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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1600
BGBl. 2011 I S. 1600 · 35.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge*)
Vom 27. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 312d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2
und § 312e Absatz 1 entsprechend.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f
eingefügt:
„§ 312e
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung
von Waren hat der Verbraucher abweichend von
§ 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den
Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu
leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt
hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und
der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese
Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Ab-
satz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rück-
gaberecht belehrt worden ist oder von beidem
anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistun-
gen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Ab-
satz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung
nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rück-
tritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf
diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der
Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der
Ausführung der Dienstleistung beginnt.
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von
Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-
schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom
4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, in seiner Auslegung
durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September
2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom
24.10.2009, S. 4).
§ 312f
Zu Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge
Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die
auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über
eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam wi-
derrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willens-
erklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernab-
satzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleis-
tung des Unternehmers oder eines Dritten auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unter-
nehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357
gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend;
§ 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefüg-
ten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d be-
steht oder bestand.“
3. Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die §§ 312g
bis 312i.
4. § 357 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Ver-
schlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang
mit der Sache zurückzuführen ist, der über die
Prüfung der Eigenschaften und der Funktions-
weise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Text-
form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden
ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach
Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis ei-
nem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der
Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Ab-
gabe von dessen Vertragserklärung in einer dem ein-
gesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechen-
den Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet
hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht an-
zuwenden, wenn der Verbraucher über sein Wider-
rufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder
hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“
5. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-
hensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-
trags“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verbrau-
cherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä-
rung“ die Wörter „auf Grund des § 495 Absatz 1“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-
hensvertrag“ durch die Wörter „Darlehensver-
trag gemäß Absatz 1 oder 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarle-
hensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-
trags“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent-
sprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn
für den verbundenen Vertrag ein Widerrufs-
recht gemäß § 312d besteht oder bestand.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarle-
hensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-
trags“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Satz 1 und 2“
gestrichen.
6. In § 359a Absatz 3 wird das Wort „Verbraucherdar-
lehensverträge“ durch das Wort „Darlehensverträge“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni
2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Anpassung
der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen
und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011
Sowohl Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 als auch
§ 360 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch im Fall
der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabe-
belehrungen nach den Mustern gemäß den Anla-
gen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Um-
setzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivil-
rechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie
zur Neuordnung der Vorschriften über das Wider-
rufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (BGBl. I
S. 2355) anzuwenden.“
2. In Artikel 246 § 3 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
a) § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag
Angaben zur Frist und zu anderen Umständen
für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis
auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers ent-
halten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zu-
rückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro
Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Ent-
hält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Ver-
tragsklausel in hervorgehobener und deutlich ge-
stalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-
spricht, genügt diese den Anforderungen der
Sätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf des
4. November 2011 auch bei entsprechender Ver-
wendung dieses Musters in der Fassung des
Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufs-
information für Verbraucherdarlehensverträge, zur
Änderung der Vorschriften über das Widerrufs-
recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur
Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Der Darlehensgeber
darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und
Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“
b) § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die
in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzie-
rungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbrau-
cherdarlehensverträgen, die mit einem anderen
Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs verbunden sind oder in denen eine Ware
oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss ent-
halten:
1. die vorvertragliche Information, auch in den
Fällen des § 5, den Gegenstand und den Bar-
zahlungspreis,
2. der Vertrag
a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis
sowie
b) Informationen über die sich aus den §§ 358
und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
gebenden Rechte und über die Bedingun-
gen für die Ausübung dieser Rechte.
Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine
Vertragsklausel in hervorgehobener und deut-
lich gestalteter Form, die dem Muster in An-
lage 6 entspricht, genügt diese bei verbunde-
nen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten An-
forderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des
4. November 2011 auch bei entsprechender
Verwendung dieses Musters in der Fas-
sung des Gesetzes zur Einführung einer Mus-
terwiderrufsinformation für Verbraucherdarle-
hensverträge, zur Änderung der Vorschriften
über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdar-
lehensverträgen und zur Änderung des Dar-
lehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 977). Bei Verträgen über eine
entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese
Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen
dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp an-
gepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter
Beachtung von Satz 3 in Format und Schrift-
größe von dem Muster abweichen.“

