Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/17741 · S. 39
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Für das BKA wird nun eine explizite Befugnis zur Abfrage von Bestandsdaten im Rahmen der Zentralstellenauf- gabe geschaffen. Die zunehmende Nutzung von Telemediendiensten und damit die wachsende Bedeutung dieser Diensteanbieter bei der Aufklärung von Sachverhalten zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länder- übergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung muss sich auch in den entsprechenden Datenerhe- bungsnormen des § 10 BKAG widerspiegeln. Bisher sehen diese Regelungen nur eine Befugnis zur Erhebung von Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern vor. Für Bestandsdatenabfragen bei Telemediendienstan- bietern fehlte es an einer expliziten Befugnisnorm. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Drucksache 19/17741 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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BT-Drs. 19/17741, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 144.374–145.222 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 924b3ac9579339f9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP