Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 55 Verfahren bei der Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.