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Artikel 1 · BT-Drs. 20/3708 · S. 23
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) Zu Nummer 1 Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat der Bundeskanzler mit Organisationserlass vom 8. De- zember 2021 (BGBl. I S. 5176) angeordnet, dass das vormalige Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz die Bezeichnung „Bundesministerium der Justiz“ erhält. Durch die Anpassung in § 1 Absatz 2 BZRG wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung der Fundstelle der in § 5 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnung (EU) 2019/816 aufgrund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/1151. Zu Nummer 3 Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrests oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 BtMG zurückgestellt, gibt es nach Ablauf des Enddatums der Zurückstellung vier verschiedene Möglichkei- ten des weiteren Vollstreckungsablaufs: – Die Zurückstellung wird verlängert. Die Mitteilung der Verlängerung der Zurückstellung zum Bundeszent- ralregister ist in § 17 Absatz 1 Satz 3 1. Alternative BZRG vorgesehen. – Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Mitteilung des Widerrufs der Zurückstellung zum Bundeszentral- register ist in § 17 Absatz 1 Satz 3 2. Alternative BZRG vorgesehen. – Der Strafrest wird nach § 36 BtMG oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bewährung ausgesetzt. Die Mitteilung der Aussetzung zur Bewäh- rung ist für Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 12 Absatz 1 Nummer 1 BZRG und für Jugendstrafen in § 13 Absatz 1 Nummer 1 BZRG vorgesehen. – Die Zurückstellung wird nicht verlängert und auch nicht widerrufen. In diesem Fall muss die verurteilte Person die Therapieeinric
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.902 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3708, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.869–111.771 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b946dfc262e0dae3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP