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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3102
BGBl. 2004 I S. 3102 · 47.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen*)
Vom 2. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
wird wie folgt geändert:
1. § 312b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Dienstleistungen,“ werden
die Wörter „einschließlich Finanzdienstleistun-
gen,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1
sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleis-
tungen im Zusammenhang mit einer Kreditge-
währung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. über Versicherungen sowie deren Vermitt-
lung,“.
c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstma-
lige Vereinbarung mit daran anschließenden aufein-
ander folgenden Vorgängen oder eine daran an-
schließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen
Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen
Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernab-
satzverträge nur Anwendung auf die erste Verein-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).
2004
barung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine sol-
che Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die
Vorschriften über Informationspflichten des Unter-
nehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch
länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art
mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der
erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von
Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des
Verbrauchers bleiben unberührt.“
2. § 312c wird wie folgt gefasst:
„§ 312c
Unterrichtung des
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-
zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und
unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt
ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
Telefongesprächen seine Identität und den geschäftli-
chen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines
jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und
der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzu-
teilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Ver-
langen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch
oder unter Verwendung eines anderen Fernkom-
munikationsmittels geschlossen wird, das die Mit-

teilung in Textform vor Vertragsschluss nicht ge-
stattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernab-
satzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe-
rung von Waren alsbald, spätestens bis zur voll-
ständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spä-
testens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle
aber über die Anschrift der Niederlassung des Unter-
nehmers informieren können, bei der er Beanstandun-
gen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbrau-
cher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom
Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung
stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt.“
3. § 312d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Ver-
trag von beiden Seiten auf ausdrücklichen
Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt
ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienst-
leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. die die Lieferung von Waren oder die Er-
bringung von Finanzdienstleistungen zum
Gegenstand haben, deren Preis auf dem
Finanzmarkt Schwankungen unterliegt,
auf die der Unternehmer keinen Einfluss
hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können, insbesondere Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit Aktien,
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalan-
lagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben wer-
den, und anderen handelbaren Wertpa-
pieren, Devisen, Derivaten oder Geld-
marktinstrumenten.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 499 bis 507“ durch
die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst-
leistungen hat der Verbraucher abweichend von
§ 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienst-
leistung nach den Vorschriften über den gesetzli-
chen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe
seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich
zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende
der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienst-
leistung beginnt.“
4. In § 355 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun-
gen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mittei-
lungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ord-
nungsgemäß erfüllt hat.“
5. § 357 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur
Erstattung von Zahlungen nach dieser Vor-
schrift entsprechend; die dort bestimmte Frist
beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeer-
klärung des Verbrauchers.“
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers
mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf
eine Erstattungsverpflichtung des Unterneh-
mers mit deren Zugang.“
b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1
Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regel-
mäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-
erlegt werden, wenn der Preis der zurückzusen-
denden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht
übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der
Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder
eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte
Ware nicht der bestellten entspricht.“
6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort „wenn“ jeweils
durch das Wort „soweit“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt

geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. April
2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 29a Abs. 4 werden in Nummer 3 am Ende
das Komma und in Nummer 4 am Ende der Punkt
jeweils durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. September 2002
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).“
2. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 11
Überleitungsvorschrift
zu dem Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 2. Dezember 2004
(1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des
7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürger-
liche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-
Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-
sung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse
im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Ent-
stehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des
7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der
Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verord-
nung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005
aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den
Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betref-
fen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.“
3. In Artikel 240 werden nach der Angabe „(ABl. EG
Nr. L 144 S. 19)“ die Wörter „und der Richtlinie
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur
Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG
Nr. L 271 S. 16)“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
BGB-Informationspflichten-Verordnung
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I
S. 3002) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher ge-
mäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fol-
gende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentli-
che Unternehmensregister, bei dem der Rechts-
träger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
ternummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in
dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich
tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Ver-
braucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und
die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber
dem Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-
beziehung zwischen diesem, seinem Vertreter
oder einer anderen gewerblich tätigen Person
gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeb-
lich ist, bei juristischen Personen, Personenverei-
nigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleis-
tung sowie darüber, wie der Vertrag zustande
kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller damit verbundenen Preisbe-
standteile sowie alle über den Unternehmer ab-
geführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, über die Grundlage für
seine Berechnung, die dem Verbraucher eine
Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche
weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech-
nung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lie-
ferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
rufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingun-
gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem
der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich
Informationen über den Betrag, den der Verbrau-
cher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe ge-
mäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der
Verbraucher für die Benutzung des Fernkommu-
nikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
Rechnung gestellt werden, und

12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Ver-
fügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleis-
tungen muss der Unternehmer dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers
und die für seine Zulassung zuständige Aufsichts-
behörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-
dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken
behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf
dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unterneh-
mer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergan-
genheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für
künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
Recht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie-
hungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fern-
absatzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatz-
vertrag anwendbare Recht oder über das zustän-
dige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingun-
gen und die in dieser Vorschrift genannten Vorab-
informationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-
chen, in welchen sich der Unternehmer verpflich-
tet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kom-
munikation während der Laufzeit dieses Vertrags
zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu
einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
Entschädigungsregelungen, die nicht unter die
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensi-
cherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für
die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84
S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1
zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß
Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbrau-
cher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur,
wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber
informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können und welcher Art diese
Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich
auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgen-
de Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2
genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienst-
leistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr
oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind,
sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1
Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rück-
gaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung
nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen erfolgt, sind die Informationen nach Ab-
satz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form mitzuteilen.“
2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) erhält die aus der
Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 4
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Geset-
zes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs oder
2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-
leistungen einschließlich damit zusammenhängen-
der Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,
die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der
Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten
Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens
zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem
Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.“

