Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 36 Unfallruhegehalt

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen116 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-1 (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-2 (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-3 (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 35 § 37