Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20Wohnraummiete: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei vereinbartem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zwischen Mieter und vormaligem EigentümerZitiert von 15
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 122/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 3
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 1
- BGH, 16.01.2008 – VIII ZR 254/06Zitiert von 6
- LG Berlin, 25.09.2014 – 67 S 198/14Zitiert von 7
- BGH, 01.07.2015 – VIII ZR 278/13Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung zwischen Mieter und Vorerbe über einen Kündigungsausschluss; Kündigung des Nacherben als Verstoß gegen Treu und GlaubenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 27.06.2025 – 33076 C 50/25
- LG München II, 26.04.2022 – 12 O 592/22Zitiert von 1
- AG Neubrandenburg, 07.09.2017 – 103 C 192/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 573d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573d#abs-1 (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573d#abs-2 (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573d#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.