Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Stand: 10.06.2019
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 58 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.05.1983 – 4 StR 196/83Zitiert von 1
- BGH, 26.02.1985 – 5 StR 17/85Zitiert von 1
- BGH, 03.02.1984 – 2 StR 821/83
- BGH, 27.05.1983 – 3 StR 124/83
- BGH, 21.06.1982 – 3 StR 177/82Zitiert von 1
- BGH, 19.10.1977 – 2 StR 303/77Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 84/26
- BGH, 12.04.2023 – 4 StR 478/22Tilgungsreife und Verwertungsverbot ausländischer Verurteilungen
- BGH, 02.02.2023 – 4 StR 453/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3420)
BGBl. 2021 I S. 3420
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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