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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2742

BGBl. 2006 I S. 2742 · 26.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742
                                       Gesetz
            zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
                                            Vom 2. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                     Änderung
            des Betriebsrentengesetzes
  Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird
wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im lau-
  fenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf
  Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüg-
  lich eines Betrages für die aufgrund eingetretener
  Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich
  aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwart-
  schaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende
  des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei
  der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf
  Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich
  nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; so-
  weit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfin-
  det, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung
  des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel hö-
  her. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im glei-
  chen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und
  sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der
  Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung
  zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienst-
  leistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds

  decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjah-
  res fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben
  werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforder-
  lichen Beiträge höher als im vorangegangenen Ka-
  lenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das
  laufende und die folgenden vier Kalenderjahre ver-
  teilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhn-
  lich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren
  Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
  genehmigenden Umfang herangezogen werden.“

2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:

                          „§ 30i
     (1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005
  aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden
  Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflich-
  tigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umge-
  legt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach
  Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschafts-
  jahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der
  Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts
  beträgt 3,67 vom Hundert.

     (2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die
  erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren
  zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vor-
  fälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzel-
  nen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung
  um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65
  des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur
  volle Monate berücksichtigt werden.
BGBl. 2006, Seite 2743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2743
    (3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Ab-
  satz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich erge-
  bende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
     (4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von aus-
  stehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in
  die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10
  Abs. 2 eingerechnet.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsent-
  gelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentenge-
  setzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil
  in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pen-
  sionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt,
  soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versor-
  gungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des
  Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht
  vereinbart.“

2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
  „§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
   eingefügt:
  „Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgelt-
  teilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-
  tengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber
  nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden
  sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungs-
  weg und welcher Versorgungsträger für die betrieb-
  liche Altersversorgung gewählt worden ist.“
4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. De-
   zember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember
   2007“ ersetzt.
5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne
   des § 1 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.

                       Artikel 3
                  Änderung des

         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch
Artikel 255 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des

        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I

S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-
chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-
gangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalen-

derjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -ge-
hältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ er-
setzt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird
wie folgt geändert:
 1. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-
      tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
      beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
      „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
          stellt:
          „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
          sind die durch das Statistische Bundesamt
          ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Ar-
          beitnehmer ohne Personen in Arbeitsgele-
          genheiten mit Entschädigungen für Mehrauf-
          wendungen jeweils nach der Systematik der
          Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“
      bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden je-
          weils die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
          summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-
          beitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne
          und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
      „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
      schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch
      die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
      nehmer“ ersetzt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur
          Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
          schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“
          durch die Wörter „zu den Bruttolöhnen und
          -gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt und die
          Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Ge-
          samtrechnung“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn-

          und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
          schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
          „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“
          und die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die
          Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
       cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „zur bei-
           tragspflichtigen Bruttolohn- und -gehalts-
           summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-
           beitnehmer“ durch die Wörter „zu den bei-
           tragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern
           je Arbeitnehmer“ ersetzt.

2. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
   lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
   schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
   tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
   Satz 1)“ ersetzt.

3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
   lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
   schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
   tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
   Satz 1)“ ersetzt.
4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und
   -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
   Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden
   Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-
   nen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brutto-
   löhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
   Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden
   Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen
   Kalenderjahr stehen“ ersetzt.

5. § 177 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-

     tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
     beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-
     lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und

     -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
     steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
     hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im
     vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-
     den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-
     genen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
     lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
     schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
     „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
     setzt und die Wörter „der Volkswirtschaftlichen
     Gesamtrechnung“ gestrichen.
6. § 213 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
     lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
     schäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-
     lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
     -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
     steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
     hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im
     vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-
     den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-
     genen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Brutto-
     lohn- und -gehaltssumme im vergangenen Ka-
     lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
     -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
     steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
     hälter im vergangenen Kalenderjahr zu den ent-
     sprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im
     vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2
     Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.

 7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
    lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
    schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
    tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
    Satz 1)“ ersetzt.

 8. In § 228b werden die Wörter „Bruttolohn- und -ge-
    haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
    beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und
    -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ er-
    setzt.

 9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet
      ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
      nehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend.“
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzu-
      wenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittel-
      ten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
      je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der
      Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu le-
      gen sind.“

10. In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Brutto-
    lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
    schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Brut-

    tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.

11. § 255f wird wie folgt gefasst:

                          „§ 255f

               Bestimmung des aktuellen
              Rentenwerts zum 1. Juli 2007

      Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Be-
   stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli
   2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
   des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vor-
   liegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehäl-
   tern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die
   der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Be-
   ginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegen-
   den Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen
   und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte ein-
   schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-
   grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentner-
   quotienten sind die der Deutschen Rentenversiche-
   rung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr
   2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“

12. In § 287b Abs. 1 werden die Wörter „Bruttolohn-
    und -gehaltssumme“ durch die Wörter „Bruttolöhne
    und -gehälter“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 2006, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2745
1. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und
      -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
      Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne
      und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1
      des Sechsten Buches)“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, in-
      dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
      mer für das vergangene Kalenderjahr durch die
      entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für
      das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden;
      § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Bu-

      ches gelten entsprechend.“

2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten
       Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die
       Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
       nachgewiesen und dies im Ausweis des schwer-
       behinderten Menschen eingetragen ist, und“.
3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind
   schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der
   Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
   ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen
   sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die

   schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Beglei-
   tung ist, eine Gefahr für sich oder für andere dar-
   stellt.“
4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not-
   wendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die

   Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-

   person“ ersetzt.

5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not-
   wendigkeit ständiger Begleitung“ durch die Wörter
   „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
   ersetzt.

6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwen-
   digkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter
   „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
   ersetzt.

                        Artikel 7
                 Änderung der

      Schwerbehindertenausweisverordnung

  Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBI. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und
          der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme ei-
          ner Begleitperson ist nachgewiesen“.“

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt,
      dass ständige Begleitung im Sinne des § 146
      Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
      notwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berech-
      tigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne

     des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht
     nachgewiesen“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

  b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der

     vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden
     ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
     gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Aus-
     weistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 gelten-
     den Fassung angepasst.“

3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden

   die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung
   ist nachgewiesen“ durch die Wörter „Die Berech-
   tigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachge-
   wiesen“ ersetzt.

                       Artikel 8
           Änderung von Vorschriften im
      Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
             und in anderen Gesetzen
  (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geän-
dert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
  b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.
2. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der

     Weltanschauung“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Welt-
     anschauung“ gestrichen.

   (2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehand-
lungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897,
1904) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1
   Abs. 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin
  oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist,
  die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
  vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast

  dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene,
  sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
  rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funk-
  tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
  wesentliche und entscheidende berufliche Anforde-
  rung für diese Tätigkeit ist.“
   (3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“
   durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
  (4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2006, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch
Artikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.

   (5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das

zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Septem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen.

                       Artikel 9

              Änderung des Gesetzes

           über den Versicherungsvertrag

   § 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

   „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu-
wenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru-
hestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus-
schluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.“

                      Artikel 10
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“
   gestrichen.
2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen

  die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
  de.“

                      Artikel 11

              Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte
   In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

                     Artikel 12

                     Gesetz
        über maßgebende Rechengrößen
         der Sozialversicherung für 2007
(Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)

                         §1

                Durchschnittsentgelt
             in der Rentenversicherung
   (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 be-
trägt 29 202 Euro.
  (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2007 beträgt 29 488 Euro.

  (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-

buch wird entsprechend ergänzt.

                         §2

      Bezugsgröße in der Sozialversicherung

   (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007
29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.

   (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im
Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monat-
lich.

                         §3
           Beitragsbemessungsgrenzen
            in der Rentenversicherung
  (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro
   jährlich und 5 250 Euro monatlich,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
   77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um
die Jahresbeträge ergänzt.
  (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro

   jährlich und 4 550 Euro monatlich,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
   66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um
die Jahresbeträge ergänzt.

                         §4
            Jahresarbeitsentgeltgrenze
            in der Krankenversicherung

  (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2007 beträgt 47 700 Euro.
  (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2007 beträgt 42 750 Euro.
BGBl. 2006, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2747
                        §5
      Werte zur Umrechnung der Beitrags-
   bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

   Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt:
                                       vorläufiger
   Jahr      Umrechnungswert
                                    Umrechnungswert
   2005           1,1827

   2007                                 1,1622

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

                          Artikel 13
                         Inkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
   in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
   weichendes bestimmt ist.
     (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in

   Kraft.
     (3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November
   2006 in Kraft.

      (4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 2. Dezember

2006
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                            Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 540cd840e7e2b3c9….