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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3102

BGBl. 2004 I S. 3102 · 47.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3102
                                               Gesetz
                                    zur Änderung der Vorschriften
                         über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen*)

                                                          Vom 2. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

        Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4

Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),

wird wie folgt geändert:

1. § 312b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach dem Wort „Dienstleistungen,“ werden
            die Wörter „einschließlich Finanzdienstleistun-

            gen,“ eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1

             sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleis-

             tungen im Zusammenhang mit einer Kreditge-

             währung, Versicherung, Altersversorgung von

             Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“

    b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. über Versicherungen sowie deren Vermitt-
            lung,“.

    c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

           „(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstma-
        lige Vereinbarung mit daran anschließenden aufein-
        ander folgenden Vorgängen oder eine daran an-
        schließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen
        Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen
        Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernab-
        satzverträge nur Anwendung auf die erste Verein-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002
   über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
   zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
   97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).

2004

      barung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine sol-
      che Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die
      Vorschriften über Informationspflichten des Unter-
      nehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch
      länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art

      mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der
      erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von
      Satz 2.

        (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des

      Verbrauchers bleiben unberührt.“

2. § 312c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 312c

                    Unterrichtung des
           Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

      (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-

   zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
   einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
   entsprechenden Weise klar und verständlich und

   unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informa-

   tionen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der

   Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-

   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt

   ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
   Telefongesprächen seine Identität und den geschäftli-
   chen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines
   jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

      (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner
   die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
   meinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
   Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
   Informationen in dem dort bestimmten Umfang und
   der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzu-
   teilen, und zwar

   1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe
      von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Ver-
      langen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch

      oder unter Verwendung eines anderen Fernkom-
      munikationsmittels geschlossen wird, das die Mit-
BGBl. 2004, Seite 3103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3103
      teilung in Textform vor Vertragsschluss nicht ge-
      stattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernab-
      satzvertrags;
   2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe-
      rung von Waren alsbald, spätestens bis zur voll-
      ständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spä-
      testens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

   Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei
   Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
   Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
   diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
   Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
   werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle
   aber über die Anschrift der Niederlassung des Unter-
   nehmers informieren können, bei der er Beanstandun-
   gen vorbringen kann.
      (3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbrau-
   cher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom
   Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertrags-
   bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-
   schäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung
   stellt.
      (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
   wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
   tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
   Vorschriften bleiben unberührt.“

3. § 312d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei        einer
      Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

      1.   bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Ver-
           trag von beiden Seiten auf ausdrücklichen
           Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt
           ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht
           ausgeübt hat,
      2.   bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der
           Unternehmer mit der Ausführung der Dienst-
           leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
           Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist

           begonnen hat oder der Verbraucher diese

           selbst veranlasst hat.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“

          durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
          angefügt:

           „6. die die Lieferung von Waren oder die Er-
               bringung von Finanzdienstleistungen zum
               Gegenstand haben, deren Preis auf dem
               Finanzmarkt Schwankungen unterliegt,
               auf die der Unternehmer keinen Einfluss
               hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
               auftreten können, insbesondere Dienst-
               leistungen im Zusammenhang mit Aktien,
               Anteilsscheinen, die von einer Kapitalan-
               lagegesellschaft oder einer ausländischen
               Investmentgesellschaft ausgegeben wer-

               den, und anderen handelbaren Wertpa-
               pieren, Devisen, Derivaten oder Geld-
               marktinstrumenten.“
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 499 bis 507“ durch
      die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst-
      leistungen hat der Verbraucher abweichend von
      § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienst-
      leistung nach den Vorschriften über den gesetzli-
      chen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe
      seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
      hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich
      zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende
      der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienst-
      leistung beginnt.“

4. In § 355 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun-
   gen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mittei-
   lungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ord-
   nungsgemäß erfüllt hat.“

5. § 357 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur
          Erstattung von Zahlungen nach dieser Vor-
          schrift entsprechend; die dort bestimmte Frist
          beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeer-
          klärung des Verbrauchers.“

      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
          „Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
          Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers
          mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf
          eine Erstattungsverpflichtung des Unterneh-
          mers mit deren Zugang.“
   b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

      „Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1

      Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regel-

      mäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-
      erlegt werden, wenn der Preis der zurückzusen-
      denden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht

      übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der

      Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder
      eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
      nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte
      Ware nicht der bestellten entspricht.“

6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort „wenn“ jeweils
   durch das Wort „soweit“ ersetzt.

