Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 36 Unfallruhegehalt
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 116
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 – 4 S 2467/15Zitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 30.06.2017 – 3 K 3856/15Zitiert von 1
- VG Minden, 14.12.2009 – 10 K 1406/08
- BVerwG, 02.12.2021 – 2 C 36/20Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung von UnfallruhegehaltZitiert von 14
- VG Gelsenkirchen, 08.04.2010 – 12 K 703/06
- VG Würzburg, 28.03.2023 – W 1 K 22.1896Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-1 (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-2 (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36#abs-3 (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.