Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 55 Verfahren bei der Eintragung
Stand: 25.06.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- KG, 23.06.2015 – 4 VAs 28/15
- KG, 12.10.2012 – 4 VAs 54/12Zitiert von 2
- BVerfG, 31.03.1987 – 2 BvM 2/86Zur Geltung des Grundsatzes ne bis in idem im allgemeinen Völkerrecht (bereits in einem Drittstaat erfolgte strafrechtliche Verurteilung und Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen der einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat)Zitiert von 25
- BVerwG, 28.09.2011 – 2 WD 18/10Ausländisches Strafurteil; Bindungswirkung; Strafbefehlsverfahren; Ermittlungen zur Rechtskraft; LösungsbeschlussZitiert von 8
- BVerfG, 23.01.2017 – 2 BvR 2584/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung in einer Registersache (Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung in das Bundeszentralregister) - zudem Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Würdigung des BeteiligtenvorbringensZitiert von 20
- KG, 01.11.2018 – 1 VAs 6/18
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- KG, 02.03.2012 – 4 VAs 3/12Zitiert von 2
- KG, 31.05.2010 – 4 VAs 22/10Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 55 BZRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/55#abs-1 (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/55#abs-2 (2) Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.