Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 2391/13
- OVG Schleswig, 30.07.2014 – 2 LB 15/13
- VG Düsseldorf, 08.03.2013 – 13 K 3873/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69f#abs-1 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69f#abs-2 (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.