Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2546
BGBl. 2005 I S. 2546 · 44.904 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes*)
Vom 29. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 55b Prognoserechnungen“.
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 (weggefallen)“.
c) Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt
gefasst:
„VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersver-
sorgung“.
d) Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende
Überschrift eingefügt:
„1. Pensionsfonds“.
e) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:
„§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
sionsfonds“.
f) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„2. Pensionskassen
§ 118a Definition
§ 118b Anzuwendende Vorschriften
§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
sionskassen
§ 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-
gung mit Sitz im Ausland
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebli-
chen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10).
§ 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat
§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten“.
g) Die Überschrift „X. Schlussvorschriften“ wird wie
folgt gefasst:
„X. Zuständigkeit“.
h) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie
folgt gefasst:
„§ 146 Bundesaufsicht
§ 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Lan-
desaufsichtsbehörde
§ 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht
§ 149 Verfahren
§ 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.
i) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Über-
schrift eingefügt:
„XI. Schlussvorschriften“.
j) Die Angaben zu den §§ 151 bis 153 werden wie
folgt gefasst:
„§ 151 Statistische Nachweisungen
§ 152 Statistische Angaben öffentlich-recht-
licher Versicherungsunternehmen
§ 153 Ermächtigungsgrundlage“.
k) Nach der Angabe zu § 161 wird die Angabe
„XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung
der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit
der Deutschen Demokratischen Republik (weg-
gefallen)“ gestrichen.
2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Pensions-
und“ gestrichen.
3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter „sowie Pensions-
kassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde,“ gestrichen.
4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Pensions-
und“ gestrichen.
5. § 53c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden die Wörter „Pensions- und“
gestrichen.

b) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versiche-
rungsunternehmen ohne Rücksicht auf entge-
genstehende Vereinbarungen zurückzugewäh-
ren, sofern nicht das Kapital durch die Einzah-
lung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-
mittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbe-
hörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
das Versicherungsunternehmen kann sich ein
entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“
c) Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht
in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf
Grund des Vertrages fällig werden kann; so-
bald der Rückerstattungsanspruch in we-
niger als zwei Jahren fällig wird oder auf
Grund des Vertrages fällig werden kann, er-
folgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünf-
teln.“
d) Absatz 3b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Ver-
sicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf ent-
gegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-
währen, soweit das Versicherungsunternehmen
nicht aufgelöst wurde, und
1. das Kapital durch die Einzahlung anderer,
zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist oder
2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rücker-
stattung zustimmt; das Versicherungsunter-
nehmen kann sich ein entsprechendes Recht
vertraglich vorbehalten.“
e) Nach Absatz 3b Satz 6 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versiche-
rungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für
nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein
ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnah-
me gegründetes Tochterunternehmen des Ver-
sicherungsunternehmens eingegangen ist.“
f) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-
kapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-
mitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit
er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom
Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht
übersteigt; davon können höchstens 25 vom
Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester
Laufzeit entfallen.“
g) Absatz 3d Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-
tionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln
abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berech-
nung der Eigenkapitalausstattung auf Konglo-
meratsebene nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimm-
ten Berechnungsmethoden einbezogen wird.“
h) Absatz 3e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-
tionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d
Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen,
wenn es in die Berechnung der bereinigten Sol-
vabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverord-
nung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten
Berechnungsmethoden einbezogen wird.“
i) In Absatz 4 werden nach dem Wort „jährlich“ die
Wörter „in den von ihr festzulegenden Formen“
eingefügt.
6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens
bei einem im Sinne des § 15 des Aktienge-
setzes verbundenen Unternehmen;“.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu
berichten ist und die Kriterien, anhand derer
die gruppeninternen Transaktionen als wichtig
anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt
und Form der Angaben und die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege;“.
8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
„§ 55b
Prognoserechnungen
Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prog-
noserechnungen verlangen, insbesondere über
1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversiche-
rungsunternehmen unter Angabe der Über-
schussbeteiligung für das dem Berichtsjahr fol-
gende Geschäftsjahr;
2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres;
3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende
des laufenden Geschäftsjahres;
4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunter-
nehmens in adversen Situationen.
