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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2546

BGBl. 2005 I S. 2546 · 44.904 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
                                           Siebtes Gesetz
                          zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes*)
                                                           Vom 29. August 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                       Änderung

          des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe
          eingefügt:

          „§ 55b Prognoserechnungen“.

       b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

          „§ 102 (weggefallen)“.
       c) Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt
          gefasst:

          „VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersver-
          sorgung“.

       d) Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende

          Überschrift eingefügt:

          „1. Pensionsfonds“.

       e) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

          „§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
                 sionsfonds“.

       f) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende An-

          gaben eingefügt:
          „2. Pensionskassen
          § 118a Definition
          § 118b Anzuwendende Vorschriften

          § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
                 sionskassen
          § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen

          3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-

             gung mit Sitz im Ausland

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die
   Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebli-
   chen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10).

       § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen
              Mitglied- oder Vertragsstaat
       § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten“.

    g) Die Überschrift „X. Schlussvorschriften“ wird wie
       folgt gefasst:

       „X. Zuständigkeit“.

    h) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 146 Bundesaufsicht

       § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Lan-
             desaufsichtsbehörde
       § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bun-
             desanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
             sicht

       § 149 Verfahren

       § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.

    i) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Über-
       schrift eingefügt:
       „XI. Schlussvorschriften“.

    j) Die Angaben zu den §§ 151 bis 153 werden wie
       folgt gefasst:

       „§ 151 Statistische Nachweisungen

       § 152 Statistische Angaben öffentlich-recht-

             licher Versicherungsunternehmen

       § 153 Ermächtigungsgrundlage“.

    k) Nach der Angabe zu § 161 wird die Angabe
       „XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung
       der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit
       der Deutschen Demokratischen Republik (weg-

       gefallen)“ gestrichen.

2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Pensions-
   und“ gestrichen.

3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter „sowie Pensions-
   kassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
   Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde,“ gestrichen.

4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Pensions-

   und“ gestrichen.

5. § 53c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2a werden die Wörter „Pensions- und“
       gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
b) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versiche-
   rungsunternehmen ohne Rücksicht auf entge-
   genstehende Vereinbarungen zurückzugewäh-
   ren, sofern nicht das Kapital durch die Einzah-
   lung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-
   mittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbe-
   hörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
   das Versicherungsunternehmen kann sich ein
   entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“

c) Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht
       in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf

       Grund des Vertrages fällig werden kann; so-
       bald der Rückerstattungsanspruch in we-
       niger als zwei Jahren fällig wird oder auf
       Grund des Vertrages fällig werden kann, er-
       folgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünf-
       teln.“

d) Absatz 3b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Ver-
   sicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf ent-
   gegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-
   währen, soweit das Versicherungsunternehmen
   nicht aufgelöst wurde, und

   1. das Kapital durch die Einzahlung anderer,
      zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
      worden ist oder

   2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rücker-
      stattung zustimmt; das Versicherungsunter-
      nehmen kann sich ein entsprechendes Recht
      vertraglich vorbehalten.“

e) Nach Absatz 3b Satz 6 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versiche-
   rungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für
   nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein
   ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnah-
   me gegründetes Tochterunternehmen des Ver-
   sicherungsunternehmens eingegangen ist.“

f) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

      „(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-
   kapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen
   Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-
   mitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit
   er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom
   Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht
   übersteigt; davon können höchstens 25 vom
   Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester
   Laufzeit entfallen.“

g) Absatz 3d Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-
   tionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln
   abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berech-
   nung der Eigenkapitalausstattung auf Konglo-
   meratsebene nach Maßgabe der Rechtsverord-
   nung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimm-
   ten Berechnungsmethoden einbezogen wird.“

    h) Absatz 3e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-
       tionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d
       Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen,
       wenn es in die Berechnung der bereinigten Sol-
       vabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverord-
       nung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten
       Berechnungsmethoden einbezogen wird.“
    i) In Absatz 4 werden nach dem Wort „jährlich“ die
       Wörter „in den von ihr festzulegenden Formen“
       eingefügt.

6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird aufgehoben.

