 Satz 2,“ ersetzt.
6. In Nummer 6.9.2 werden in der Spalte „Gebührentat-
   bestand“ die Wörter „§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Ver-
   bindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1“ durch die
   Wörter „§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
   mit § 233 Absatz 3 Satz 1“ und die Wörter „§ 233
   Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 6
   Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5
   Satz 2,“ ersetzt.

7. In Nummer 6.9.3 werden in der Spalte „Gebührentat-
   bestand“ die Wörter „§ 234 Absatz 1 in Verbindung
   mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ durch die
   Wörter „§ 234 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
8. In Nummer 6.9.4 werden in der Spalte „Gebührentat-
   bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in
   Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1“
   durch die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
   Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

9. In Nummer 6.11 werden in der Spalte „Gebührentat-

   bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Ver-

   bindung mit § 212 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 237

   Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
   (5) § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
   § 212 Absatz 1“ gestrichen und die Wörter „§ 235
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13 in

   Verbindung mit Satz 2“ durch die Wörter „§ 235 Ab-

   satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13“ ersetzt.

2. In Nummer 3 werden die Wörter „des § 236 Ab-
   satz 2b Satz 1“ durch die Wörter „des § 236 Absatz 6
   Satz 1“ ersetzt.
3. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 235 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2
   und Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 235 Ab-
   satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2
   Satz 3“ ersetzt.

   (6) In § 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die
Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensver-
sicherer vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 828) werden
die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in
Verbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6“ durch die Wörter
„§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung
mit Absatz 2 bis 8“ ersetzt.

   (7) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Anlageverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die durch Artikel 24
Absatz 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 124
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
   (8) Die Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 776) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
     jeweils die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“
     durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Num-
     mer 2“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
         Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3
         Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 141
         Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
         mit § 234 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und im
         Wortlaut nach dem Doppelpunkt werden die
         Wörter „§ 336 in Verbindung mit § 233 Ab-
BGBl. 2018, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
         satz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 336 in
         Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch
         in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,“
         ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden im Wortlaut nach dem Dop-
         pelpunkt die Wörter „§ 336 in Verbindung mit
         § 233 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
         „§ 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6
         Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5
         Satz 2,“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-
     satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Ab-
     satz 3 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 141
     Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
     § 234 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und im Wort-
     laut nach dem Doppelpunkt werden die Wörter
     „§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7“ durch
     die Wörter „§ 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7“ er-
     setzt.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
     Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5
     Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

  e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden

     jeweils die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“
     durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Num-
     mer 2“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-
     satz 5 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 141 Ab-
     satz 5 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für den
     Altbestand im Sinne des § 233 Absatz 3 Satz 2

     in Verbindung mit § 336 des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes und für den Altbestand im Sinne
     des § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Ab-
     satz 3 Satz 2 und mit § 336“ durch die Wörter „für

      den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung
      mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
      § 233 Absatz 5 Satz 2,“ ersetzt.

   (9) In § 22 Absatz 6 Satz 2 der Krankenversiche-
rungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 780), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 7 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 214
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 Buchstabe a“
ersetzt.
  (10) Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 795), die durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b“ durch die
   Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buch-
   stabe a und b“ ersetzt.

2. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a“ durch die Wörter
   „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a“

   ersetzt.

  (11) In § 4 der Verordnung über die Anforderungen
an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-
Verbraucherdarlehen befassten internen und externen
Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensi-
onsfonds vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2765)
werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und“ gestrichen.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

    Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft, Artikel 2 am 1. Februar 2019. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2019 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 19. Dezember 2018
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2672. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 89cdefa3e659b2f5….