Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 548a Miete digitaler Produkte
Stand: 01.01.2022
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 548a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.04.2026 – III ZR 152/25Wirksamkeit einer Vertragsklausel eines Streamingdienstes - Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen
- OLG Brandenburg, 10.09.2019 – 3 U 73/18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 19.06.2018 – 3 U 72/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 548a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2123)
BGBl. I S. 2123
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