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens
           bei einem im Sinne des § 15 des Aktienge-
           setzes verbundenen Unternehmen;“.

    c) Nummer 4 wird aufgehoben.

7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst:
    „1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu
         berichten ist und die Kriterien, anhand derer
         die gruppeninternen Transaktionen als wichtig
         anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt
         und Form der Angaben und die zulässigen
         Datenträger und Übertragungswege;“.

8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
                           „§ 55b

                   Prognoserechnungen
      Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prog-
    noserechnungen verlangen, insbesondere über

    1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des
       laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversiche-
       rungsunternehmen unter Angabe der Über-
       schussbeteiligung für das dem Berichtsjahr fol-
       gende Geschäftsjahr;

    2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des
       laufenden Geschäftsjahres;
    3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende

       des laufenden Geschäftsjahres;
    4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunter-
       nehmens in adversen Situationen.

    In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und
    Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in
    der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die
    Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsun-
    ternehmen die Verwendung eigener Berechnungs-
    methoden, soweit dies die Beurteilung des Unter-
    nehmens oder des Versicherungsmarktes insge-
    samt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass da-
    bei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde ge-
    legt werden.“

9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz
   eingefügt:
    „Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Han-
    delsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs-
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     unternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengeset-
     zes anzuwenden ist.“

10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für
     die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug

     auf:

       1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere
          laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
       2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge
          und Aufwendungen für das Erstversicherungs-
          geschäft sowie die übernommenen und übertra-
          genen Rückversicherungsgeschäfte;
       3. eine Bilanzprognose;
       4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die

          Versicherungsverbindlichkeiten und die gefor-

          derte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sol-
          len;
       5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.“

11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sterbe-

       kassen.“

12. In § 89a werden nach der Angabe „§ 1b Abs. 4
    Satz 1 und Abs. 5,“ die Angabe „§ 58,“ und nach der
    Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2“ die
    Angabe „ , Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c“ eingefügt.

13. § 92 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 92

                      Versicherungsbeirat

         (1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei
       der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen
       des Versicherungswesens.

          (2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die

       verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen

       repräsentierenden Vertretern der Versicherungs-

       wirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs,
       acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus
       acht Vertretern der Versicherungswissenschaft so-
       wie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Ver-
       treter der Versicherungsnehmer setzen sich zusam-

       men aus vier Vertretern von Verbraucherschutzor-
       ganisationen, je einem Vertreter der Versicherungs-
       makler, der Industrie, mittelständischen Vereinigun-
       gen sowie der Gewerkschaften.
          (3) Die Mitglieder des Beirats werden für die
       Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der
       Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung
       ist zulässig.

          (4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unent-
       geltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzun-
       gen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Rei-

       sekosten nach festen Sätzen, die das Bundesminis-

       terium der Finanzen bestimmt.

         (5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats
       regelt das Bundesministerium der Finanzen durch

     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
     rates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
     nung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“

14. § 102 wird aufgehoben.

15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „und be-

    wegliche“ gestrichen.

16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.

17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:
                             „VII.
                      Einrichtungen der
               betrieblichen Altersversorgung“.

18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende

    Überschrift eingefügt:

                     „1. Pensionsfonds“.

18a. § 112 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleis-

            tung als lebenslange Zahlung zu erbringen.“

     b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ange-
        fügt:
        „Als Altersversorgungsleistung im Sinne des
        Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszah-
        lungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1
        Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
        zierungsgesetzes genügen.“
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-

        fügt:

           „(1a) Pensionsfonds können Altersversor-
        gungsleistungen abweichend von Absatz 1
        Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlun-
        gen durch den Arbeitgeber auch in der Renten-
        bezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für

        das Zahlungsende darf nicht vorgesehen wer-

        den. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des

        § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.“

19. § 113 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.

        bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
            eingefügt:
            „4b. § 11b Satz 4 mit der Maßgabe, dass
                 der unabhängige Treuhänder zudem
                 ausreichende Kenntnisse im Bereich
                 der betrieblichen Altersversorgung er-
                 worben haben muss;“.

        cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
        dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

            „7.   § 81 mit der Maßgabe, dass an die

                  Stelle der Belange der Versicherten die

                  Belange der Versorgungsanwärter und
                  Versorgungsempfänger treten und dass
                  Gegenstand der rechtlichen Aufsicht
BGBl. 2005, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
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                  auch die Einhaltung der im Bereich der
                  betrieblichen Altersversorgung von den
                  Einrichtungen zu beachtenden arbeits-
                  und sozialrechtlichen Vorschriften ist;“.

