Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575a#abs-1 (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575a#abs-2 (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575a#abs-3 (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575a#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 575 § 576