Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2742
BGBl. 2006 I S. 2742 · 26.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
Vom 2. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird
wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im lau-
fenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf
Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüg-
lich eines Betrages für die aufgrund eingetretener
Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich
aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwart-
schaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende
des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei
der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf
Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich
nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; so-
weit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfin-
det, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung
des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel hö-
her. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im glei-
chen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und
sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der
Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung
zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds
decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjah-
res fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben
werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforder-
lichen Beiträge höher als im vorangegangenen Ka-
lenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das
laufende und die folgenden vier Kalenderjahre ver-
teilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhn-
lich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren
Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
genehmigenden Umfang herangezogen werden.“
2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:
„§ 30i
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005
aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden
Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflich-
tigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umge-
legt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach
Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschafts-
jahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der
Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts
beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die
erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren
zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vor-
fälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzel-
nen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung
um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur
volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Ab-
satz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich erge-
bende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von aus-
stehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in
die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10
Abs. 2 eingerechnet.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsent-
gelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentenge-
setzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil
in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pen-
sionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt,
soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versor-
gungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des
Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht
vereinbart.“
2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgelt-
teilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-
tengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber
nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden
sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungs-
weg und welcher Versorgungsträger für die betrieb-
liche Altersversorgung gewählt worden ist.“
4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. De-
zember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember
2007“ ersetzt.
5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne
des § 1 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch
Artikel 255 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-
chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-
gangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalen-
derjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -ge-
hältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird
wie folgt geändert:
1. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-
tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
sind die durch das Statistische Bundesamt
ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Ar-
beitnehmer ohne Personen in Arbeitsgele-
genheiten mit Entschädigungen für Mehrauf-
wendungen jeweils nach der Systematik der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“
bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden je-
weils die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch
die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
nehmer“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“
durch die Wörter „zu den Bruttolöhnen und
-gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt und die
Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Ge-
samtrechnung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“
und die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die
Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „zur bei-
tragspflichtigen Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer“ durch die Wörter „zu den bei-
tragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern
je Arbeitnehmer“ ersetzt.
2. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1)“ ersetzt.
3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1)“ ersetzt.
4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-
nen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brutto-
löhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden
Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen
Kalenderjahr stehen“ ersetzt.
5. § 177 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-
tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-
lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-
den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-
genen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
setzt und die Wörter „der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung“ gestrichen.
6. § 213 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-
lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-
den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-
genen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme im vergangenen Ka-
lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
hälter im vergangenen Kalenderjahr zu den ent-
sprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im
vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.
7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1)“ ersetzt.
8. In § 228b werden die Wörter „Bruttolohn- und -ge-
haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ er-
setzt.
9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet
ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
nehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittel-
ten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der
Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu le-
gen sind.“
10. In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.
11. § 255f wird wie folgt gefasst:
„§ 255f
Bestimmung des aktuellen
Rentenwerts zum 1. Juli 2007
Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Be-
stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli
2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vor-
liegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehäl-
tern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die
der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Be-
ginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegen-
den Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen
und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte ein-
schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-
grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentner-
quotienten sind die der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr
2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“
12. In § 287b Abs. 1 werden die Wörter „Bruttolohn-
und -gehaltssumme“ durch die Wörter „Bruttolöhne
und -gehälter“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, in-
dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
mer für das vergangene Kalenderjahr durch die
entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für
das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden;
§ 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Bu-
ches gelten entsprechend.“
2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten
Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen und dies im Ausweis des schwer-
behinderten Menschen eingetragen ist, und“.
3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen
sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Beglei-
tung ist, eine Gefahr für sich oder für andere dar-
stellt.“
4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not-
wendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die
Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-
person“ ersetzt.
5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not-
wendigkeit ständiger Begleitung“ durch die Wörter
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
ersetzt.
6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwen-
digkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Schwerbehindertenausweisverordnung
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBI. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und
der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme ei-
ner Begleitperson ist nachgewiesen“.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt,
dass ständige Begleitung im Sinne des § 146
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
notwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berech-
tigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne
des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht
nachgewiesen“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der
vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden
ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Aus-
weistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 gelten-
den Fassung angepasst.“
3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden
die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung
ist nachgewiesen“ durch die Wörter „Die Berech-
tigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachge-
wiesen“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung von Vorschriften im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
und in anderen Gesetzen
(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
Weltanschauung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Welt-
anschauung“ gestrichen.
(2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehand-
lungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897,
1904) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin
oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist,
die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast
dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene,
sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funk-
tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
wesentliche und entscheidende berufliche Anforde-
rung für diese Tätigkeit ist.“
(3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“
durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
(4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch
Artikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.
(5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Septem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
§ 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu-
wenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru-
hestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus-
schluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.“
Artikel 10
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“
gestrichen.
2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de.“
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
Artikel 12
Gesetz
über maßgebende Rechengrößen
der Sozialversicherung für 2007
(Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
§1
Durchschnittsentgelt
in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 be-
trägt 29 202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2007 beträgt 29 488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007
29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im
Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monat-
lich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen
in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro
jährlich und 5 250 Euro monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um
die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro
jährlich und 4 550 Euro monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um
die Jahresbeträge ergänzt.
§4
Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2007 beträgt 47 700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2007 beträgt 42 750 Euro.

§5
Werte zur Umrechnung der Beitrags-
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt:
vorläufiger
Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
2005 1,1827
2007 1,1622
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in
Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November
2006 in Kraft.
(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember
2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 540cd840e7e2b3c9….