§ 18 Meldebescheinigung
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 4
- OLG München, 30.07.2024 – 34 Wx 134/24 e
- VG Sigmaringen, 01.07.2024 – 9 K 627/24
- VG Schleswig, 08.12.2020 – 4 A 68/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 21.12.2017 – VG 3 K 757/16
4 Entscheidungen zu § 18 BMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-1 (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-2 (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-3 (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-4 (4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.