3. In Absatz 3 wird das Wort „Streitschlichtungsaufga-
be“ durch das Wort „Streitschlichtungsaufgaben“,
das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Aufgaben“ und
das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2577) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitute
(§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Kreditinsti-
tut“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird das Wort „Kreditinsti-
tute“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinsti-
tut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 1 und in Nummer 4 Satz 1
werden die Wörter „Kreditinstitute“ und „Kre-
ditinstitut“ jeweils durch das Wort „Unterneh-
men“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 und 6 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
c) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absät-
ze 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten
Schlichter durch die Deutsche Bundesbank für die
Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich
die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat.
(4) Bei Verbänden, für die die Übertragung der
Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlas-
sungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkei-
ten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und
676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits
gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für
die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-
keiten aus der Anwendung der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatz-
verträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen
wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirk-
sam.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:
„Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist
30 Tage.“
2. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „vierzehn
Tagen“ durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.
3. Nach § 48 werden die Überschrift
„Fünfter Titel
Fernabsatzverträge“
und folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 48a
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Ver-
sicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.
(2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind
Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Ver-
wendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
§ 48b
Unterrichtung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor dessen Bindung in einer dem einge-
setzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich folgende Informationen
zur Verfügung zu stellen:
1. die Angaben, für die dies in der Anlage zu dieser
Vorschrift bestimmt ist,
2. Angabe des geschäftlichen Zwecks des Vertrags.
Bei vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen
muss dieser seine Identität und den geschäftlichen
Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden
Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor dessen Bindung die Vertragsbestim-
mungen einschließlich der allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sowie die in der Anlage zu dieser
Vorschrift bestimmten Informationen in Textform mit-

zuteilen. Wenn auf Verlangen des Versicherungsneh-
mers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung
eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlos-
sen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertrags-
schluss nicht gestattet, muss die Mitteilung nach
Satz 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatz-
vertrags nachgeholt werden.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nur Informationen nach Ab-
satz 1 der Anlage zu dieser Vorschrift zur Verfügung zu
stellen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden
können und welcher Art diese Informationen sind, und
der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Über-
mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe sei-
ner Vertragserklärung verzichtet hat. Die sich aus Ab-
satz 2 ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
(4) Soweit die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen erfolgt, sind die Informationen nach Nummer 1
Buchstabe c und i und Nummer 2 Buchstabe c der
Anlage zu dieser Vorschrift in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
(5) Der Versicherungsnehmer kann während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer ver-
langen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen
einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(6) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen
Geschäftsverkehr (§ 312e des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von
§ 48c Abs. 2 nicht vor Erfüllung der in § 312e Abs. 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten
Pflichten.
§ 48c
Widerrufsrecht
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertrags-
erklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der
Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine
Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen
und bei Verträgen über die Altersversorgung von Ein-
zelpersonen beträgt die Frist 30 Tage.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Ab-
schlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversi-
cherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versiche-
rungsnehmer über den Abschluss des Versicherungs-
vertrags informiert wird. Die Frist beginnt, sofern die-
ser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte
Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu
§ 48b bestimmten Informationen in Textform vollstän-
dig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form
über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die
Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den
Zugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor
der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausge-
übt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag
nicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatz-
verträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von
weniger als einem Monat.
(5) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-
recht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien
zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein
Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und
den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und
wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätes-
tens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs
erfolgen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblie-
ben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste
Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien
zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.
(6) §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung,
soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht
nach Absatz 1 hat.
§ 48d
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vor-
schriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 48e
Schlichtungsstelle
(1) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucher-
streitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versiche-
rungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die ins-
besondere bei der Beilegung grenzüberschreitender
Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtun-
gen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zusammenarbeitet. Die Beteiligten können
diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die
Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
um der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Ver-
fahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verord-
nung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf
private Stellen vorsehen. Das Bundesministerium der
Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht übertragen.“

4. Die Anlage zu § 48b wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 48b)
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
1. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) seine Identität, anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer,
b) die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versi-
cherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen
gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun
hat, und die Eigenschaft, in der sie gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird,
c) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi-
schen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Buchstabe b und dem
Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
d) wesentliche Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
e) die Mindestlaufzeit des Vertrags,
f) den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile oder, wenn
kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Versiche-
rungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
g) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über
den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
h) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
i) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,
und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungs-
nehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 48c Abs. 5 zu zahlen hat,
j) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, wenn
sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Versicherungsnehmer rechnen muss, und
k) eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
2. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b ferner folgende Informationen zur Verfügung
stellen:
a) die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
b) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen
ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und
dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
c) die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
d) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
e) eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige
Gericht,
f) die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformatio-
nen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
g) einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
h) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie
94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März
1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.“

Artikel 7
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 10a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „bei Fernabsatz-
verträgen in Textform“ eingefügt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

A n l a g e z u A r t i k e l 3 N r. 2
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2 .
Der Widerruf ist zu richten an: 3
Widerrufsfolgen 4
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezo-
gene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5 . Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten 6 .
[Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prü-
fung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusen-
den. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlun-
gen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Besondere Hinweise 8
Finanzierte Geschäfte 9
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
Gestaltungshinweise
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung sei-
ner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dassel-
be gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
6 Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfül-
len müssen.“
7 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann
der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der
Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzah-
lung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
8 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer aus-
drücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B.
durch Download etc.).“

Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis
wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt
haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über
das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie
angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn
Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen
Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“
Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzei-
tiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
9 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an
den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbe-
sondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick
auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an
Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devi-
sen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so
sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind,
oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners
bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbe-
züglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache
im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben
Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können
Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unter-
lassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspart-
ners] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner
das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen
der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise
durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensge-
ber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken
mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei
der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer
einseitig begünstigt.“
10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9ea9a57d17172a7e….