Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Stand: 25.01.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.10.2015 – 3 A 348/13Zitiert von 1
- BVerwG, 16.03.2017 – 2 B 4/16Antrag auf Gewährung eines vorübergehenden KindererziehungszuschlagsZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.02.2014 – 23 K 8455/13Zitiert von 2
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 17/14Keine Erhöhung des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 BeamtVG um Kindererziehungs- und KindererziehungsergänzungszuschlägeZitiert von 19
- VG Berlin, 10.03.2023 – 5 K 490.19
- BVerwG, 08.08.2023 – 5 B 14/22Bürokostenentschädigung für GerichtsvollzieherZitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50e BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50e#abs-1 (1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50e#abs-2 (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50e#abs-3 (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.