Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/1827 · S. 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Artikel 2 enthält Änderungen des Bundeszentralregister- gesetzes, die sich aus der Errichtung des Bundesamts für Justiz und dem Übergang der Zuständigkeit nach diesem Gesetz vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auf diese neue Behörde ergeben. Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 und 2) Absatz 1 passt den bisherigen Wortlaut von § 1 des Bundes- zentralregistergesetzes der neuen Zuständigkeit an. Das Bundeszentralregister wird jetzt beim Bundesamt für Justiz Drucksache 16/1827 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode geführt. Bisher waren die entsprechenden Aufgaben dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übertragen. Absatz 2 wird neu eingefügt und entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt von § 2 Abs. 2 des Bundeszentralregister- gesetzes. Zu Nummer 2 (§ 2) Bei der Aufhebung des Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der im Errichtungsgesetz getroffenen Sitzregelung (Artikel 1 § 1 Abs. 2). Die Rege- lungsinhalte von Absatz 2 wurden in den neuen § 1 Abs. 2 aufgenommen. Zu Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 25), 5 Buchstabe a und b (§ 39), 7 (§ 48), 8 Buchstabe a und b (§ 49), 10 (§ 55), 12 (§ 63), 13 (§ 64a) Die Änderungen sind redaktionelle Anpassungen an Arti- kel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1. Zu Nummer 4 und 9 (§§ 26, 50) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 6 (§ 42a Abs. 3 und 6) An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz tritt die Zustimmung der Registerbehörde. Dies ist eine Folge der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bun- desministerium der Justiz, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht geboten ist. Dem Schutzzweck der Norm, nämlich der grundgesetzlich erforderlichen Abwä- gung zwischen der Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 GG) einerseits und dem informatio
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.831 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1827, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.713–52.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 253238134f2d46d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP