Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573a#abs-1 (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573a#abs-3 (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573a#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573 § 573b