Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 71 BeamtVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/71#abs-1 (1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/71#abs-2 (2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/71#abs-3 (3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/71#abs-4 (4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für