Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 548a Miete digitaler Produkte
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 3
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- OLG Brandenburg, 19.06.2018 – 3 U 72/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.