                        Artikel 2

                     Änderung
             des Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
BGBl. 2004, Seite 3104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3104
geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. April
2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 29a Abs. 4 werden in Nummer 3 am Ende
   das Komma und in Nummer 4 am Ende der Punkt
   jeweils durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummer 5 angefügt:
   „5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 23. September 2002
       über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
       an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
       90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
       97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).“

2. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:

                          „§ 11
                  Überleitungsvorschrift
                      zu dem Gesetz
            zur Änderung der Vorschriften über
       Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
                  vom 2. Dezember 2004

      (1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des

   7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürger-
   liche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-
   Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-
   sung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse
   im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Ent-
   stehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.

      (2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des
   7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der
   Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verord-
   nung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005
   aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den
   Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betref-
   fen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.“

3. In Artikel 240 werden nach der Angabe „(ABl. EG
   Nr. L 144 S. 19)“ die Wörter „und der Richtlinie
   2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
   von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur
   Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
   der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG
   Nr. L 271 S. 16)“ eingefügt.

                         Artikel 3

                  Änderung der
       BGB-Informationspflichten-Verordnung
  Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I
S. 3002) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1

       Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

     (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher ge-
   mäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fol-
   gende Informationen zur Verfügung stellen:

 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentli-
    che Unternehmensregister, bei dem der Rechts-
    träger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
    ternummer oder gleichwertige Kennung,

 2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in
    dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
    Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter
    gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich
    tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Ver-
    braucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und
    die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber
    dem Verbraucher tätig wird,
 3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
    und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-
    beziehung zwischen diesem, seinem Vertreter
    oder einer anderen gewerblich tätigen Person
    gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeb-
    lich ist, bei juristischen Personen, Personenverei-
    nigungen oder -gruppen auch den Namen eines
    Vertretungsberechtigten,

 4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleis-
    tung sowie darüber, wie der Vertrag zustande

    kommt,

 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
    eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
    Leistung zum Inhalt hat,

 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
    wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
    erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
    Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
    erbringen,

 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
    einschließlich aller damit verbundenen Preisbe-
    standteile sowie alle über den Unternehmer ab-
    geführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis
    angegeben werden kann, über die Grundlage für
    seine Berechnung, die dem Verbraucher eine
    Überprüfung des Preises ermöglicht,

 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
    Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche
    weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
    Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech-
    nung gestellt werden,

 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lie-
    ferung oder Erfüllung,

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
    rufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingun-
    gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
    Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem
    der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
    des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich
    Informationen über den Betrag, den der Verbrau-
    cher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe ge-
    mäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der

    Verbraucher für die Benutzung des Fernkommu-
    nikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
    zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
    Rechnung gestellt werden, und
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Originalseite · Seite 3105
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Ver-
    fügung gestellten Informationen, beispielsweise
    die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
    sondere hinsichtlich des Preises.

   (2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleis-
tungen muss der Unternehmer dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers
   und die für seine Zulassung zuständige Aufsichts-
   behörde,

2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-
   dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
   wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
   durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken
   behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf
   dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unterneh-
   mer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergan-
   genheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für
   künftige Erträge sind,

3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-

   schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
   Recht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie-
   hungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fern-
   absatzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatz-
   vertrag anwendbare Recht oder über das zustän-
   dige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingun-
   gen und die in dieser Vorschrift genannten Vorab-
   informationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-
   chen, in welchen sich der Unternehmer verpflich-
   tet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kom-
   munikation während der Laufzeit dieses Vertrags
   zu führen,

7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu
   einem außergerichtlichen Beschwerde- und
   Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
   Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
   Entschädigungsregelungen, die nicht unter die

   Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensi-
   cherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die
   Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für
   die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84
   S. 22) fallen.
   (3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1
zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß
Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbrau-
cher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur,

wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber
informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können und welcher Art diese
Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich
auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

     (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
   § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgen-
   de Informationen in Textform mitzuteilen:

   1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
   2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2
      genannten Informationen,

   3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienst-
      leistungen ferner

      a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen
         bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
         betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr
         oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind,
         sowie

      b) Informationen über Kundendienst und geltende
         Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
   Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1
   Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rück-
   gaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die
   Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
   bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung

   nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestim-

   mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbe-
   dingungen erfolgt, sind die Informationen nach Ab-
   satz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3
   Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich
   gestalteten Form mitzuteilen.“

