Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 1258/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 663/15Zitiert von 2
- VG Köln, 25.02.2015 – 26 K 6747/13
- VG Düsseldorf, 07.05.2014 – 16 K 9347/13Zitiert von 3
- BVerwG, 20.07.2016 – 8 B 10/16Zulässigkeit von Nacherhebungen aufgrund der Nachmeldung von DeputatleistungenZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 25.09.2014 – 2 K 4292/13.FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.07.2016 – 8 B 11/16Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 25.09.2014 – 2 K 4295/13.FZitiert von 5
- ArbG Köln, 09.09.2014 – 18 Ca 2638/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10a BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10a#abs-1 (1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10a#abs-2 (2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10a#abs-3 (3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/10a#abs-4 (4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.