Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312b#abs-1 (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312b#abs-2 (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Wird zitiert von 284 Entscheidungen zu § 312b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2021 – 17 U 80/21Zitiert von 8
- BGH, 09.06.2011 – I ZR 17/10Wettbewerbsverstoß eines Zeitungsverlages: Notwendigkeit einer Verbraucherbelehrung in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit beigefügtem Bestellformular - Computer-BildZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 21.10.2025 – 10 U 79/25
- BGH, 06.07.2023 – VII ZR 151/22Vertragsschluss außerhalb von GeschäftsräumenZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2010 – 6 U 49/09Zitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 26.09.2016 – 16 S 117/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2026 – VIII ZR 37/24Auslegung eines anwaltlichen Anfechtungs- und Widerrufsschreibens als Rücktrittserklärung beim Erwerb eines als Faksimile beworbenen BuchsZitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 69/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.01.2011 Ausfertigung
§ 312b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I 34)
BGBl. 2011 I S. 34
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 312b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
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