§ 18 Meldebescheinigung
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-1 (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-2 (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-3 (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-4 (4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 30.07.2024 – 34 Wx 134/24 e
- VG Sigmaringen, 01.07.2024 – 9 K 627/24
- VG Schleswig, 08.12.2020 – 4 A 68/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 21.12.2017 – VG 3 K 757/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.