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Artikel 1 · BT-Drs. 15/2946 · S. 38

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 357 Abs. 2 Satz 2, 3 BGB)

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 357 Abs. 2 Satz 2, 3 BGB)
Die Bundesregierung vermag dem vom Bundesrat unter-
breiteten Änderungsvorschlag nicht zu folgen; sie wird aber
im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen,
ob und inwieweit dem Anliegen des Bundesrates Rechnung
getragen werden kann.
Dabei weist die Bundesregierung darauf hin, dass entgegen
dem Vorschlag des Bundesrates § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB
unverändert bleiben sollte.
Dies gilt zunächst für die Gefahrtragung, hinsichtlich derer
die allgemeine Fernabsatzrichtlinie – anders als bei der Kos-
tentragung – eine Zuweisung an den Verbraucher im Übri-
gen gar nicht zulässt. Hinsichtlich der Kostentragungsrege-
lung muss es aus Sicht der Bundesregierung schon deshalb
bei der geltenden Grundsatzregel bleiben, weil diese sich
auf Widerruf und Rückgabe bezieht. Die Möglichkeit, das
Widerrufsrecht – insbesondere im Interesse der Rationali-
sierung des Versandhandels – durch ein vertragliches Rück-
gaberecht zu ersetzen (jetzt § 356 BGB) war im vor Umset-
zung der Fernabsatzrichtlinie geltenden deutschen Recht
schon für Haustürgeschäfte und für Ratenkaufverträge und
andere Verträge nach § 2 des VerbrKrG a. F. vorgesehen
(§ 8 Abs. 2 VerbrKrG a. F., § 5 Abs. 3 Satz 2 HaustürWG
a. F.). Bei Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist dieses
Rückgaberecht im Rahmen der nach Erwägungsgrund 14
der Richtlinie zulässigen Regelung von Bedingungen und
Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts beibehalten
worden. Dabei wurde die geringfügige Erschwerung der
Geltendmachung des Widerrufsrechts – der Verbraucher
kann sich nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag
lösen, nicht etwa durch Erklärung per Brief oder Fax – für
hinnehmbar gehalten, da sie durch eine anderweitige Ver-
besserung der Rechtsstellung des Verbrauchers gegenüber
dem S

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.591 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/2946, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 175.667–180.258 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 92d42292309e4c75….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP