Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1600b Anfechtungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1600b aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 1600b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 1600b umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 441)
BGBl. 2008 I S. 441
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13.03.2008 Ausfertigung
§ 1600b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I 313)
BGBl. 2008 I S. 313
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 1600b geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
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