4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Text-
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch
durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in
Textform 3 . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
[oder der Sache] 2 . Der Widerruf ist zu richten an: 4
Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuge-
währen und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die emp-
fangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns inso-
weit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten,
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die
Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter „Prüfung der Eigenschaf-
ten und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie
es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere
[Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen ab-
geholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2 ,
für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
11
12
13
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform
mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher
Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;
cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:

aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung un-
serer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und
Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;
bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;
ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
mationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2
Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften
Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die
Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in
dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g
Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich
identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.
Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes ein-
zufügen:
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte
Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung
hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der
Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
erfüllen müssen.“
8 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nut-
zungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigen-
schaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
9 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in
Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzver-
trägen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss
gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem einge-
setzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die
über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und
üblich ist.“
10 Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart
worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und
wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
11 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienst-
leistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
12 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-

gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag
den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
13 Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter
Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:
„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatz-
vertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grund-
lage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.“
14 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

Anlage 2
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster
für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rück-
sendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B.
als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2 . Nur bei nicht paketversandfähiger
Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in
Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des
Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die
Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3
4
5
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewäh-
ren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für
Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand herausgegeben werden können, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Ver-
schlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen
Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise hinausgeht. 6 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht
man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich
und üblich ist. 7 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen
erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmever-
langens, für uns mit dem Empfang.
Finanzierte Geschäfte 8
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform
mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher
Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleich-
artiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften
Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elek-
tronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie
folgt: „beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung]
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2
EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an das Unternehmen (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer
Versandstelle) erfolgen, das die Ware bei Ihnen abholt.“
5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
6 Bei Fernabsatzverträgen über Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nut-
zungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigen-
schaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
7 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in
Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestim-
mungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei
Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Ver-
tragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist dem vorstehenden Hinweis anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die
über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und
üblich ist.“
8 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und später von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, sind Sie
auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im
Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechts-
folgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine
vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und wider-
rufen Sie den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“

5. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 2 wird jeweils die Angabe
„§ 312e“ durch die Angabe „§ 312g“ ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 8c werden die Wörter
„Wenn der Darlehensgeber die aufgrund [einset-
zen***: des verbundenen Vertrags oder des Ver-
trags über eine Zusatzleistung oder einsetzen:
Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe]
überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren
kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der
überlassenen Sache ausschließlich auf deren
Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen
kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wert-
ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße In-
gebrauchnahme der Sache entstandene Ver-
schlechterung vermeiden, indem er die Sache
nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und
alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“
durch die Wörter
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [ein-
setzen***: des verbundenen Vertrags oder des
Vertrags über eine Zusatzleistung oder einsetzen:
Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe]
überlassene Sache sowie Nutzungen (z. B. Ge-
brauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren
beziehungsweise herausgeben kann, hat er inso-
weit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechte-
rung der Sache muss der Darlehensnehmer Wert-
ersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung
auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen
ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und
der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung
der Eigenschaften und der Funktionsweise“ ver-
steht man das Testen und Ausprobieren der je-
weiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft
möglich und üblich ist.“
Handelt es sich bei dem verbundenen Vertrag
oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung um ei-
nen Fernabsatzvertrag, für den ein Widerrufsrecht
gemäß § 312d BGB besteht oder bestand, sind
die beiden vorhergehenden Sätze durch folgende
Sätze zu ersetzen:
„Für die Verschlechterung der Sache und für ge-
zogene Nutzungen muss der Darlehensnehmer
Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechte-
rung auf einen Umgang mit der Sache zurückzu-
führen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften
und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prü-
fung der Eigenschaften und der Funktionsweise“
versteht man das Testen und Ausprobieren der
jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft
möglich und üblich ist.“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ ersetzt.
2. In der Anlage werden im Gestaltungshinweis 2 je-
weils die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312g Ab-
satz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
setzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 27. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 177acb300caf46ff….