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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2413

BGBl. 2009 I S. 2413 · 9.226 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
                                   Gesetz
                zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

und
   zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
                                              Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                    Änderung
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f
   durch folgende Angaben ersetzt:
  „§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

  § 312g Abweichende Vereinbarungen“.

2. § 312d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
  Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von
  beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
  Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Ver-
  braucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
          und Illustrierten, es sei denn, dass der
          Verbraucher seine Vertragserklärung tele-
          fonisch abgegeben hat,“.
  bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-
          Dienstleistungen, es sei denn, dass der
          Verbraucher seine Vertragserklärung tele-

          fonisch abgegeben hat,“.

  cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
       dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
       ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
          „7. zur Erbringung telekommunikationsge-
              stützter Dienste, die auf Veranlassung
              des Verbrauchers unmittelbar per Telefon
              oder Telefax in einem Mal erbracht
              werden, sofern es sich nicht um Finanz-
              dienstleistungen handelt.“
  c) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistun-
     gen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.
3. Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt:
                          „§ 312f

                     Kündigung und
                Vollmacht zur Kündigung
      Wird zwischen einem Unternehmer und einem
   Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-
   schuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem
   Verbraucher und einem anderen Unternehmer be-
   stehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und
   wird anlässlich der Begründung des Dauerschuld-
   verhältnisses von dem Verbraucher
   1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldver-
      hältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein
      von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der
      Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des
      Verbrauchers beauftragt oder
   2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter
      Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber
      dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
      bevollmächtigt,
   bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die
   Vollmacht zur Kündigung der Textform.“
4. Der bisherige § 312f wird § 312g.

                       Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
          gegen den unlauteren Wettbewerb
   Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
       einem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-
       drückliche Einwilligung oder gegenüber einem
       sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zu-
       mindest mutmaßliche Einwilligung,“.

2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
                        „Kapitel 4
             Straf- und Bußgeldvorschriften“.
3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.
4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 er-
   setzt:

                           „§ 20
                   Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
  Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne

  dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit
  einem Telefonanruf wirbt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
  die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
  kommunikation, Post und Eisenbahnen.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes
   Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie
folgt geändert:
1. § 102 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
     eingefügt:
        „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
     Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
     ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
     bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
     unterdrückt wird.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
     Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teil-
     nehmern geschlossener Benutzergruppen an-
     bieten.“
  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2
     wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
     Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
     Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die
     Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
  f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
2. § 149 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende
     Nummer 17c eingefügt:

     „17c. entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummern-
           anzeige unterdrückt oder veranlasst, dass
           diese unterdrückt wird,“.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen
     des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18“ durch die Angabe
     „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ er-
     setzt.

                       Artikel 4
                  Änderung der
       BGB-Informationspflichten-Verordnung
   Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanz-
   dienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“
   ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hin-
   weise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils ein-
   leitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:

  „Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag
  über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgen-
  der Hinweis aufzunehmen:

       „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag
       von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
       vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht aus-
       geübt haben.“ “

                             Artikel 5
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 6
                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                  sind gewahrt.
                                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                  ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                     Berlin, den 29. Juli 2009
                                                   Der Bundespräsident
                                                       Horst Köhler
                                                   Die Bundeskanzlerin
                                                     Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                         Die Bundesministerin der Justiz
                                                Brigitte Zypries
                                                   Der Bundesminister
                                          f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                           Dr. K a r l - T h e o d o
r z u G u t t e n b e r g
                                                   Die Bundesministerin
                       f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                            Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2413. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 925e6e8964fd5de2….