Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 18 Meldebescheinigung

Stand: 01.05.2022

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-1 (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-2 (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-3 (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18#abs-4 (4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

§ 17 § 18a