Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 54 Eintragungen in das Register
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/54#abs-1 (1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/54#abs-2 (2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/54#abs-3 (3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:
Wird eine eingetragene Verurteilung durch die Eintragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 54 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 23.06.2015 – 4 VAs 28/15
- KG, 01.11.2018 – 1 VAs 6/18
- KG, 12.10.2012 – 4 VAs 54/12Zitiert von 2
- KG, 02.03.2012 – 4 VAs 3/12Zitiert von 2
- BGH, 21.05.2025 – 5 ARs 1/25Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Beschwerde
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 10.02.2017 – 19 E 1318/17
- BGH, 19.10.2011 – 4 StR 425/11Strafzumessung: Prüfung der fiktiven Tilgungsreife bei Berücksichtigung einer nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen ausländischen Vorstrafe im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 9
- BVerwG, 28.09.2011 – 2 WD 18/10Ausländisches Strafurteil; Bindungswirkung; Strafbefehlsverfahren; Ermittlungen zur Rechtskraft; LösungsbeschlussZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.