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Artikel 1 · BT-Drs. 16/10734 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzu-
passen, da ein neuer § 312f BGB eingefügt wird.
Zu Nummer 2 (§ 312d BGB)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Durch die Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB wird erreicht,
dass das Widerrufsrecht zukünftig bei allen Dienstleistungen
erst dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf
ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbrau-
cherin vollständig erfüllt ist, bevor dieser oder diese den Ver-
trag widerrufen hat. Dies entspricht der bisher nur für
Finanzdienstleistungen geltenden Regelung in § 312d Abs. 3
Nr. 1 BGB. Bislang kam es bei sonstigen Dienstleistungen
bereits dann zum Erlöschen des Widerrufsrechtes, wenn der
Unternehmer oder die Unternehmerin mit der Ausführung
der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver-
brauchers oder der Verbraucherin vor Ende der Widerrufs-
frist begonnen oder der Verbraucher oder die Verbraucherin
die Ausführung selbst veranlasst hat. Das Erlöschen des
Widerrufsrechtes zu diesem frühen Zeitpunkt hat sich in der
Praxis als zu weitgehend erwiesen und kritikwürdige Ge-
schäftsmodelle gerade auch im Zusammenhang mit uner-
laubter Telefonwerbung und sogenannten Kostenfallen im
Internet erleichtert.
Gerade bei telefonisch oder über das Internet abgeschlosse-
nen Fernabsatzverträgen über sonstige Dienstleistungen
Drucksache 16/10734 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
handelt es sich oftmals um Dauerschuldverhältnisse. Dies
gilt etwa für Verträge über die Erbringung von Telekommu-
nikationsdiensten (z. B. Tarifwechsel oder Anbieterwechsel)
sowie für Abonnements von Dienstleistungen, die über das
Internet erbracht werden. Einige unseriöse Internetanbieter
nutzen offensichtlich 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.702 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10734, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.790–49.492 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert ceaed99382a7e942….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP