§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 2.24Zitiert von 6
- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 1.24Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische GefährdungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-1 (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-2 (2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-3 (3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-4 (4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-5 (5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-6 (6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49#abs-7 (7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.