Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 20 Höhe des Witwengeldes
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 23.06.2004 – 1 A 159/04Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 04.09.2007 – 3 K 325/06Zitiert von 2
- VG Cottbus, 13.09.2022 – 9 K 2091/16Zitiert von 1
- VG Minden, 13.07.2023 – 12 K 2656/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2020 – 9 S 2105/19
- OVG Niedersachsen, 26.04.2016 – 5 LC 209/14
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 3 ZB 24.1984
- VG Magdeburg, 20.09.2022 – 5 A 63/21 MDZitiert von 1
- VG Münster, 15.01.2020 – 4 K 1375/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/20#abs-1 (1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/20#abs-2 (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/20#abs-3 (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.