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Artikel 4 · BT-Drs. 19/17741 · S. 39

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Für das BKA wird nun eine explizite Befugnis zur Abfrage von Bestandsdaten im Rahmen der Zentralstellenauf-
gabe geschaffen. Die zunehmende Nutzung von Telemediendiensten und damit die wachsende Bedeutung dieser
Diensteanbieter bei der Aufklärung von Sachverhalten zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länder-
übergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung muss sich auch in den entsprechenden Datenerhe-
bungsnormen des § 10 BKAG widerspiegeln. Bisher sehen diese Regelungen nur eine Befugnis zur Erhebung
von Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern vor. Für Bestandsdatenabfragen bei Telemediendienstan-
bietern fehlte es an einer expliziten Befugnisnorm. Diese Lücke soll nun geschlossen werden.
Drucksache 19/17741 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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BT-Drs. 19/17741, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 144.374–145.222 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 924b3ac9579339f9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP