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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 846

BGBl. 2019 I S. 846 · 46.812 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
                                    Gesetz
                         zur Einführung einer Karte für
                 Unionsbürger und Angehörige des Europäischen
      Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
   sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften*
                                                            Vom 21. Juni 2019

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Ange-
            hörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funk-
            tion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-
            Gesetz – eIDKG)
Artikel 2   Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 3   Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 4   Änderung des Passgesetzes

Artikel 5   Folgeänderungen

Artikel 6   Inkrafttreten

                             Artikel 1
                      Gesetz

                über eine Karte für

          Unionsbürger und Angehörige

    des Europäischen Wirtschaftsraums mit
 Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
           (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)

                      Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

                      Allgemeine Vorschriften
§ 1 eID-Karte
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperr-
    listenbetreiber

§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip

§ 5 Gültigkeitsdauer

§ 6 Sachliche Zuständigkeit

§ 7 Örtliche Zuständigkeit

                             Abschnitt 2

             Ausstellung und Sperrung der eID-Karte
§ 8    Ausstellung der eID-Karte

§ 9    Sperrung und Entsperrung
§ 10   Informationspflichten
§ 11   Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

                          Abschnitt 3
                    Nutzung der eID-Karte

§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis
§ 13 Vor-Ort-Auslesen
§ 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-
     nachweises

                          Abschnitt 4

                        Berechtigungen;

                     elektronische Signatur

§ 15   Berechtigungen für Diensteanbieter

§ 16   Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
§ 17   Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
§ 18   Elektronische Signatur

                          Abschnitt 5

                      eID-Karte-Register

§ 19 eID-Karte-Register

                          Abschnitt 6
                 Pflichten des Karteninhabers;
                  Ungültigkeit und Einziehung

§ 20 Pflichten des Karteninhabers
§ 21 Ungültigkeit
§ 22 Einziehung und Sicherstellung

                          Abschnitt 7
                   Gebühren und Auslagen;
                     Bußgeldvorschriften

§ 23   Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 24   Bußgeldvorschriften

§ 25   Verordnungsermächtigung

§ 26   Übergangsvorschrift

                       Abschnitt 1

            Allgemeine Vorschriften

                              §1
                          eID-Karte
   (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funk-

tion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte)
ausgestellt.
BGBl. 2019, Seite 847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 847
    (2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Iden-
titätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12
und 13.

                           §2

                Begriffsbestimmungen

   (1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische
Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Ge-
schäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzel-
ner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen
und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb
der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein
vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.
   (2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische
Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög-
licht,
1. seine Identität dem Karteninhaber nachzuweisen und

2. die Übermittlung personen- und kartenbezogener
   Daten aus der eID-Karte anzufragen.

  (3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die

ausschließlich der Sperrung von eID-Karten dient.

    (4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das
aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vor-
namen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers
errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sper-
rung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde
an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme
ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenz-
liste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro-
nischen Identitätsnachweises.

  (5) Sperrmerkmale einer eID-Karte sind dienste- und
kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der
Erkennung abhandengekommener eID-Karten durch den
Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.
   (6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus
einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünf-
stelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und
kann Ziffern und Buchstaben enthalten.

   (7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs-

stelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten-
übermittlung aus der eID-Karte im Rahmen des elektro-
nischen Identitätsnachweises.
   (8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte,
ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte
sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen
unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen
eID-Karte und Lesegeräten dient.
   (9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte
Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer
ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe
gesperrt worden ist.

  (10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte
ausgestellt wurde.

                           §3
                Besitz und Eigentum;
 Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
  (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person
ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

  (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland.
  (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat bestimmt

1. den Kartenhersteller,

2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

                           §4
                    Kartenmuster;
                 Seriennummer; Chip
  (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen
Muster ausgestellt.
   (2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer.
Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerk-
male dürfen keine Daten über die Person des Karten-
inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

   (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer,
der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten

Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer

folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den
Karteninhaber:
1. Familienname und Vornamen und

2. Tag und Ort der Geburt.
  (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher-
und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende
Daten gespeichert werden:
1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in
   Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in
   Deutschland“ eingetragen werden,
6. Staatsangehörigkeit,

7. Ordensname, Künstlername,

8. Dokumentenart und

9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.
  (5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

                           §5
                   Gültigkeitsdauer
  (1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von
zehn Jahren ausgestellt.
   (2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht
zulässig.

   (3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann
eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein be-
rechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt
wird.

                           §6
               Sachliche Zuständigkeit
  (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte
betreffen, sind:
BGBl. 2019, Seite 848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 848
1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Be-
   hörden,
2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm be-
   stimmten Auslandsvertretungen
(eID-Karte-Behörden).
  (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-
Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die
zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2
Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

  (3) Zuständig
1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen
   nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Be-
   rechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist
   der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Num-
   mer 3.

                          §7
                Örtliche Zuständigkeit

   (1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde,
in deren Bezirk die antragstellende Person oder der
Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Woh-
nungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist.
Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-
Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeit-
punkt der Antragstellung oder des die behördliche
Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.

   (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be-
stimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren
Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karten-
inhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person
oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

                    Abschnitt 2

              Ausstellung und
           Sperrung der eID-Karte

                          §8

              Ausstellung der eID-Karte

   (1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antrag-

stellende Person ausgestellt, wenn sie

1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unter-
   fällt und
2. mindestens 16 Jahre alt ist.

Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen
Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vorneh-
men.
   (2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben,
die zur Feststellung der antragstellenden Person not-
wendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu
den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die
antragstellende Person hat die erforderlichen Nach-
weise zu erbringen und sich unter Vorlage eines an-
erkannten und gültigen ausländischen Passes oder
Personalausweises vor der ausgebenden Stelle per-
sönlich zu identifizieren.
   (3) Bestehen Zweifel über die Identität der antrag-
stellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte
abzulehnen.

                          §9
             Sperrung und Entsperrung
  (1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unver-
züglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperr-
summe der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu
übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
1. dem Abhandenkommen einer eID-Karte,
2. dem Versterben eines Karteninhabers oder

3. der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde
   befindlichen eID-Karte nach § 21.
   (2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des
Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofor-
tige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den
Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde an-
zuzeigen.
   (3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-
Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karten-
inhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst
über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikations-
verbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Perso-
nalausweisgesetzes gilt entsprechend.

  (4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der
Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte
unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3
mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2
unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um
Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den
Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags
zu dieser eID-Karte.

   (5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom-
mens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde
oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der aus-
stellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.

                         § 10

                Informationspflichten
   (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-
Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicher-

ten auslesbaren Daten zu gewähren.

   (2) Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende

Person bei Antragstellung über den elektronischen
Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Ausle-
sen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten,
die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten.
Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem
auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen
wird. Die antragstellende Person ist auf das vorhan-
dene Informationsmaterial hinzuweisen.
   (3) Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem
Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die
zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-
Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich
in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die ander-
weitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte
erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-
Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sol-
len Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur
Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde,
zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der
BGBl. 2019, Seite 849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 849
eID-Karte übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat
die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vor-
zunehmen.

                         § 11
                  Datenerfassung,
             -prüfung und -übermittlung
   Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung,
-prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung
von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkenn-
wort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweis-
gesetzes entsprechend.

                    Abschnitt 3
            Nutzung der eID-Karte

                         § 12

         Elektronischer Identitätsnachweis

   (1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu
nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und

nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.

Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person,

ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abwei-

chend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnach-

weis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des
§ 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des

§ 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des
§ 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
nicht vorliegen.
   (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnach-
weises durch eine andere Person als den Karteninhaber
ist unzulässig.

  (3) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch
Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte.
Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Ab-
satz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweis-
gesetzes entsprechend.

                         § 13

                  Vor-Ort-Auslesen

  (1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte ferner
dazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten
zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von
Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.
  (2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-
Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen
Passes oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich
zu prüfen, ob die die eID-Karte vorlegende Person der
Karteninhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt,
wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des
Karteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese
zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an den
Chip der eID-Karte übermittelt.

                         § 14
             Speicherung im Rahmen
     des elektronischen Identitätsnachweises
   Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elek-
tronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifi-
zierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des
Personalausweisgesetzes entsprechend.

                    Abschnitt 4
              Berechtigungen;
           elektronische Signatur

                         § 15
                   Berechtigungen
                 für Diensteanbieter
   (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identi-
tätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter
eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt daten-
schutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen
einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berech-
tigungszertifikaten technisch abzusichern.
   (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gel-
ten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Per-
sonalausweisgesetzes entsprechend.

                         § 16

                Vor-Ort-Berechtigung
             für Vor-Ort-Diensteanbieter

   Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort aus-

lesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter

eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-

Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hier-

für entsprechend.

                         § 17

                     Berechtigung
         für Identifizierungsdiensteanbieter
   Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12
nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für
Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b
des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.

                         § 18

               Elektronische Signatur
   Die eID-Karte kann als qualifizierte elektronische
Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
dienste für elektronische Transaktionen im Binnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,
S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) ausgestaltet wer-
den. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften
des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

                    Abschnitt 5
              eID-Karte-Register

                         § 19
                 eID-Karte-Register
   (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die
eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen
eID-Karten (eID-Karte-Register).
  (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des
Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an-
deren Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck
BGBl. 2019, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Regis-
ter enthaltenen Daten übermitteln.
  (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrens-
bedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich fol-
gende Daten enthalten:

 1. Familienname und Geburtsname,
 2. Vornamen,
 3. Doktorgrad,
 4. Tag der Geburt,

 5. Ort der Geburt,

 6. Anschrift,
 7. Staatsangehörigkeit,
 8. Seriennummer,
 9. Sperrkennwort und Sperrsumme,
10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11. ausstellende Behörde,
12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste
    eingetragen ist, und
13. Ordensname, Künstlername.

   (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register
sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-
Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültig-
keitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu
speichern und dann zu löschen.

                      Abschnitt 6
               Pflichten des
             Karteninhabers;
        Ungültigkeit und Einziehung

                           § 20
            Pflichten des Karteninhabers
  (1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-
Behörde unverzüglich
1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung un-
   richtig ist,

2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-
   Karte abzugeben sowie
3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden
   anzuzeigen.
   (2) Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu
treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der
Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf ins-
besondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in an-
derer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.
Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnum-
mer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unver-
züglich ändern oder die Funktion des elektronischen
Identitätsnachweises sperren lassen.
   (3) Der Karteninhaber soll durch technische und
organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der
elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer
Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen
Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll
er insbesondere solche technischen Systeme und Be-
standteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck
sicher bewertet werden.

                          § 21
                     Ungültigkeit
  (1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit
   Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutref-
   fend sind oder
2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
   (2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für
ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen

haben oder nachträglich weggefallen sind.

                          § 22
           Einziehung und Sicherstellung
  (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
  (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
   eID-Karte ungültig ist.
  (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich
zu bestätigen.

  (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den
Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.

                    Abschnitt 7
                  Gebühren
                und Auslagen;
             Bußgeldvorschriften

                          § 23
              Gebühren und Auslagen;
             Verordnungsermächtigung
  (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behör-
den Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.
   (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller
an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind
die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen
einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kos-
ten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als
Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatz-
fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-
wie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den
Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und
Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach
den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit
der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind.
§ 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und
die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten
entsprechend.
  (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesver-
waltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu
bestimmen.
  (4) Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Ge-
bührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
bührengesetzes bestimmen, dass von den Auslands-
BGBl. 2019, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851
vertretungen der Bundesrepublik Deutschland für indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen nach die-
sem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunter-
schieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag
kann bis zu 300 Prozent betragen.

                          § 24

                   Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht
   richtig macht,
2. entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identi-
   tätsnachweis nutzt oder
3. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige
   nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

                          § 25

             Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und

Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Aus-
wärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung

 1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
 2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten
    zu regeln,
 3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
 4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermitt-
    lung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-
    Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
 5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung
    von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperr-
    kennwort zu regeln,
 6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand
    der eID-Karte zu regeln,
 7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den
    Namen oder die Anschrift zu regeln,
 8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen
    Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens
    zu regeln,
 9. die Einzelheiten

   a) der Geheimnummer,

   b) der Sperrung und Entsperrung sowie

   c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-

      male und des Sperrkennworts

    festzulegen,
10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen
    festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffent-
    liche und private Stellen ein Benutzerkonto nach
    § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personal-
    ausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen
    und der Berechtigungszertifikate festzulegen.

                          § 26
                 Übergangsvorschrift

   Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7
Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antrags-
berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu-
ständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte
vorübergehend aufhält.

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Personalausweisgesetzes
   Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „des Geltungsbe-
      reichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
      zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
      arbeitung personenbezogener Daten und zum
      freien Datenverkehr“ durch die Wörter „der Euro-

      päischen Union“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
      tionstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-
      zertifikate zur Qualitätssicherung anhand von
      Testausweisen.“
2. In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 21 Absatz 4“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat
   unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die
   Sperrsumme des Personalausweises an den Sperr-
   listenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu über-
   mitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
   1. dem Abhandenkommen eines Personalausweises
      mit elektronischem Identitätsnachweis,
   2. dem Versterben eines Ausweisinhabers oder
   3. der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Be-
      hörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1
      oder Absatz 2.“
4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Erfassung“ ein Komma und das Wort „Echtheits-
   bewertung“ eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

      gefügt:

      „Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere

      Person, ein Unternehmen oder eine Behörde
      handelt.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a ein-
      gefügt:
      „6a. Staatsangehörigkeit,“.

6. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 6 bis 6b werden aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 852
       bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und
           das Komma am Ende wird durch das Wort
           „oder“ ersetzt.
       cc) Die Nummern 7a bis 10 werden aufgehoben.
       dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
       cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2
       Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu
       dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
       einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
       werden.“

7. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2

     und 5“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 2
     und 5“ ersetzt.
  b) Nummer 2 wird aufgehoben.
  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die
     Angabe „und 9“ wird gestrichen.
  d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

8. § 34 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 34

                 Verordnungsermächtigung
    Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Aus-
  wärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates
  durch Rechtsverordnung
      1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,
      2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen
         an die Speicherung des Lichtbildes und der
         Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf
         die im elektronischen Speicher- und Verarbei-
         tungsmedium abgelegten Daten zu regeln,
      3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren
         und die technischen Anforderungen für die Er-
         fassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssiche-
         rung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
         die Reihenfolge der zu speichernden Finger-

         abdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge-
         nügender Qualität des Fingerabdrucks oder
         Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form
         und die Einzelheiten über das Verfahren der
         Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten
         von den Personalausweisbehörden an den Aus-
         weishersteller,
      4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12
         Absatz 2 Satz 2 zu regeln,
      5. die Herstellung des Personalausweises und die
         Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnum-
         mer und Sperrkennwort zu regeln,

      6. die Einzelheiten der Aushändigung und den Ver-
         sand des Personalausweises zu regeln,
      7. die Änderung von Daten des Personalausweises
         wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,

    8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen
       Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens
       zu regeln,
    9. die Einzelheiten
      a) der Geheimnummer,

      b) der Sperrung und Entsperrung des elektro-
         nischen Identitätsnachweises durch den Aus-
         weisinhaber sowie
      c) der Speicherung und Löschung der Sperr-
         merkmale und des Sperrkennworts
      festzulegen,
  10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen
      festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffent-
      liche und private Stellen ein Benutzerkonto nach
      § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und

  11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen
      und Berechtigungszertifikate festzulegen.“

                          Artikel 3

              Weitere Änderung des
             Personalausweisgesetzes
   § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgeset-
zes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„9. Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung
    in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung
    in Deutschland“ eingetragen werden,“.

