Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 227
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2019 – VIII ZR 180/18Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigung unter Berücksichtigung eines langjährigen kranken MietersZitiert von 44
- BGH, 26.10.2022 – VIII ZR 390/21Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Widerspruch des Mieters wegen nicht zu rechtfertigender Härte bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids im Falle einer Verurteilung zur Räumung; Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte ZeitZitiert von 11
- BGH, 03.02.2021 – VIII ZR 68/19Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Interessenabwägung bei hohem Lebensalter des Mieters und langjähriger Mietdauer; nicht zu rechtfertigende HärteZitiert von 16
- BGH, 01.07.2020 – VIII ZR 323/18Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen; Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung bei Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche Kündigung; Folgen der fristgerechten SchonfristzahlungZitiert von 14
- BGH, 10.04.2024 – VIII ZR 114/22Eigenbedarfskündigung: Gefahr eines Suizids des Mieters bei Verurteilung zur Räumung der WohnungZitiert von 6
- BGH, 11.12.2019 – VIII ZR 144/19Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche tatrichterliche Feststellungen zum Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums; Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen bei der vorzunehmenden InteressenabwägungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 277/25
- BGH, 21.04.2026 – VIII ZR 221/25
- AG Hamburg, 19.12.2025 – 49 C 213/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 574 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574#abs-1 (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574#abs-2 (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574#abs-3 (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.