Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 36 Unfallruhegehalt
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-1 (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-2 (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-3 (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 36 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 – 4 S 2467/15Zitiert von 11
- VG Minden, 14.12.2009 – 10 K 1406/08
- BVerwG, 02.12.2021 – 2 C 36/20Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung von UnfallruhegehaltZitiert von 15
- VG Gelsenkirchen, 08.04.2010 – 12 K 703/06
- VG Würzburg, 28.03.2023 – W 1 K 22.1896Zitiert von 1
- VG Köln, 13.05.2015 – 3 K 6607/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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