Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2016 – I ZR 30/15Immobilienmaklervertrag: Abschluss des Vertrags durch Übersendung des Exposés per E-Mail und fernmündlicher Vereinbarung eines Besichtigungstermins; widerruflicher Fernabsatzvertrag; Nutzung eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems; Erlöschen des Widerrufsrechts bei unterlassener Belehrung; Wertersatzanspruch des MaklersZitiert von 32
- OLG Hamm, 13.06.2013 – 4 U 26/13Zitiert von 6
- BGH, 07.07.2016 – I ZR 68/15Grundstücksmaklervertrag: Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenem VertragZitiert von 9
- LG Saarbrücken, 20.06.2024 – 13 S 100/23Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 55/15Widerruf des Kaufs eines Katalysators im Fernabsatz: Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung des Katalysators nach Einbau und Probefahrt; Bemessung des Wertersatzanspruchs des VerkäufersZitiert von 26
- OLG Hamm, 06.07.2023 – 20 U 342/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2025 – IV ZR 161/23Basisrentenversicherungsvertrag: Wirksamkeit der Widerrufserklärung des VersicherungsnehmersZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 2-06 O 38/25
- OLG München, 07.11.2024 – 29 U 1691/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.