2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) erhält die aus der
   Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

                        Artikel 4
                    Änderung des
            Unterlassungsklagengesetzes

   § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Geset-
zes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

   1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürger-
      lichen Gesetzbuchs oder
   2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-
      leistungen einschließlich damit zusammenhängen-
      der Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
   Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,
   die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der
   Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten
   Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens
   zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem
   Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.“
BGBl. 2004, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106
3. In Absatz 3 wird das Wort „Streitschlichtungsaufga-
   be“ durch das Wort „Streitschlichtungsaufgaben“,
   das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Aufgaben“ und
   das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

                         Artikel 5
                    Änderung der
       Schlichtungsstellenverfahrensverordnung

  Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2577) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitute
   (§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“
   durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
   durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Kreditinsti-
      tut“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
      das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird das Wort „Kreditinsti-
           tute“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
           das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinsti-

           tut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 Satz 1 und in Nummer 4 Satz 1
           werden die Wörter „Kreditinstitute“ und „Kre-
           ditinstitut“ jeweils durch das Wort „Unterneh-
           men“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
      das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 bis 4 und 6 werden aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

   c) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absät-

      ze 3 und 4 angefügt:

          „(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten
       Schlichter durch die Deutsche Bundesbank für die
       Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
       des Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich
       die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat.
         (4) Bei Verbänden, für die die Übertragung der
       Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlas-
       sungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkei-
       ten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und
       676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits

      gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für
      die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-
      keiten aus der Anwendung der Vorschriften des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatz-
      verträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen
      wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirk-
      sam.“

                        Artikel 6

               Änderung des Gesetzes
            über den Versicherungsvertrag
  Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
   fügt:
   „Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist
   30 Tage.“

2. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „vierzehn
   Tagen“ durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.

3. Nach § 48 werden die Überschrift
                       „Fünfter Titel
                    Fernabsatzverträge“

   und folgende Vorschriften eingefügt:

                         „§ 48a
                    Anwendungsbereich
      (1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Ver-
   sicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.
     (2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind
   Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Ver-

   wendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b

   Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen
   werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht
   im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
   Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

                          § 48b
         Unterrichtung des Versicherungsnehmers

     (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
   rechtzeitig vor dessen Bindung in einer dem einge-
   setzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
   Weise klar und verständlich folgende Informationen
   zur Verfügung zu stellen:

   1. die Angaben, für die dies in der Anlage zu dieser

      Vorschrift bestimmt ist,

   2. Angabe des geschäftlichen Zwecks des Vertrags.

   Bei vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen
   muss dieser seine Identität und den geschäftlichen
   Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden
   Gesprächs ausdrücklich offen legen.
     (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
   rechtzeitig vor dessen Bindung die Vertragsbestim-
   mungen einschließlich der allgemeinen Versiche-
   rungsbedingungen sowie die in der Anlage zu dieser
   Vorschrift bestimmten Informationen in Textform mit-
BGBl. 2004, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107
zuteilen. Wenn auf Verlangen des Versicherungsneh-
mers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung
eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlos-
sen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertrags-
schluss nicht gestattet, muss die Mitteilung nach
Satz 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatz-
vertrags nachgeholt werden.

   (3) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nur Informationen nach Ab-
satz 1 der Anlage zu dieser Vorschrift zur Verfügung zu
stellen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden
können und welcher Art diese Informationen sind, und
der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Über-
mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe sei-
ner Vertragserklärung verzichtet hat. Die sich aus Ab-
satz 2 ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
  (4) Soweit die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen erfolgt, sind die Informationen nach Nummer 1
Buchstabe c und i und Nummer 2 Buchstabe c der
Anlage zu dieser Vorschrift in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.

   (5) Der Versicherungsnehmer kann während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer ver-
langen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen
einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

   (6) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen
Geschäftsverkehr (§ 312e des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von
§ 48c Abs. 2 nicht vor Erfüllung der in § 312e Abs. 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten
Pflichten.

                        § 48c
                    Widerrufsrecht
  (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertrags-
erklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der
Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine
Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen
und bei Verträgen über die Altersversorgung von Ein-
zelpersonen beträgt die Frist 30 Tage.

   (2) Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Ab-
schlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversi-
cherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versiche-
rungsnehmer über den Abschluss des Versicherungs-
vertrags informiert wird. Die Frist beginnt, sofern die-
ser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte
Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu
§ 48b bestimmten Informationen in Textform vollstän-
dig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form
über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die
Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den
Zugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs.

  (3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor
der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausge-
übt hat.

   (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag
nicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatz-
verträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von
weniger als einem Monat.

   (5) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-
recht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien
zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein
Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und
den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und
wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätes-
tens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs
erfolgen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblie-
ben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste
Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien
zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.

  (6) §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung,
soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht
nach Absatz 1 hat.

                      § 48d
            Abweichende Vereinbarungen

   Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vor-
schriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

                        § 48e
                  Schlichtungsstelle

   (1) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucher-
streitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versiche-
rungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die ins-
besondere bei der Beilegung grenzüberschreitender
Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtun-
gen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zusammenarbeitet. Die Beteiligten können
diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die
Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
um der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Ver-
fahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verord-
nung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf
private Stellen vorsehen. Das Bundesministerium der
Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht übertragen.“
BGBl. 2004, Seite 3108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3108

4. Die Anlage zu § 48b wird wie folgt gefasst:

   „Anlage
   (zu § 48b)
                                    Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

   1. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b folgende Informationen zur Verfügung stellen:
       a) seine Identität, anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
          zugehörige Registernummer,
       b) die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versi-
          cherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen
          gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun
          hat, und die Eigenschaft, in der sie gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird,
       c) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi-
          schen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Buchstabe b und dem
          Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
          auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
       d) wesentliche Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
       e) die Mindestlaufzeit des Vertrags,
       f) den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile oder, wenn
          kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Versiche-
          rungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
       g) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über
          den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
       h) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
       i) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
          übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,
          und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungs-
          nehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 48c Abs. 5 zu zahlen hat,
       j) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, wenn
          sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Versicherungsnehmer rechnen muss, und
       k) eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
          keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

   2. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b ferner folgende Informationen zur Verfügung
      stellen:
       a) die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
       b) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen
          ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
          deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und
          dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
       c) die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
       d) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
          zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
       e) eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige
          Gericht,
       f) die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformatio-
          nen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des
          Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
       g) einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
          behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
       h) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie
          94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
          (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März
          1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.“

BGBl. 2004, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109

                                       Artikel 7
                                    Änderung
                       des Versicherungsaufsichtsgesetzes
      In § 10a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
    Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,
    werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „bei Fernabsatz-
    verträgen in Textform“ eingefügt.


                                       Artikel 8
                   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
      Die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können
    auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
    geändert werden.


                                       Artikel 9
                                     Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
    blatt zu verkünden.


      Berlin, den 2. Dezember 2004

                             Der Bundespräsident
                                 Horst Köhler

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                      Die Bundesministerin der Justiz
                             Brigitte Zypries

BGBl. 2004, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3110

                                              A n l a g e z u A r t i k e l 3 N r. 2

Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)

                                                         Muster
                                               für die Widerrufsbelehrung


                                                     Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2 .
Der Widerruf ist zu richten an: 3

Widerrufsfolgen 4


Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezo-
gene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5 . Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten 6 .
[Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prü-
fung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusen-
den. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlun-
gen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise 8

Finanzierte Geschäfte 9


(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10


Gestaltungshinweise

 1   Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

 2   Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.

 3   Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
     Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung sei-
     ner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

 4   Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dassel-
     be gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

 5   Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.

 6   Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
     „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfül-
     len müssen.“

 7   Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann
     der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
               „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der
               Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
               Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzah-
               lung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

 8   Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
               „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer aus-
               drücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B.
               durch Download etc.).“

BGBl. 2004, Seite 3111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3111

     Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis
     wie folgt:
               „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt
               haben.“
     Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
               „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über
               das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie
               angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn
               Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens
               über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen
               Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
               Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“
     Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzei-
     tiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
               „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
               Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“
     Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

9    Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
     Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
               „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an
               den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbe-
               sondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick
               auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
               Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an
               Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devi-
               sen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“
     Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
               „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so
               sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies
               ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind,
               oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners
               bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbe-
               züglichen Vertragspartner erklären.
               Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache
               im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben
               Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
               Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können
               Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unter-
               lassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspart-
               ners] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner
               das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen
               der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“
     Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise
     durch den folgenden Satz zu ersetzen:
               „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensge-
               ber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken
               mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei
               der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer
               einseitig begünstigt.“

10   Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
     Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9ea9a57d17172a7e….