Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- KG, 23.06.2015 – 4 VAs 28/15
- KG, 01.11.2018 – 1 VAs 6/18
- BVerfG, 23.01.2017 – 2 BvR 2584/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung in einer Registersache (Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung in das Bundeszentralregister) - zudem Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Würdigung des BeteiligtenvorbringensZitiert von 20
- BGH, 19.10.2011 – 4 StR 425/11Strafzumessung: Prüfung der fiktiven Tilgungsreife bei Berücksichtigung einer nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen ausländischen Vorstrafe im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 8
- KG, 12.10.2012 – 4 VAs 54/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.