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun-
        gen von der Wertentwicklung eines nach Maß-
        gabe des Pensionsplans gebildeten Sonderver-
        mögens ab, ist für dieses Sondervermögen ent-
        sprechend § 44 des Investmentgesetzes geson-
        dert Rechnung zu legen; § 44 Abs. 2 des Invest-

        mentgesetzes ist nicht anzuwenden.“

20. § 114 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstel-
        lung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge

        stets über freie unbelastete Eigenmittel mindes-

        tens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne

        zu verfügen, die sich nach dem gesamten Ge-

        schäftsumfang bemisst.“

     b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „unter Be-
        rücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeit-
        gebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
        zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsor-
        ge“ gestrichen.

21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-
     gung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsver-
     mögen zu bilden. Die Bestände der Sicherungsver-
     mögen und des sonstigen gebundenen Vermögens
     sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden
     Altersversorgung entsprechenden Weise unter Be-

     rücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen

     Pensionsplans anzulegen. Die gesamten Vermö-

     genswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen,

     dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität

     bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds

     unter Wahrung angemessener Mischung und Streu-

     ung insgesamt erreicht wird.“

21a. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs-
     berechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertrags-
     schluss sowie jährlich schriftlich darüber informie-
     ren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische
     Belange bei der Verwendung der eingezahlten Bei-
     träge berücksichtigt.“

22. § 117 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 117

                    Grenzüberschreitende
                 Tätigkeit von Pensionsfonds
       (1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der
     Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertrags-
     staaten Geschäft betreiben.
        (2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betrieb-
     liche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen

     mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
     staat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden
     Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleich-
     zeitig sind der Name des Trägerunternehmens und
     die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen

     zu betreibenden Altersversorgungssystems anzu-
     geben.
        (3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Auf-
     sichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beab-
     sichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemes-
     senheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und

     der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis

     zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklich-
     keit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten
     Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den
     zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder

     Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den
     Pensionsfonds.

        (4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pen-

     sionsfonds die von den zuständigen Behörden des

     anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei

     Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3

     Satz 2 erteilten Informationen über die einschlä-
     gigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im
     Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie
     über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach
     Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie
     2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die
     Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-

     lichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10)
     anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach
     Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen
     Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
     darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit
     den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.

        (5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in

     Abstimmung mit den zuständigen Behörden des

     anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforder-

     lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der

     Pensionsfonds die von diesen Behörden festge-

     stellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrecht-

     liche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unter-

     nehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten
     Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätig-
     keit des Unternehmens untersagen oder einschrän-
     ken.

        (6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht
     unterliegen, informiert die zuständige Landesauf-
     sichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige
     des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der
     Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unter-
     stützung bei der Durchführung des Notifikationsver-
     fahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.

       (7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs

     auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertrags-
     staaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“

23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:
                    „2. Pensionskassen“.

24. Nach der neuen Überschrift „2. Pensionskassen“
    werden folgende §§ 118a bis 118d eingefügt:
BGBl. 2005, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
                             „§ 118a

                             Definition

          Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges

       Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck

       die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens

       wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das

       1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Ka-

          pitaldeckungsverfahrens betreibt,

       2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt
          des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,

       3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene
          erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beer-
          digungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld
          begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat-
          tungskosten vereinbart werden kann,
       4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch
          auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt
          oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung
          erbringt.
                              § 118b

                   Anzuwendende Vorschriften

          (1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2
       Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3
       und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der
       Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch
       die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzu-
       reichen sind; § 81c Abs. 2 gilt nicht.

          (2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt,
       gelten für Pensionskassen abweichend von § 53
       auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Sat-
       zung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom
       Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen
       ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Ver-
       antwortliche Aktuar die versicherungsmathemati-
       sche Bestätigung auch bei einem kleineren Verein
       abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestäti-

       gen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d
       Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten
       sind.
         (3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versi-
       cherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der
       Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden,
       wenn

       1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsan-
          sprüche gekürzt werden dürfen,

       2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der
          Mitglieder der obersten Vertretung durch die
          Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden
          sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückde-
          ckungsgeschäft betreiben, muss ein solches
          Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt
          werden,

       3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebs-
          rentengesetzes fallenden Personen, die Ge-
          schäftsleiter oder Inhaber der Trägerunterneh-
          men sowie solche Personen versichert, die der
          Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen wer-
          den oder ihr Versicherungsverhältnis mit der

   Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeits-
   verhältnisses fortführen, und

4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten

   für die Vermittlung von Versicherungsverträgen

   erheben und sie auch keine Vergütung für die

   Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-

   rungsverträgen gewähren,

(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei

denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie
die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der
Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können
den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt
genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen
dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensions-
kassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a
Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1
entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2.
   (4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und
Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinver-
bindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame
Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifver-
tragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pen-
sionskassen.

   (5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Vor-
aussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4,
stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid
fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im
Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten
sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von
der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu
Grunde liegt. § 11b gilt in diesen Fällen nicht.

  (6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen
Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten
Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

  (7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten
am 1. Januar 2006 in Kraft.

                      § 118c

              Grenzüberschreitende
          Tätigkeit von Pensionskassen
   Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
sionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a
bis 13c sind nicht anzuwenden.

                      § 118d

       Rechtsverordnungsermächtigungen

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebens-
versicherungsverträge von Pensionskassen, denen
kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,
nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:

1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-
   rungssystemen, die versicherungsmathemati-
   schen Methoden zur Berechnung der Prämien
   einschließlich der Prämienänderungen und der
   mathematischen Rückstellungen, namentlich der
   Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-
   rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
BGBl. 2005, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
        Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsab-
        hängigkeit des Risikos, zur Stornowahrschein-
        lichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung
        des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-
        satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-
        zuschläge und die Grundsätze für die Bemes-
        sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die
        Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung,
        die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
        darf, auf die Bundesanstalt übertragen werden.
        Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
        den Aufsichtsbehörden der Länder.

     2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich
        sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur
        Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Ar-
        beitnehmer entfallende Teil der überrechnungs-
        mäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche
        Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen
        angemessen im Sinne des § 81c ist. Die Ermäch-
        tigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht
        der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
        die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-
        lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-
        sichtsbehörden der Länder.

        (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
     sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
     der Justiz zu erlassen.“

25. Nach § 118d wird folgende Überschrift eingefügt:

            „3. Einrichtungen der betrieblichen
           Altersversorgung mit Sitz im Ausland“.

26. Nach der neuen Überschrift „3. Einrichtungen der
    betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland“
    wird folgender § 118e eingefügt:
                           „§ 118e

                 Einrichtungen mit Sitz in
         einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

        (1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen
     Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-
     glied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der
     folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben.
        (2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen
     Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei
     Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20
     Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozial-
     und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der
     betrieblichen Altersversorgung sowie über die Re-
     gelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mittei-
     lung der Bundesanstalt über die zuständigen Be-
     hörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen
     Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
     darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversor-
     gungssystems im Einklang mit den in Satz 1 ge-
     nannten Vorschriften im Inland aufnehmen.

        (3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-
     führungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des
     Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen
     ist und übermittelt die Feststellung an die Einrich-
     tung und den Pensions-Sicherungs-Verein Ver-
     sicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

  (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän-
digen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
wesentliche Änderungen der arbeits- und sozial-
rechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale
des Altersversorgungssystems auswirken können,
und über wesentliche Änderungen der Regelung
des Absatzes 5.

