Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 8 Übertragung der Leistungspflicht
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/8#abs-1 (1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/8#abs-2 (2) An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt. Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 8 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.08.1993 – XI R 8/93Zitiert von 9
- LSG Hessen, 09.02.2011 – L 6 AS 280/08
- LAG Köln, 16.02.2022 – 11 Sa 434/21
- ArbG Köln, 12.05.2021 – 18 Ca 5535/20Zitiert von 1
- FG Münster, 18.03.2021 – 10 K 4131/15 K,G,FZitiert von 3
- BVerfG, 28.11.1984 – 1 BvR 1157/82Anhebung des Rechnungszinsfußes für PensionsrückstellungenZitiert von 98
Zuletzt entschieden
- VG Mainz, 09.09.2011 – 4 K 37/11.MZZitiert von 4
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 385/09Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung - StufenklageZitiert von 24
- LAG Köln, 06.05.2008 – 9 Sa 1576/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2546)
BGBl. 2005 I S. 2546
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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28.11.1983 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I 1377)
BGBl. 1983 I S. 1377
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