§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/10#abs-1 (1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/10#abs-2 (2) Sofern die Auskunft elektronisch erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/10#abs-3 (3) Das bei einer elektronischen Antragstellung erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der Identität des Antragstellers wird durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 30.10.2024 – 1 K 428/21
- OVG NRW, 26.10.2018 – 19 B 843/18Zitiert von 1
- VG Hannover, 25.10.2016 – 10 A 13/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 3 (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2014 I S. 1738
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.