   (5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren
nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den
Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende
Vorgaben zu beachten:

1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hun-
   dert ihrer Vermögenswerte in Aktien und ande-
   ren aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen,
   Schuldverschreibungen und anderen Geld- und
   Kapitalmarktinstrumenten desselben Unterneh-
   mens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser
   Vermögenswerte in Aktien und anderen aktien-
   ähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldver-
   schreibungen und anderen Geld- und Kapital-
   marktinstrumenten von Unternehmen anlegen,
   die einer einzigen Unternehmensgruppe ange-
   hören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der
   Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vor-
   sieht, gelten die in der Anlageverordnung
   genannten Quoten.

2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hun-
   dert dieser Vermögenswerte in Vermögenswer-
   ten anlegen, die auf andere Währungen als die
   der Verbindlichkeiten lauten.
Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögens-
werte der Einrichtung, der der in Deutschland aus-
geführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie
2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Ein-
richtungen die Verbraucherinformationen nach Maß-
gabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu erteilen.

  (6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrich-
tung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt.
Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20
Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie un-
verzüglich die zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaats.
   (7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die ein-
schlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschrif-
ten, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung
der zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese
Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen
erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt
der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.

                       § 118f

       Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

   Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105
bis 110.“
BGBl. 2005, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
27. § 128 wird wie folgt geändert:

       a) Satz 1 wird aufgehoben.

       b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-
          desanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
          ersetzt.

28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „X. Zuständigkeit“.

29. Nach der neuen Überschrift „X. Zuständigkeit“ wer-
    den folgende §§ 146 bis 149 eingefügt:

                             „§ 146
                         Bundesaufsicht
         (1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt

       1. die privaten Versicherungsunternehmen und
          Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im
          Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben
          oder auf andere Weise das Versicherungsge-

          schäft betreiben,

       2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im
          Sinne des § 1b und die Sicherungsfonds im
          Sinne des § 124,
       3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-
          rungsunternehmen, die über das Gebiet eines
          Landes hinaus tätig sind.

          (2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehör-
       de im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter
       Aufsicht eines Landes stehendes Erstversiche-
       rungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im
       Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kre-
       ditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Be-
       standskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1
       oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,
       dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erst-
       versicherungsunternehmen angehört, ein Finanz-
       konglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die
       Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde
       ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o
       Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesenge-
       setzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die
       Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2
       des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das

       betreffende Erstversicherungsunternehmen dem

       Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun-
       desanstalt die Aufsicht über dieses Erstversiche-
       rungsunternehmen mit Zustimmung der zuständi-
       gen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.
          (3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über
       die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten
       Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn
       diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes
       hinaus tätig sind.
                              § 147

                    Übertragung der Aufsicht
                auf eine Landesaufsichtsbehörde

         (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
       auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über pri-
       vate Versicherungsunternehmen von geringerer wirt-

     schaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne
     des § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche

     Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zu-
     stimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehör-
     de auf diese übertragen.
        (2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann
     das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht
     über solche Unternehmen wieder der Bundesan-
     stalt übertragen, namentlich, wenn die Unterneh-
     men größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt
     haben.
                           § 148

            Übertragung der Aufsicht auf die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-recht-
     liches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen,
     dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes
     beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Lan-
     desbehörden von der Bundesanstalt übernommen
     werden.

       (2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versiche-

     rungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versi-
     cherungsunternehmen sind, kann die Bundesan-
     stalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten
     Landesregierungen es beantragen.
                           § 149
                         Verfahren

        (1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann
     jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landes-
     behörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar
     des folgenden Jahres zurückgenommen werden.

       (2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß
     § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit
     der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten
     Landesregierungen zurückgenommen werden.
       (3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen
     nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den
     Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der
     Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger min-
     destens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.“

30. Der bisherige § 146 wird § 153.

31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Über-

    schrift „Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.

32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
                 „XI. Schlussvorschriften“.

33. Der bisherige § 150 wird § 151.

34. Der bisherige § 151 wird § 152.

35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgeho-
    ben.

36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und für
    Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach
    § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde“ gestri-
    chen.
BGBl. 2005, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Diese Voraussetzungen können insbesondere bei
     Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenz-
     tem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und
     geringem Beitragsaufkommen vorliegen.“

38. In der Anlage Teil C Nr. 6 Buchstabe b werden nach
    der Angabe „20 vom Hundert“ die Wörter „ , bei Ein-
    richtungen der betrieblichen Altersversorgung ins-
    gesamt nicht mehr als 30 vom Hundert,“ eingefügt.

