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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1827 · S. 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält Änderungen des Bundeszentralregister-
gesetzes, die sich aus der Errichtung des Bundesamts für
Justiz und dem Übergang der Zuständigkeit nach diesem
Gesetz vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
auf diese neue Behörde ergeben.
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 und 2)
Absatz 1 passt den bisherigen Wortlaut von § 1 des Bundes-
zentralregistergesetzes der neuen Zuständigkeit an. Das
Bundeszentralregister wird jetzt beim Bundesamt für Justiz
Drucksache 16/1827 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
geführt. Bisher waren die entsprechenden Aufgaben dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übertragen.
Absatz 2 wird neu eingefügt und entspricht dem bisherigen
Regelungsinhalt von § 2 Abs. 2 des Bundeszentralregister-
gesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Bei der Aufhebung des Absatzes 1 handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung zu der im Errichtungsgesetz
getroffenen Sitzregelung (Artikel 1 § 1 Abs. 2). Die Rege-
lungsinhalte von Absatz 2 wurden in den neuen § 1 Abs. 2
aufgenommen.
Zu Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 25),
5 Buchstabe a und b (§ 39),
7 (§ 48),
8 Buchstabe a und b (§ 49),
10 (§ 55),
12 (§ 63),
13 (§ 64a)
Die Änderungen sind redaktionelle Anpassungen an Arti-
kel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1.
Zu Nummer 4 und 9 (§§ 26, 50)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 6 (§ 42a Abs. 3 und 6)
An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums der
Justiz tritt die Zustimmung der Registerbehörde. Dies ist
eine Folge der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bun-
desministerium der Justiz, deren Verbleib in ministerieller
Zuständigkeit nicht geboten ist. Dem Schutzzweck der
Norm, nämlich der grundgesetzlich erforderlichen Abwä-
gung zwischen der Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3
GG) einerseits und dem informatio

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.831 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1827, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.713–52.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 253238134f2d46d9….

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