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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2413
BGBl. 2009 I S. 2413 · 9.226 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f
durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
§ 312g Abweichende Vereinbarungen“.
2. § 312d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Ver-
braucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten, es sei denn, dass der
Verbraucher seine Vertragserklärung tele-
fonisch abgegeben hat,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-
Dienstleistungen, es sei denn, dass der
Verbraucher seine Vertragserklärung tele-
fonisch abgegeben hat,“.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. zur Erbringung telekommunikationsge-
stützter Dienste, die auf Veranlassung
des Verbrauchers unmittelbar per Telefon
oder Telefax in einem Mal erbracht
werden, sofern es sich nicht um Finanz-
dienstleistungen handelt.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistun-
gen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.
3. Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt:
„§ 312f
Kündigung und
Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-
schuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem
Verbraucher und einem anderen Unternehmer be-
stehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und
wird anlässlich der Begründung des Dauerschuld-
verhältnisses von dem Verbraucher
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldver-
hältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein
von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der
Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter
Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber
dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die
Vollmacht zur Kündigung der Textform.“
4. Der bisherige § 312f wird § 312g.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
einem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-
drückliche Einwilligung oder gegenüber einem
sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zu-
mindest mutmaßliche Einwilligung,“.
2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.
4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 er-
setzt:
„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne
dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit
einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen.“
Artikel 3
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie
folgt geändert:
1. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teil-
nehmern geschlossener Benutzergruppen an-
bieten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2
wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die
Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
2. § 149 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende
Nummer 17c eingefügt:
„17c. entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummern-
anzeige unterdrückt oder veranlasst, dass
diese unterdrückt wird,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18“ durch die Angabe
„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung der
BGB-Informationspflichten-Verordnung
Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanz-
dienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“
ersetzt.

2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hin-
weise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils ein-
leitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag
über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgen-
der Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht aus-
geübt haben.“ “
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o
r z u G u t t e n b e r g
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2413. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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