39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geän-
    dert:

     a) In Nummer 1 werden in Buchstabe d der Punkt

        durch ein Semikolon ersetzt und folgender

        Buchstabe e angefügt:

        „e) die mit dem Altersversorgungssystem ver-
            bundenen finanziellen, versicherungstech-
            nischen und sonstigen Risiken sowie die Art
            und Aufteilung dieser Risiken.“

     b) Nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
        stabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd
        eingefügt:
        „dd) eine Kurzinformation über die Lage der
             Einrichtung sowie den aktuellen Stand der
             Finanzierung der individuellen Versor-
             gungsansprüche;“.

     c) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

        „c) auf Anfrage
           aa) den Jahresabschluss und den Lagebe-
               richt des vorhergegangenen Geschäfts-
               jahres; sofern sich die Leistung aus dem
               Versorgungsverhältnis in Anteilen an
               einem nach Maßgabe der Vertragsbedin-
               gungen gebildeten Sondervermögen
               bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht
               für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4,
               § 118b Abs. 4);
           bb) die Erklärung über die Grundsätze der
               Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3;
           cc) die Höhe der Leistungen im Falle der
               Beendigung der Erwerbstätigkeit;
           dd) die Modalitäten der Übertragung von An-
               wartschaften auf eine andere Einrichtung
               der betrieblichen Altersversorgung im
               Falle der Beendigung des Arbeitsverhält-
               nisses.“

                       Artikel 1a

                          Gesetz
          über die Auflösung der Staatlichen
            Versicherung der Deutschen
        Demokratischen Republik in Abwicklung

                           §1
                Auflösung der Anstalt

   Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokra-
tischen Republik in Abwicklung – Anstalt des öffentlichen

Rechts – (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007
aufgelöst.

                           §2
                Gesamtrechtsnachfolge

  Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der An-
stalt ein.

                           §3
                         Kosten

  Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf

die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen

Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereini-

gungsbedingte Sonderaufgaben.

                           §4

                    Außerkrafttreten

  Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-
cherung der DDR in Abwicklung“ vom 23. September
1990 (BGBl. II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), tritt mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

                        Artikel 2

                      Änderung
             des Betriebsrentengesetzes

  Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird
wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „zuständige
      Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundes-
      anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
   b) In Absatz 1a Satz 2 und 3 werden die Wörter „der
      Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „der Bundes-
      anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter „die zuständige Auf-
   sichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundesanstalt
   für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „des Gesetzes über
   die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
   nehmungen“ ersetzt durch die Wörter „des Versiche-
   rungsaufsichtsgesetzes“.

                        Artikel 3

           Änderung der Pensionsfonds-
         Deckungsrückstellungsverordnung

  § 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die durch
die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2260)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt:
   „Absatz 7 bleibt unberührt.“

2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versiche-
   rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung
   in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der
   Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsich-
   tig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die
   im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den
   Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen be-
   rücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis
   eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer
   künftigen Veränderungen abgeleitet werden.“

                        Artikel 4
         Aufhebung von Rechtsvorschriften

  Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
   sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004
   (BGBl. I S. 3610).

2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über
   die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
   Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungs-
   verordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
   derungsnummer 7630-1-1, veröffentlichten bereinig-

                                  Das vorstehende Gesetz wird

     ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
     Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377),

  3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
     über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
     das Versicherungswesen (Verordnung über die Mitwir-
     kung der Länder) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 7630-1-2, veröffentlichten berei-
     nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
     Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
     S. 3693),

  4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
     die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
     Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsord-
     nung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
     rungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten
     Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des
     Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) mit
     Ablauf des 31. Dezember 2005,

  5. die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen
     als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Be-
     deutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), geändert
     durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21. Dezem-
     ber 2000 (BGBl. I S. 1857).

                          Artikel 5
                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 29. August 2005
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Der Bundeminister der Finanzen
                                               Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2546. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc3f38f660f70632….