§ 10 Auskunft an die betroffene Person
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1 im Einzelfall ist der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist. Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu überprüfen. Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur überprüft werden.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 7 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 3 (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2014 I S. 1738
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.