Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246a § 1 Informationspflichten
Stand: 27.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246a-1#abs-1 (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246a-1#abs-2 (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246a-1#abs-3 (3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu Art 246a § 1 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2022 – I ZR 28/22Widerruf eines Maklervertrages: wesentliche Widerrufsinformationen unter Verwendung der Muster-WiderrufsbelehrungZitiert von 19
- KG, 14.10.2024 – 20 U 58/24
- LG Würzburg, 28.03.2024 – 12 O 1425/23
- LG Arnsberg, 22.02.2024 – 4 O 273/23Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 71/25Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 25.04.2024 – 4 O 654/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- BGH, 05.05.2026 – VIII ZR 185/25
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 246a § 1 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.