Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 8 Übertragung der Leistungspflicht
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 09.02.2011 – L 6 AS 280/08
- BVerfG, 28.11.1984 – 1 BvR 1157/82Anhebung des Rechnungszinsfußes für PensionsrückstellungenZitiert von 95
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 385/09Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung - StufenklageZitiert von 23
- BFH, 13.11.1991 – I R 102/88Zitiert von 10
- VG Mainz, 09.09.2011 – 4 K 37/11.MZZitiert von 4
- LAG Köln, 06.05.2008 – 9 Sa 1576/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 12.10.2007 – 4 Sa 847/07
- LAG Köln, 14.06.2007 – 10 Sa 766/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 – 9 Sa 692/04
10 Entscheidungen zu § 8 BetrAVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/8#abs-1 (1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/8#abs-2 (2) An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt. Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel.