§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/40#abs-1 (1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/40#abs-2 (2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/40#abs-3 (3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/40#abs-4 (4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/40#abs-5 (5) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.