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Artikel 1 · BT-Drs. 20/3708 · S. 23

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat der Bundeskanzler mit Organisationserlass vom 8. De-
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) angeordnet, dass das vormalige Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz die Bezeichnung „Bundesministerium der Justiz“ erhält. Durch die Anpassung in § 1 Absatz 2 BZRG
wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung der Fundstelle der in § 5 Absatz 1 Nummer 8 genannten
Verordnung (EU) 2019/816 aufgrund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/1151.
Zu Nummer 3
Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrests oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach
§ 35 BtMG zurückgestellt, gibt es nach Ablauf des Enddatums der Zurückstellung vier verschiedene Möglichkei-
ten des weiteren Vollstreckungsablaufs:
– Die Zurückstellung wird verlängert. Die Mitteilung der Verlängerung der Zurückstellung zum Bundeszent-
ralregister ist in § 17 Absatz 1 Satz 3 1. Alternative BZRG vorgesehen.
– Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Mitteilung des Widerrufs der Zurückstellung zum Bundeszentral-
register ist in § 17 Absatz 1 Satz 3 2. Alternative BZRG vorgesehen.
– Der Strafrest wird nach § 36 BtMG oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Absatz 2
Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bewährung ausgesetzt. Die Mitteilung der Aussetzung zur Bewäh-
rung ist für Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 12 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
und für Jugendstrafen in § 13 Absatz 1 Nummer 1 BZRG vorgesehen.
– Die Zurückstellung wird nicht verlängert und auch nicht widerrufen. In diesem Fall muss die verurteilte
Person die Therapieeinric

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.902 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3708, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.869–111.771 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b946dfc262e0dae3….

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