Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
Stand: 28.05.2022
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 312e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.06.2013 – 4 U 26/13Zitiert von 6
- LG Saarbrücken, 20.06.2024 – 13 S 100/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.06.2023 – 20 U 342/22
- OLG Hamm, 06.07.2023 – 20 U 342/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.05.2012 – I-4 U 48/12
- OLG Hamm, 02.03.2010 – 4 U 208/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2025 – IV ZR 161/23Basisrentenversicherungsvertrag: Wirksamkeit der Widerrufserklärung des VersicherungsnehmersZitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 2-06 O 38/25
- OLG München, 07.11.2024 – 29 U 1691/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 312e umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 312e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2413)
BGBl. 2009 I S. 2413
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