                          Artikel 4

                     Änderung des
                     Passgesetzes
   Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli
2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   „weitergeben“ ein Komma und die Wörter „es sei
   denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines
   Visums für den Passinhaber und der Passinhaber
   hat der Weitergabe zugestimmt“ eingefügt.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
         durch das Wort „oder“ ersetzt.

     bb) Die Nummern 5, 5b und 6 werden aufgeho-
         ben.
     cc) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5 und
         das Komma am Ende wird durch einen Punkt
         ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5
     mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
     und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
     zu fünftausend Euro geahndet werden.“
BGBl. 2019, Seite 853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 853
                       Artikel 5

                  Folgeänderungen

   (1) In § 46f Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I

S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden

ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“

ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Geset-

zes“ eingefügt.

  (2) In § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegeset-

zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt

durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli

2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden

nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma

und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78

Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.

   (3) § 30c Absatz 2 des Bundeszentralregistergeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-

tember 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zu-

letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017

(BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-
   gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des
   eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Personalausweises“ ein Komma und die
      Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach
      § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-
      zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-
      satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-
      dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-
      weisgesetzes“ eingefügt.

   (4) Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-
   den nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein
   Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-
   Gesetzes“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die
   Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
   nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ein-
   gefügt.
   (5) In § 2 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und
die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-
fügt.
   (6) In § 14a Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Personal-

ausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des
eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.

   (7) In § 64 Absatz 1 Nummer 4 der Fahrerlaubnis-

Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980),

die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni

2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, werden nach

dem Wort „des Personalausweisgesetzes“ ein Komma

und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-

fügt.

   (8) In § 52c Satz 4 der Finanzgerichtsordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001

(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I

S. 1151) geändert worden ist, werden nach dem Wort

„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter

„§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.

   (9) In § 15b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-

Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I

S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung

vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden

ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“

ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-

Gesetzes“ eingefügt.

   (10) § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbe-
anzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208)
wird wie folgt gefasst:

„2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des
    Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
    Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
    gesetzes,“.
  (11) § 150e Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-
   gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des
   eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
     Wort „Personalausweises“ ein Komma und die
     Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.
  b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach
     § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-
     zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-
     satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-
     dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-
     weisgesetzes“ eingefügt.
   (12) In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli
2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma
und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“
eingefügt.
  (13) In § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-
BGBl. 2019, Seite 854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 854
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-
Karte-Gesetzes“ eingefügt.
   (14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrsteuer-Durch-
führungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I
S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom
2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
   „des Personalausweises“ gestrichen.

2. Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden
   Nummern 1 bis 3 ersetzt:

  „1. § 18 des Personalausweisgesetzes,
  2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
  3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“.

   (15) In § 110b Satz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2571) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
   (16) In § 7 Absatz 2 der Schuldnerverzeichnisfüh-
rungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“
ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-
Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes“ eingefügt.
   (17) § 14b Absatz 2 des Seefischereigesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-
   gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des
   eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem

     Wort „Personalausweises“ ein Komma und die

     Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.

  b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach
     § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-

     zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-

     satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-

     dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-

     weisgesetzes“ eingefügt.

   (18) In § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches

Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-

setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das

zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August

2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden

die Wörter „sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „elektronischer
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweis-
gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
  (19) In § 65c Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-
Karte-Gesetzes“ eingefügt.
   (20) In § 32c Satz 4 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein
Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“
eingefügt.

   (21) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April
2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort
   „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die
   Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-
   fügt.
2. In § 58 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalaus-
   weisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach
   § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
   (22) In § 111 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma
und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“
eingefügt.
   (23) In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vermögensanlagen-
Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1437), die durch Artikel 11 Ab-
satz 30 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
   (24) In § 55c Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert

worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-

gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-
Karte-Gesetzes“ eingefügt.

   (25) § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I

S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer

Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektro-

nischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-

weisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder

nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“

  (26) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 130c Satz 4 werden nach dem Wort „Personal-
   ausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12
   des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 855
2. In § 702 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „des Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die
   Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
3. In § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach
   den Wörtern „des Personalausweisgesetzes“ ein
   Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Geset-
   zes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“
   eingefügt.

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2019 in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 5. August 2019 in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                             Berlin, den 21. Juni 2019
verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister
                                 des Innern, für Bau und Heimat
                                         Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1774c01eba1efb45….