In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und
Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in
der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die
Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsun-
ternehmen die Verwendung eigener Berechnungs-
methoden, soweit dies die Beurteilung des Unter-
nehmens oder des Versicherungsmarktes insge-
samt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass da-
bei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde ge-
legt werden.“
9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz
eingefügt:
„Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Han-
delsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs-

unternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengeset-
zes anzuwenden ist.“
10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für
die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug
auf:
1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere
laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge
und Aufwendungen für das Erstversicherungs-
geschäft sowie die übernommenen und übertra-
genen Rückversicherungsgeschäfte;
3. eine Bilanzprognose;
4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die
Versicherungsverbindlichkeiten und die gefor-
derte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sol-
len;
5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.“
11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sterbe-
kassen.“
12. In § 89a werden nach der Angabe „§ 1b Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5,“ die Angabe „§ 58,“ und nach der
Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2“ die
Angabe „ , Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c“ eingefügt.
13. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Versicherungsbeirat
(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei
der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen
des Versicherungswesens.
(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die
verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen
repräsentierenden Vertretern der Versicherungs-
wirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs,
acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus
acht Vertretern der Versicherungswissenschaft so-
wie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Ver-
treter der Versicherungsnehmer setzen sich zusam-
men aus vier Vertretern von Verbraucherschutzor-
ganisationen, je einem Vertreter der Versicherungs-
makler, der Industrie, mittelständischen Vereinigun-
gen sowie der Gewerkschaften.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die
Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der
Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung
ist zulässig.
(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unent-
geltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzun-
gen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Rei-
sekosten nach festen Sätzen, die das Bundesminis-
terium der Finanzen bestimmt.
(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats
regelt das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“
14. § 102 wird aufgehoben.
15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „und be-
wegliche“ gestrichen.
16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.
17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:
„VII.
Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung“.
18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende
Überschrift eingefügt:
„1. Pensionsfonds“.
18a. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleis-
tung als lebenslange Zahlung zu erbringen.“
b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ange-
fügt:
„Als Altersversorgungsleistung im Sinne des
Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszah-
lungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes genügen.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-
fügt:
„(1a) Pensionsfonds können Altersversor-
gungsleistungen abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlun-
gen durch den Arbeitgeber auch in der Renten-
bezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für
das Zahlungsende darf nicht vorgesehen wer-
den. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.“
19. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
eingefügt:
„4b. § 11b Satz 4 mit der Maßgabe, dass
der unabhängige Treuhänder zudem
ausreichende Kenntnisse im Bereich
der betrieblichen Altersversorgung er-
worben haben muss;“.
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Belange der Versicherten die
Belange der Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger treten und dass
Gegenstand der rechtlichen Aufsicht

auch die Einhaltung der im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung von den
Einrichtungen zu beachtenden arbeits-
und sozialrechtlichen Vorschriften ist;“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun-
gen von der Wertentwicklung eines nach Maß-
gabe des Pensionsplans gebildeten Sonderver-
mögens ab, ist für dieses Sondervermögen ent-
sprechend § 44 des Investmentgesetzes geson-
dert Rechnung zu legen; § 44 Abs. 2 des Invest-
mentgesetzes ist nicht anzuwenden.“
20. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstel-
lung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge
stets über freie unbelastete Eigenmittel mindes-
tens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne
zu verfügen, die sich nach dem gesamten Ge-
schäftsumfang bemisst.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „unter Be-
rücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeit-
gebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsor-
ge“ gestrichen.
21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsver-
mögen zu bilden. Die Bestände der Sicherungsver-
mögen und des sonstigen gebundenen Vermögens
sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden
Altersversorgung entsprechenden Weise unter Be-
rücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen
Pensionsplans anzulegen. Die gesamten Vermö-
genswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen,
dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität
bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds
unter Wahrung angemessener Mischung und Streu-
ung insgesamt erreicht wird.“
21a. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs-
berechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertrags-
schluss sowie jährlich schriftlich darüber informie-
ren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische
Belange bei der Verwendung der eingezahlten Bei-
träge berücksichtigt.“
22. § 117 wird wie folgt gefasst:
„§ 117
Grenzüberschreitende
Tätigkeit von Pensionsfonds
(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertrags-
staaten Geschäft betreiben.
(2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betrieb-
liche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
staat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden
Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleich-
zeitig sind der Name des Trägerunternehmens und
die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen
zu betreibenden Altersversorgungssystems anzu-
geben.
(3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Auf-
sichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beab-
sichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemes-
senheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und
der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis
zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklich-
keit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten
Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den
zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den
Pensionsfonds.
(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pen-
sionsfonds die von den zuständigen Behörden des
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei
Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3
Satz 2 erteilten Informationen über die einschlä-
gigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im
Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie
über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach
Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie
2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-
lichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10)
anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach
Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen
Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit
den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.
(5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden des
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforder-
lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der
Pensionsfonds die von diesen Behörden festge-
stellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrecht-
liche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unter-
nehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten
Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätig-
keit des Unternehmens untersagen oder einschrän-
ken.
(6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht
unterliegen, informiert die zuständige Landesauf-
sichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige
des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der
Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unter-
stützung bei der Durchführung des Notifikationsver-
fahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.
(7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs
auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertrags-
staaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“
23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:
„2. Pensionskassen“.
24. Nach der neuen Überschrift „2. Pensionskassen“
werden folgende §§ 118a bis 118d eingefügt:

„§ 118a
Definition
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges
Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck
die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens
wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das
1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Ka-
pitaldeckungsverfahrens betreibt,
2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt
des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,
3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene
erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beer-
digungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld
begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat-
tungskosten vereinbart werden kann,
4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch
auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt
oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung
erbringt.
§ 118b
Anzuwendende Vorschriften
(1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2
Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3
und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der
Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch
die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzu-
reichen sind; § 81c Abs. 2 gilt nicht.
(2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt,
gelten für Pensionskassen abweichend von § 53
auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Sat-
zung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom
Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen
ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Ver-
antwortliche Aktuar die versicherungsmathemati-
sche Bestätigung auch bei einem kleineren Verein
abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestäti-
gen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten
sind.
(3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versi-
cherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der
Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden,
wenn
1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsan-
sprüche gekürzt werden dürfen,
2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der
Mitglieder der obersten Vertretung durch die
Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden
sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückde-
ckungsgeschäft betreiben, muss ein solches
Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt
werden,
3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebs-
rentengesetzes fallenden Personen, die Ge-
schäftsleiter oder Inhaber der Trägerunterneh-
men sowie solche Personen versichert, die der
Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen wer-
den oder ihr Versicherungsverhältnis mit der
Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeits-
verhältnisses fortführen, und
4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten
für die Vermittlung von Versicherungsverträgen
erheben und sie auch keine Vergütung für die
Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-
rungsverträgen gewähren,
(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei
denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie
die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der
Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können
den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt
genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen
dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensions-
kassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a
Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1
entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2.
(4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und
Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinver-
bindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame
Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifver-
tragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pen-
sionskassen.
(5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Vor-
aussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4,
stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid
fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im
Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten
sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von
der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu
Grunde liegt. § 11b gilt in diesen Fällen nicht.
(6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen
Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten
Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
(7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten
am 1. Januar 2006 in Kraft.
§ 118c
Grenzüberschreitende
Tätigkeit von Pensionskassen
Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
sionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a
bis 13c sind nicht anzuwenden.
§ 118d
Rechtsverordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebens-
versicherungsverträge von Pensionskassen, denen
kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,
nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:
1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-
rungssystemen, die versicherungsmathemati-
schen Methoden zur Berechnung der Prämien
einschließlich der Prämienänderungen und der
mathematischen Rückstellungen, namentlich der
Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-
rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur

Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsab-
hängigkeit des Risikos, zur Stornowahrschein-
lichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung
des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-
satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-
zuschläge und die Grundsätze für die Bemes-
sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, auf die Bundesanstalt übertragen werden.
Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
den Aufsichtsbehörden der Länder.
2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich
sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur
Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Ar-
beitnehmer entfallende Teil der überrechnungs-
mäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche
Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen
angemessen im Sinne des § 81c ist. Die Ermäch-
tigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-
lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-
sichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz zu erlassen.“
25. Nach § 118d wird folgende Überschrift eingefügt:
„3. Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung mit Sitz im Ausland“.
26. Nach der neuen Überschrift „3. Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland“
wird folgender § 118e eingefügt:
„§ 118e
Einrichtungen mit Sitz in
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der
folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben.
(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei
Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20
Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozial-
und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung sowie über die Re-
gelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mittei-
lung der Bundesanstalt über die zuständigen Be-
hörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen
Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversor-
gungssystems im Einklang mit den in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften im Inland aufnehmen.
(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-
führungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des
Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen
ist und übermittelt die Feststellung an die Einrich-
tung und den Pensions-Sicherungs-Verein Ver-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän-
digen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
wesentliche Änderungen der arbeits- und sozial-
rechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale
des Altersversorgungssystems auswirken können,
und über wesentliche Änderungen der Regelung
des Absatzes 5.
(5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren
nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den
Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende
Vorgaben zu beachten:
1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hun-
dert ihrer Vermögenswerte in Aktien und ande-
ren aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen,
Schuldverschreibungen und anderen Geld- und
Kapitalmarktinstrumenten desselben Unterneh-
mens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser
Vermögenswerte in Aktien und anderen aktien-
ähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldver-
schreibungen und anderen Geld- und Kapital-
marktinstrumenten von Unternehmen anlegen,
die einer einzigen Unternehmensgruppe ange-
hören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der
Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vor-
sieht, gelten die in der Anlageverordnung
genannten Quoten.
2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hun-
dert dieser Vermögenswerte in Vermögenswer-
ten anlegen, die auf andere Währungen als die
der Verbindlichkeiten lauten.
Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögens-
werte der Einrichtung, der der in Deutschland aus-
geführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie
2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Ein-
richtungen die Verbraucherinformationen nach Maß-
gabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrich-
tung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt.
Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20
Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie un-
verzüglich die zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaats.
(7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die ein-
schlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschrif-
ten, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung
der zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese
Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen
erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt
der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.
§ 118f
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105
bis 110.“

27. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.
28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:
„X. Zuständigkeit“.
29. Nach der neuen Überschrift „X. Zuständigkeit“ wer-
den folgende §§ 146 bis 149 eingefügt:
„§ 146
Bundesaufsicht
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
1. die privaten Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im
Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben
oder auf andere Weise das Versicherungsge-
schäft betreiben,
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im
Sinne des § 1b und die Sicherungsfonds im
Sinne des § 124,
3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-
rungsunternehmen, die über das Gebiet eines
Landes hinaus tätig sind.
(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehör-
de im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter
Aufsicht eines Landes stehendes Erstversiche-
rungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im
Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kre-
ditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Be-
standskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1
oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,
dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erst-
versicherungsunternehmen angehört, ein Finanz-
konglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die
Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde
ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o
Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesenge-
setzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die
Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2
des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das
betreffende Erstversicherungsunternehmen dem
Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun-
desanstalt die Aufsicht über dieses Erstversiche-
rungsunternehmen mit Zustimmung der zuständi-
gen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über
die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn
diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes
hinaus tätig sind.
§ 147
Übertragung der Aufsicht
auf eine Landesaufsichtsbehörde
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über pri-
vate Versicherungsunternehmen von geringerer wirt-
schaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne
des § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche
Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zu-
stimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehör-
de auf diese übertragen.
(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann
das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht
über solche Unternehmen wieder der Bundesan-
stalt übertragen, namentlich, wenn die Unterneh-
men größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt
haben.
§ 148
Übertragung der Aufsicht auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-recht-
liches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen,
dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes
beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Lan-
desbehörden von der Bundesanstalt übernommen
werden.
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versi-
cherungsunternehmen sind, kann die Bundesan-
stalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten
Landesregierungen es beantragen.
§ 149
Verfahren
(1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann
jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landes-
behörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar
des folgenden Jahres zurückgenommen werden.
(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß
§ 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit
der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten
Landesregierungen zurückgenommen werden.
(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen
nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den
Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der
Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger min-
destens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.“
30. Der bisherige § 146 wird § 153.
31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Über-
schrift „Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.
32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
„XI. Schlussvorschriften“.
33. Der bisherige § 150 wird § 151.
34. Der bisherige § 151 wird § 152.
35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgeho-
ben.
36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und für
Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach
§ 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde“ gestri-
chen.

37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Voraussetzungen können insbesondere bei
Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenz-
tem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und
geringem Beitragsaufkommen vorliegen.“
38. In der Anlage Teil C Nr. 6 Buchstabe b werden nach
der Angabe „20 vom Hundert“ die Wörter „ , bei Ein-
richtungen der betrieblichen Altersversorgung ins-
gesamt nicht mehr als 30 vom Hundert,“ eingefügt.
39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geän-
dert:
a) In Nummer 1 werden in Buchstabe d der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) die mit dem Altersversorgungssystem ver-
bundenen finanziellen, versicherungstech-
nischen und sonstigen Risiken sowie die Art
und Aufteilung dieser Risiken.“
b) Nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd
eingefügt:
„dd) eine Kurzinformation über die Lage der
Einrichtung sowie den aktuellen Stand der
Finanzierung der individuellen Versor-
gungsansprüche;“.
c) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) auf Anfrage
aa) den Jahresabschluss und den Lagebe-
richt des vorhergegangenen Geschäfts-
jahres; sofern sich die Leistung aus dem
Versorgungsverhältnis in Anteilen an
einem nach Maßgabe der Vertragsbedin-
gungen gebildeten Sondervermögen
bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht
für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4,
§ 118b Abs. 4);
bb) die Erklärung über die Grundsätze der
Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3;
cc) die Höhe der Leistungen im Falle der
Beendigung der Erwerbstätigkeit;
dd) die Modalitäten der Übertragung von An-
wartschaften auf eine andere Einrichtung
der betrieblichen Altersversorgung im
Falle der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses.“
Artikel 1a
Gesetz
über die Auflösung der Staatlichen
Versicherung der Deutschen
Demokratischen Republik in Abwicklung
§1
Auflösung der Anstalt
Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokra-
tischen Republik in Abwicklung – Anstalt des öffentlichen
Rechts – (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007
aufgelöst.
§2
Gesamtrechtsnachfolge
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der An-
stalt ein.
§3
Kosten
Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf
die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen
Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben.
§4
Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-
cherung der DDR in Abwicklung“ vom 23. September
1990 (BGBl. II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), tritt mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung
des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „zuständige
Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 und 3 werden die Wörter „der
Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter „die zuständige Auf-
sichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen“ ersetzt durch die Wörter „des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“.
Artikel 3
Änderung der Pensionsfonds-
Deckungsrückstellungsverordnung
§ 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die durch
die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2260)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt:
„Absatz 7 bleibt unberührt.“
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung
in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der
Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsich-
tig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die
im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den
Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen be-
rücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis
eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer
künftigen Veränderungen abgeleitet werden.“
Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3610).
2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungs-
verordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7630-1-1, veröffentlichten bereinig-
Das vorstehende Gesetz wird
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377),
3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen (Verordnung über die Mitwir-
kung der Länder) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7630-1-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3693),
4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsord-
nung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) mit
Ablauf des 31. Dezember 2005,
5. die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen
als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Be-
deutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), geändert
durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1857).
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundeminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2546. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc3f38f660f70632….