Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/11286 · S. 42
Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 2a) Die Vorschrift eröffnet zusammen mit dem neuen Siebten Abschnitt den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, reine Beitragszusagen zu vereinbaren. Sie können diese Möglichkeit auf Betriebs- und Personalräte delegieren, wobei die wesentlichen Regelungsinhalte dem Tarifvertrag vorbehalten bleiben sollten. Anders als bei den bishe- rigen Zusageformen „Leistungszusage“, „beitragsorientierte Leistungszusage“ und „Beitragszusage mit Mindest- leistung“ verpflichtet sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Zusage nicht zur Zahlung von (Mindest-)Betriebs- renten. Der zweite Halbsatz stellt ausdrücklich klar, dass der Arbeitgeber für die Leistungen aus diesen Beiträgen nicht subsidiär einsteht und dass ihn aus dieser Zusageart keine weiteren Verpflichtungen nach dem Betriebsren- tengesetz treffen. Auch eine Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein findet nicht statt. Der Ar- beitgeber ist lediglich verpflichtet, die Finanzierungsbeiträge an die durchführende Einrichtung zu zahlen. Dies ist vom Arbeitnehmer allerdings auch einklagbar. Die Zahlung hat schuldbefreiende Wirkung (§ 362 BGB). Die reine Beitragszusage kann auch über Entgeltumwandlung erfolgen. Wertgleichheit im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 liegt in diesem Fall vor, wenn der vom Arbeitgeber zu leistende Beitrag an die Versorgungseinrichtung dem umgewandelten Entgeltbetrag nach Abzug möglicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entspricht. Die vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge bilden zusammen mit den Kapitaler- trägen im Versorgungsfall die Grundlage der von der Versorgungseinrichtung zu leistenden Betriebsrente. Mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage findet eine jahrzehntela
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.222 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/11286 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/11286, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.913–126.135 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8976686ac3c1c3a8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP