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Artikel 16 · BT-Drs. 19/4674 · S. 221

Zu Artikel 16 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Zu Artikel 16 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen passen die Inhaltsübersicht an die Änderungen der Vorschriften an.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung passt den Gesetzestext an die Bestimmung des Begriffs „Verarbeitung“ nach Artikel 4 Nummer 2
der Verordnung (EU) 2016/679 an.

Zu Buchstabe b
Satz 1 wird beibehalten, da er eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Meldebehörden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält. Dies ist rechtlich notwendig, da Artikel 6 Absatz 1 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) 2016/679 selbst keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten schafft, was
sich aus der Formulierung in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.
Der bisherige Satz 2 2. Halbsatz kann nicht beibehalten werden, da die Verordnung (EU) 2016/679 keine Öff-
nungsklausel für nationale bereichsspezifische Regelungen zur Einwilligung enthält.

Zu Nummer 3
Die bisherige Regelung wird beibehalten. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverar-
beitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3
Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
In Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass für technische Maßnahmen die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 unmittelbar gelten.
In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird der Gesetzestext redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU)
2016/679 angepasst. Die bisher verwendeten Begriffe „genutzt“ und „verwenden“ sind Teilmengen des in der
Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“.
Drucksache 19/4674                   

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.454 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 694.684–717.138 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP